Mit dem zum
30.12.2003 in Kraft getretenen Strafbefreiungserklärungsgesetz (StraBEG) hat der
Gesetzgeber für Steuersünder eine weitere Möglichkeit geschaffen, bisher verschwiegene
Einkünfte straffrei nach zu erklären. Schwarzgelder können so unter lukrativen
finanziellen Bedingungen relativ problemlos weiß gemacht werden.
Die Rückkehr zur Steuerehrlichkeit muss jedoch sehr sorgfältig vorbereitet werden und
formal einwandfrei erfolgen. Anderenfalls drohen Risiken und Nachteile. Eile ist nun
geboten: Das staatliche Angebot endet am 31.03.2005. Bereits ab dem 01.01.2005 wird es
deutlich teurer.
Das StraBEG gewährt eine Steueramnestie, die sich an Einzelpersonen wie Unternehmen
gleichermaßen richtet. Bei Letzteren ist die strafbefreiende Erklärung i.d.R. durch
deren gesetzliche Vertreter (Geschäftsführer, Vorstand) abzugeben. Zur Erlangung der
Straffreiheit ist lediglich eine deutlich reduzierte Steuer nachzuzahlen, mit der
sämtliche staatlichen Ansprüche abgegolten sind.
Begünstigt sind Steuerverkürzungen der Jahre 1993 bis 2002, die vor dem 17.10.2003 (Tag
des Gesetzesbeschlusses) begangen worden sind. Die Amnestie erfasst die Einkommen-,
Körperschaft-, Umsatz-, Gewerbe-, Vermögen-, Erbschaft-, Schenkung- und sog.
Abzugsteuern (z.B. die abzuführende Lohnsteuer). Das Erklärungsverfahren ist sehr formal
und funktioniert wie folgt:
Die strafbefreiende Erklärung
ist zwingend unter Verwendung eines amtlichen Vordrucks beim zuständigen Finanzamt
abzugeben. Dieser ist eigenhändig zu unterschreiben.
Die bisher nicht erklärten
Einnahmen und Umsätze sind nach Kalenderjahren und nach Inhalten (sog.
Lebenssachverhalte) strukturiert, vollständig und zutreffend darzulegen. Die
konkrete Herkunft der Gelder und etwaige Geschäftspartner müssen nicht angegeben werden.
Bei Bankinstituten genügt etwa die Angabe von Land und Name. Eine echte Kontrolle durch
das Finanzamt ist - bei richtiger Gestaltung der Angaben - praktisch nicht möglich und
dem Zweck des Gesetzes entsprechend wohl auch nicht gewollt. Und trotzdem gilt:
Zweifelhafte und unklare Angaben gehen zu Lasten des Erklärenden.
Die Berechnung der
steuerpflichtigen Bemessungsgrundlage hängt von der Art der Besteuerung ab. Im Einzelnen
beträgt diese:
Für Einkommen- und
Körperschaftsteuer: 60 % der einkommen- bzw. körperschaftsteuerpflichtigen Einnahmen;
Betriebsausgaben oder Werbungskosten bleiben unberücksichtigt.
Für die Gewerbesteuer: 10 %
der gewerbesteuerpflichtigen Einnahmen.
Für die Umsatzsteuer: 30 %
des nicht angegebenen Umsatzes bzw. 200 % der zu Unrecht angesetzten Vorsteuer.
Für die Erbschaft- und
Schenkungsteuer: 20 % der steuerpflichtigen Erwerbe.
Der Steuersatz beträgt für
Erklärungen bis zum 31.12.2004 25 %, danach bis zum 31.03.2005 35 %. Dies hört sich
relativ hoch an, bedeutet aber wegen der verminderten Bemessungsgrundlage z.B. für die
Einkommen- und Körperschaftsteuer aber nur einen effektiven Steuersatz von 15%.
Die Steuer ist vom
Erklärenden selbst zu berechnen und festzusetzen. Nur insoweit erlangt er auch die
begehrte Strafbefreiung. Rechnet er falsch, bleibt ein strafrechtliches Restrisiko.
Innerhalb von 10 Tagen nach
Abgabe der Erklärung ist die berechnete Steuerschuld per Scheck oder Überweisung an den
Fiskus zu zahlen. Erfolgt die Erklärung erst kurz vor Ende des Jahres 2004, muss das Geld
spätestens am 31.12.2004 eingegangen sein.
Ist formal alles richtig gelaufen und die Steuerschuld rechtzeitig beglichen worden,
erlangen der Erklärende und alle Tatbeteiligten Straffreiheit. Das Charmante daran: Mit
der Zahlung sind alle Ansprüche des Fiskus auf Steuern, Nebenleistungen und
Hinterziehungszinsen erloschen.
Das
Steuerschnäppchen ist in der Praxis mit Chancen, aber auch mit Risiken
verbunden. Der neue Weg der Steueramnestie eröffnet gerade für Unternehmen taktisches
Gestaltungspotential, insbesondere dann, wenn sich der Betriebsprüfer angekündigt hat.
Fallen bei der Vorbereitung und Durchsicht der steuerlichen Unterlagen
Ungereimtheiten auf, die bisher gegenüber dem Finanzamt nicht offen gelegt
wurden, kann dies jetzt mittels strafbefreiender Erklärung erfolgen. Empfehlenswert ist
dies, wenn die Wahrscheinlichkeit der Aufdeckung durch die Betriebsprüfung sehr hoch ist.
Auch hier ist schnelles Handeln geboten! Die Erklärung ist nur möglich, solange der
Prüfer noch nicht vor der Tür steht bzw. noch kein Steuerstrafverfahren eingeleitet ist.
Werden kritische Belege und Gestaltungen durch Unternehmensmitarbeiter
entdeckt, sind die Berater gefordert. Es gilt das Prinzip des Tabula rasa;
alles ist offenzulegen und vollständig aufzuklären, um eine umfassende strafbefreiende
Erklärung vorzubereiten und abzugeben. Nur so kann eine vollständige Strafbefreiung und
Steuerbegünstigung für das Unternehmen erreicht und Sicherheit für die Zukunft
geschaffen werden.
In jedem Fall muss auch eine Vergleichsberechnung zwischen strafbefreiender Erklärung und
Selbstanzeige durchgeführt werden. Wenn mit den nicht erklärten Einnahmen hohe
Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten verbunden sind oder aber der persönliche Steuersatz
des Erklärenden relativ niedrig ist, kann eine Selbstanzeige günstiger sein als die
strafbefreiende Erklärung.
Meist wird die strafbefreiende Erklärung jedoch zu wesentlich weniger Steuernachzahlung
führen. Die Selbstanzeige bewirkt hingegen nur Strafbefreiung. Die auf die
nacherklärten Einnahmen und Ausgaben anfallenden Steuern (inkl. Solidaritätszuschlag)
werden zum Normaltarif erhoben; etwaige Nachzahlungszinsen und
Säumniszuschläge werden fällig.
Steuersünder sollten ernsthaft prüfen, diese im Steuerrecht bisher einmalige und
lukrative Chance wahrzunehmen. Dies sollte jedoch mit ruhiger Hand und sachverständiger
Hilfe geschehen. Nur wenn eine lückenlose Aufklärung des Sachverhalts sowie die
Einhaltung des formellen Rahmens gesichert ist, kann die gebotene Chance auch tatsächlich
zum großen Wurf werden.
Dr. Axel Schilder ist Rechtsanwalt im Bereich "Steuern" bei Allen & Overy
LLP und steht Ihnen für den fachlichen sowie den praktischen Erfahrungsaustausch gerne
zur Verfügung. Email: Axel.Schilder@allenovery.com
oder telefonisch unter 069/2648-5537.
|