Von Dr.
Inés Calle Lambach
Am 29.12.2004 ist das Gesetz zur
Einführung der Europäischen Gesellschaft (SEEG) in Kraft getreten. Mit der Europäischen
Gesellschaft (SE) steht europäischen Unternehmen eine neue Rechtsform zur Verfügung.
Grundlage der Regelungen zur SE
sind die EU-Verordnung über das Statut der SE und die EU-Richtlinie über die Beteiligung
der Arbeitnehmer in der SE. Das SEEG setzt sich aus dem SE-Ausführungsgesetz dem
gesellschaftsrechtlichen Teil und dem SE-Beteiligungsgesetz (SEBG) dem
mitbestimmungsrechtlichen Teil zusammen. Bedingt durch diese zahlreichen zu
beachtenden Vorschriften besteht ein erhöhter Beratungsbedarf bei der Gründung einer SE.
Eine SE kann durch Verschmelzung, Umwandlung oder durch Gründung einer Holding- oder
Tochter-SE entstehen. Sind mehrere Unternehmen an der Gründung beteiligt, müssen diese
dem Recht verschiedener Mitgliedstaatenunterliegen. Will ein einzelnes Unternehmen eine SE
gründen, muss dieses seit mindestens zwei Jahren eine Niederlassung in einem anderen
Mitgliedstaat haben. Das gezeichnete Kapital der SE muss mindestens 120.000 Euro betragen.
Die Gründungsunternehmen können wählen, ob sie eine SE errichten wollen, in der der
Vorstand vom Aufsichtsrat getrennt ist oder die Leitungs und Aufsichtsfunktionen
von einem Verwaltungsrat ausgeübt werden.
Für SE mit Sitz in Deutschland
richtet sich die Mitbestimmung nach dem SEBG. Die Beteiligung der Arbeitnehmer ist in
einer von den Leitungsorganen der Gründungsgesellschaften und dem besonderen
Verhandlungsgremium (der Arbeitnehmervertretung aller beteiligten Gesellschaften)
ausgehandelten Vereinbarung festzulegen, deren Mindestinhalt und Ablauf des
Verhandlungsverfahrens vom SEBG festgelegt ist. Erzielen die Parteien innerhalb von sechs
Monaten eine einvernehmliche Verlängerung um höchstens weitere sechs Monate ist
möglich keine Einigung über den Abschluss einer Vereinbarung, gelangen
gesetzliche Auffangvorschriften über die Beteiligung bzw. Mitbestimmung der Arbeitnehmer
zur Anwendung. In diesem Fall richtet sich der Umfang der Mitbestimmung der Arbeitnehmer
im Aufsichts- oder Verwaltungsrat der SE nach dem höchsten Anteil der
Arbeitnehmervertreter in den Gründungsgesellschaften. Es gibt daher kein einheitliches
Modell der Arbeitnehmerbeteiligung für die SE. Je nach Zusammensetzung der SE wird es
unterschiedliche Systeme der Beteiligung geben. Der Spezialist im Arbeitsrecht hat
insbesondere zu beurteilen, ob eine ausgehandelte Vereinbarung oder die gesetzliche
Auffangregelung für die SE vorteilhafter ist. Einzelheiten zu den
Mitbestimmungsvoraussetzungen vor dem Hintergrund der verschiedenen Gründungsvarianten
finden Sie hier:
Die gesetzlichen
Auffangbestimmungen im SEBG Die in §§ 23 ff. SEBG geregelten gesetzlichen
Auffangbestimmungen finden Anwendung, wenn es den Leitungsorganen der
Gründungsgesellschaften der SE und dem besonderen Verhandlungsgremium der Arbeitnehmer
nicht gelingt, innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Verhandlungsfrist eine Vereinbarung
über die Beteiligung der Arbeitnehmer zu erzielen. In diesem Fall ist zwingend ein
SE-Betriebsrat zu errichten. Die Vorschriften über die Mitbestimmung sind dagegen nicht
auf jede SE anzuwenden.
1. SE-Betriebsrat
Die für alle SE vorgeschriebene
Errichtung des SE-Betriebsrats hat keine Auswirkungen auf die nationalen
Beteiligungsrechte der Arbeitnehmer. Die Beteiligungs- und Mitbestimmungsrechte aus dem
Betriebsverfassungs- und dem Sprecherausschussgesetz sind neben den Beteiligungs- und
Mitbestimmungsvorschriften des SEBG weiterhin anwendbar. Ausgeschlossen ist allerdings die
Anwendung des Europäischen Betriebsrätegesetz (EBRG) neben den gesetzlichen
Auffangbestimmungen des SEBG. Das SEBG tritt für grenzüberschreitende Unternehmen in
Form einer SE an Stelle des EBRG.
a) Zusammensetzung
Der SE-Betriebsrat soll alle
Arbeitnehmer der beteiligten Gründungs- bzw. Tochtergesellschaften und Betriebe
repräsentieren. Die Zahl der Mitglieder des SE-Betriebsrats hängt von der individuellen
Zusammensetzung der SE ab und ist gesetzlich nicht auf eine bestimmte Höchstzahl
begrenzt. Jeder Mitgliedstaat erhält entsprechend seinem Anteil an der Gesamtzahl der
Arbeitnehmer aller betroffenen Gesellschaften Sitze im SE-Betriebsrat. Je angefangene 10 %
an der Gesamtbeschäftigtenzahl ist ein Sitz im SE-Betriebsrat zu besetzen. Erreicht die
Belegschaftsgröße in einem betroffenen Mitgliedstaat keinen Anteil von 10 %, so
entfällt auch auf diese Arbeitnehmer ein Sitz im SE-Betriebsrat. Die deutschen Mitglieder
des SE-Betriebsrats werden von einem Wahlgremium gewählt. Soweit möglich, wird das
Wahlgremium aus den vorhandenen Betriebsratsstrukturen und zwar aus den Mitgliedern
der Arbeitnehmervertretung auf höchster Ebene gebildet. Folglich besteht das
Wahlgremium aus den Mitgliedern des Konzernbetriebsrats und wenn ein solcher nicht
besteht, aus den Mitgliedern der Gesamtbetriebsräte bzw. des Gesamtbetriebsrats oder
wenn auch kein Gesamtbetriebsrat besteht aus den Mitgliedern des
Betriebsrats.
b) Zuständigkeit
Der SE-Betriebsrat ist
ausschließlich für grenzüberschreitende Sachverhalte zuständig. Allerdings beschränkt
sich die Zuständigkeit des SE-Betriebsrats nicht auf Angelegenheiten, die die gesamte SE
betreffen. Jede Maßnahme, die mindestens zwei Mitgliedstaaten betrifft, löst die
Zuständigkeit des SE-Betriebsrats aus. Ausreichend ist eine vom Leitungs- bzw.
Verwaltungsrat im Sitzstaat der SE beschlossene Maßnahme, die sich in einem anderen
Mitgliedstaat auswirkt.
c) Jährliche Unterrichtung und
Anhörung
Das Leitungs- bzw.
Verwaltungsorgan der SE ist verpflichtet, den SE-Betriebsrat regelmäßig
mindestens einmal im Jahr in einer gemeinsamen Sitzung über die Entwicklung der
Geschäftslage und die Perspektiven der SE zu unterrichten. Im Rahmen der turnusmäßigen
Unterrichtung muss der SE-Betriebsrat insbesondere unterrichtet werden über die Struktur
der SE, die wirtschaftliche und finanzielle Lage, die voraussichtliche Entwicklung der
Geschäfts-, Produktions- und Absatzlage, die Beschäftigungslage und ihre
voraussichtliche Entwicklung, Investitionen, grundlegende Änderungen der Organisation,
die Einführung neuer Arbeits- und Fertigungsmethoden, die Verlegung, Einschränkung oder
Stilllegung von Unternehmen, Betrieben oder wesentlichen Betriebsteilen und
Massenentlassungen. Um dem SE-Betriebsrat eine sachgerechte Vorbereitung auf die
turnusmäßige Unterrichtung und Anhörung zu ermöglichen, müssen ihm bereits vor der
gemeinsamen Sitzung mit dem Leitungs- bzw. Verwaltungsorgan der SE schriftliche Unterlagen
(Geschäftsberichte, Tagesordnungen aller Sitzungen der Organe der SE, Kopien aller an die
Hauptversammlung gerichteten Unterlagen) vorgelegt werden. In der gemeinsamen Sitzung mit
dem Leitungs- bzw. Verwaltungsorgan ist der entsprechend unterrichtet SE-Betriebsrat zu
den betreffenden Themen anzuhören. Das Gesetz gibt vor, dass die Anhörung des
SE-Betriebsrats zu einem Zeitpunkt erfolgen muss, zu dem die Stellungnahme des
SE-Betriebsrats tatsächlich noch im Entscheidungsprozess des Leitungs- bzw.
Verwaltungsorgans berücksichtigt werden kann. Die gemeinsame Sitzung ist zeitlich daher
so zu konzipieren, dass sie vor dem Beschluss des Leitungs- bzw. Verwaltungsrats
stattfindet.
d) Außerordentliche
Unterrichtung und Anhörung
Neben der turnusmäßigen
Unterrichtung und Anhörung des SE-Betriebsrats sieht das Gesetz eine nach Bedarf
durchzuführende Unterrichtung und Anhörung des SE-Betriebsrats über
außergewöhnliche Umstände vor. Plant das Leitungs- oder Verwaltungsorgan
Maßnahmen, die schwerwiegende Auswirkungen auf die Interessen der Arbeitnehmer
insbesondere auf die Beschäftigungslage haben können, muss es den SE-Betriebsrat
darüber unterrichten, bevor die Maßnahme endgültig beschlossen wird. Der SE-Betriebsrat
kann beantragen, zu den geplanten Maßnahmen angehört zu werden. Beschließt das
Leitungs- bzw. Verwaltungsorgan, der Stellungnahme des SE-Betriebsrats nicht zu folgen,
kann der SE-Betriebsrat verlangen, in einer zweiten Sondersitzung mit dem Leitungs- bzw.
Verwaltungsorgan zusammenzutreffen, um eine Einigung zu erzielen. Über die Möglichkeit,
eine zweite Sondersitzung mit dem Leitungs- bzw. Verwaltungsorgan zu verlangen, kann der
SE-Betriebsrat eine für die Arbeitnehmer unliebsame Maßnahme zwar nicht verhindern, aber
zumindest zeitlich hinauszögern.
2. Mitbestimmung
Die gesetzliche Auffangregelung
über die Mitbestimmung ist nicht auf alle SE anzuwenden. Die Anwendung der
Mitbestimmungsvorschriften ist für die verschiedenen Gründungsvarianten an
unterschiedliche Voraussetzungen geknüpft:
Bei einer Umwandlungs-SE sind
die gesetzlichen Mitbestimmungsvorschriften anzuwenden, wenn in der Gründungsgesellschaft
eine Form der Unternehmensmitbestimmung bestand.
Bei einer Verschmelzungs-SE
müssen mindestens 25 %, bei einer Holding-SE mindestens 50 % der Arbeitnehmer von der
Mitbestimmung betroffen gewesen sein.
Werden die vorbenannten
Schwellwerte unterschritten, bedeutet dies nicht, dass die Anwendung der
Mitbestimmungsvorschriften ausgeschlossen ist. Das besondere Verhandlungsgremium kann
durch einseitigen Beschluss festlegen, dass die gesetzlichen Mitbestimmungsvorschriften
für die SE dennoch gelten sollen. Einzige Voraussetzung für diesen Beschluss ist, dass
in mindestens einer an der SE-Gründung beteiligten Gesellschaft Mitbestimmungsrechte der
Arbeitnehmer bestanden. Darüber hinaus obliegt es dem besonderen Verhandlungsgremium
festzulegen, welche Form der Mitbestimmung in der SE gelten soll, wenn in den
Gründungsgesellschaften unterschiedliche Mitbestimmungsformen praktiziert wurden. Diese
einseitigen Bestimmungsrechte des besonderen Verhandlungsgremiums stärken die Position
der Arbeitnehmervertreter bei den Verhandlungen mit den Leitungs- bzw. Verwaltungsorganen
der Gründungsgesellschaften über den Abschluss einer Vereinbarung bezüglich der
Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE erheblich. Den Gründungsunternehmen bleibt nur die
Wahl, die vom besonderen Verhandlungsgremium vorgegebenen mitbestimmungsrechtlichen Folgen
zu akzeptieren oder auf die Gründung der SE zu verzichten.
a) Umfang der Mitbestimmung
Auch den Umfang der
Mitbestimmung legt das SEBG nicht für jede mitbestimmte SE einheitlich fest, sondern
differenziert zwischen den Gründungsvarianten:
Bei einer Umwandlungs-SE wird
die bisher praktizierte Mitbestimmungsform auch hinsichtlich des Anteils der
Arbeitnehmervertreter im Aufsichts- bzw. Verwaltungsrat auf die SE übertragen.
Auch bei einer
Verschmelzungs-, Tochter- oder Holding-SE wird die in den Gründungsgesellschaften
praktizierte Mitbestimmungsform übernommen. Der Anteil der Arbeitnehmervertreter im
Aufsichts- bzw. Verwaltungsrat richtet sich nach dem höchsten Anteil an
Arbeitnehmervertretern, der in den beteiligten Gründungsgesellschaften vorhanden war. Die
Gesamtgröße des Aufsichts- bzw. Verwaltungsrats wird allerdings von den Anteilseignern
in der Satzung der SE festgelegt.
b) Sitzverteilung, Bestellung
und Abberufung
Die den Arbeitnehmern im
Aufsichts- bzw. Verwaltungsorgan zustehenden Sitze sind auf die verschiedenen
Mitgliedstaaten zu verteilen. Diese Aufgabe obliegt dem SE-Betriebsrat. Die Verteilung
erfolgt proportional zum Anteil der Beschäftigten in den einzelnen Mitgliedstaaten. Der
letzte Sitz der Arbeitnehmervertreter ist gegebenenfalls für Arbeitnehmer des
Mitgliedstaats reserviert, die bei einer rein proportionalen Verteilung nicht vertreten
wären. Die deutschen Arbeitnehmervertreter werden von demselben Wahlgremium bestellt, das
auch den SE-Betriebsrat bestellt.
c) Rechtsstellung der
Arbeitnehmervertreter im Aufsichts- bzw. Verwaltungsorgan
Die Arbeitnehmervertreter haben
die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Mitglieder des Aufsichts- bzw.
Verwaltungsrats. Sie haben ein volles Stimmrecht, unterliegen der Verschwiegenheit und
haften gemäß §§ 116, 93 AktG. Trotz des vollwertigen Stimmrechts der
Arbeitnehmervertreter liegt das Letztentscheidungsrecht auch in einem paritätisch
besetzen Aufsichts- bzw. Verwaltungsrat bei den Vertretern der Anteilseigner. Denn die
Stimme des Vorsitzenden, der bei einem paritätisch besetzten Aufsichts- bzw.
Verwaltungsrat nur ein Vertreter der Anteilseigner sein kann, gibt bei Stimmgleichheit den
Ausschlag.
Frau Dr. Inés Calle Lambach ist
Fachanwältin für Arbeitsrecht bei Heuking Kühn Lüer Wojtek. Sie steht Ihnen für einen
fachlichen Austausch gern zur Verfügung. Email: i.callelambach@heuking.de
oder telefonisch unter 040-3552800.
Experten-Lebenslauf : Dr. Inés
Calle Lambach
Frau Dr. Inés Calle Lambach
studierte Rechtswissenschaften mit Schwerpunkt Arbeitsrecht an der Universität Hannover.
Ihr Referendariat absolvierte sie am Oberlandesgericht Celle. Dort legte sie 2001 auch ihr
zweites Juristisches Staatsexamen ab. Seit 2001 arbeitet Frau Dr. Inés Calle Lambach als
Rechtsanwältin im Bereich Arbeitsrecht für die Hamburger Niederlassung der Kanzlei
Heuking Kühn Lüer Wojtek. 2004 promovierte sie sich an der Universität Hannover über
die Beteiligung des Arbeitnehmer in der Europäischen Gesellschaft. Seit 2004 ist sie
Fachanwältin für Arbeitsrecht. |