Nicht im eigentlichen Sinn ein neues,
aber doch ein sehr dynamisches und häufig noch vernachlässigtes Beratungsfeld stellt die
vorbeugende Abwehr von zu erwartenden Anträgen auf einstweilige Verfügungen dar. Diese
sind häufig Folge von werblichen oder vertrieblichen Aktionen. Wird eine solche
Verfügung erlassen, hat dies oft unangenehme Konsequenzen: Werbematerialien müssen
zurückgerufen, Aktionen abgebrochen werden; das Image leidet. Der Beratungsbedarf ist
hier nach wie vor hoch, der Rechtsmarkt gerade im gewerblichen Rechtsschutz
boomt weiterhin.
Dies nicht zuletzt durch die
Internationalisierung, in deren Folge verstärkt ausländische Unternehmen auf dem
deutschen Markt tätig werden, die ihre werblichen und vertrieblichen Gewohnheiten nunmehr
deutschem Recht unterworfen sehen. Aber auch durch die Bereitschaft von immer mehr
Unternehmen, juristische Grenzen auszutesten oder sogar bewusst zu ignorieren, um
Aufmerksamkeit zu erzeugen. Vorsorge getroffen werden kann durch die Hinterlegung einer
Schutzschrift beim für den Erlass der befürchteten einstweiligen Verfügung zuständigen
Gericht. Gerade in Wettbewerbsstreitigkeiten und bei Schutzrechtskonflikten kommen hier
mehrere in Frage, ggf. muss sogar bei allen 123 Landgerichten in Deutschland hinterlegt
werden. Damit die Schrift im Ernstfall nicht übersehen wird, sondern für das Gericht gut
archivier- und auffindbar ist, müssen der mutmaßliche Antragssteller, der Antragsgegner,
und der Anlass des erwarteten Antrags auf eine Verfügung möglichst genau bezeichnet
werden.
Die Schrift enthält die
Darstellung der Sach- und Rechtslage aus der Sicht des Adressaten einer möglichen
Verfügung. Dieser antwortet bereits vorab auf das von der Gegenseite zu erwartende
Vorbringen. Ziel der Schutzschrift kann dabei sein, dass dem Verfügungsantrag gar nicht
(Verhinderung), jedenfalls nicht ohne mündliche Verhandlung (Verzögerung) oder nur unter
Anordnung von Sicherheitsleistungen (Sicherung des Regresses) stattgegeben wird.
Der Schrift beizufügen sind
Unterlagen, die den dargestellten Sachverhalt glaubhaft machen. Das können Dokumente,
Muster und eidesstattliche Versicherungen sein. Hier sind reziprok die Regeln über die
Glaubhaftmachung von Verfügungsanträgen anzuwenden.
Gerade im Wettbewerbsrecht ist
es wichtig, mit der Hinterlegung der Schutzschrift nicht zu warten, bis Abmahnungen
vorliegen. Diese sind keine Voraussetzung für den Erlass einer Verfügung. In der Praxis
wird daher oft gar nicht abgemahnt oder wenn, dann mit sehr kurzen Fristen, die keine
effektiven Gegenmaßnahmen mehr zulassen. Häufig anzutreffen ist auch die Taktik,
zunächst eine einstweilige Verfügung zu beantragen und erst nach deren Erlass allein zu
Vermeidung des Kostenwiderspruchs abzumahnen.
Daher sind wichtige oder
grenzgängige Aktionen immer mit einer Schutzschrift zu flankieren. Im Rahmen der ohnehin
gebotenen Risikoanalyse ist dies sowohl für den extern wie auch für den intern
arbeitenden Berater ohne übermäßigen zeitlichen und finanziellen Aufwand darzustellen.
Die geschäftliche
Herausforderung besteht darin, diese Notwendigkeiten zu kommunizieren und die
Beratungsprozesse entsprechend zu strukturieren. Gelingt dies, bietet eine dies dem
juristischen Berater die Möglichkeit, sich nicht als so ja das Vorurteil!
Verhinderer neuer Ideen und Wege, sonder gerade als Gestalter zu positionieren.
Für einen fachlichen
Austausch steht Ihnen Arne Trautmann aus dem Münchner Büro der Kanzlei Schlawien
Naab via Email unter arne.trautmann@schlawien-naab.de
zur Verfügung. Herr Trautmann berät insbesondere Verlage und Technologieunternehmen in
Fragen des gewerblichen Rechtsschutzes. |