Das OLG Karlsruhe hat durch ein kürzlich veröffentlichtes Urteil (r+s
2004, S. 413f.) den Begriff Schadenereignis neu ausgelegt. Neben der rein
versicherungsrechtlichen Seite hat dies Auswirkungen auf eine Vielzahl von Versicherungs-
und Unternehmensverträgen. Entsprechend groß dürfte der anstehende Beratungsbedarf
sein.
In der Haftpflichtversicherung knüpft der Versicherungsfall zumeist entweder an das
Verstoßprinzip (z.B. für die Haftung des Rechtsanwalts) oder an das
Schadenereignisprinzip (vgl. § 1 AHB - z.B. Arzthaftung) an. Richtet sich der
Versicherungsschutz nach dem Schadenereignisprinzip, ist fraglich, wann der
Versicherungsfall eingetreten ist.