 Mit
Kabinettsbeschluss von Anfang Mai 2005 legte die Bundesregierung den Entwurf eines
Gesetzes zur Sicherung der Unternehmensnachfolge vor. Der Entwurf ist Bestandteil des von
der Bundesregierung beschlossen 20-Punkte-Programmes zur Stärkung von Konjunktur und
Wachstum.
Das Gesetz zielt darauf ab, kleinen und mittleren Unternehmen als den Garanten von
Arbeitsplätzen und Stätten produktiven Wachstums den Betriebsübergang bei
vorweggenommener Erbfolge und im Erbweg zu erleichtern. Die oftmalige Zerschlagung von
Betrieben beim Generationenübergang soll verhindert werden.
Steuerlich begünstigt wird der Übergang produktiv eingesetzten Vermögens. Dazu zählen
insbesondere Betriebsvermögen, Vermögen aus dem Bereich des freien Berufs, sowie Anteile
an Kapitalgesellschaften, sofern die Beteiligung mehr als 25% des Nennkapitals beträgt.
Neuerdings soll auch ausländisches Vermögen mit in die Begünstigungsregelung
aufgenommen werden. Auf der anderen Seite aber werden vermögensverwaltende gewerblich
geprägte KG´s abweichend von der bisherigen Rechtslage - als nicht produktives
Vermögen von den Begünstigungen ausgenommen.
Die Begünstigung erfolgt in der Weise, dass die auf das produktiv eingesetzte Vermögen
entfallende Erbschaft- und Schenkungsteuer über einen Zeitraum von zehn Jahren gestundet
wird. Wird der Betrieb durch den Nachfolger fortgeführt, erlischt die gestundete Steuer
stufenweise in zehn Jahresraten (sog. Abschmelzungsregelung). Bei einer
Betriebsfortführung von über zehn Jahren entfällt die Steuer damit gänzlich.
Die Entlastung von der Steuer ist der Höhe nach auf den Übergang von begünstigtem
Vermögen bis zu 100 Mio. begrenzt. Übersteigt der Wert des übergehenden
Vermögens innerhalb von zehn Jahren den Wert von 100 Mio. wird die Abschmelzung
insgesamt untersagt und es greifen die bereits bestehenden Vergünstigungen der §§ 13 a,
19 a ErbStG (Freibetrag von 225.000 und Bewertungsabschlag von 35%). Die bisherigen
Begünstigungen von Betriebsvermögen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer bleiben
insoweit bestehen, werden jedoch durch die Neuregelung inhaltlich erweitert und
überlagert. Um für Erwerbe zwischen 100 Mio. und 160 Mio. ein allzu
sprunghaftes Ansteigen der Erbschaftsteuer zu vermeiden, ist eine abfedernde
Übergangsregelung vorgesehen.
Soweit der Erwerber begünstigtes Vermögen oder Teile oder Anteile am begünstigen
Vermögen veräußert (schädliche Verwendung), endet die Stundung mit dem Zeitpunkt der
Veräußerung. Als Veräußerung gilt auch die Aufgabe des Betriebs oder die Veräußerung
wesentlicher Betriebsgrundlagen aus dem begünstigten Vermögen.
Auch Entnahmen des Zuwendungsempfängers oder Ausschüttungen an ihn stellen eine
schädliche Verwendung dar, soweit sie die Summe seiner Einlagen und der ihm
zuzurechnenden Gewinne oder Gewinnanteile bis zum Ende des letzten in die 10. Jahresfrist
fallenden Wirtschaftsjahres um 150.000 übersteigen.
Ob vor den anstehenden Wahlen das geplante Gesetz verabschiedet wird, ist ungewiss. Der
Gesetzentwurf basiert auf einen Vorschlag des Landes Bayern. Vor diesem Hintergrund
könnte mit einem breiten Konsens und einem zeitnahen Votum des Bundestages gerechnet
werden.
In Zusammenhang auch mit den voraussichtlich für Anfang 2006 erwarteten Entscheidungen
des BVerfG zu Fragen der erbschaft- und schenkungsteuerlichen Begünstigung bei der
Bewertung von Immobilien- und Betriebsvermögen und deren Vereinbarkeit mit dem
verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz, zeichnet sich hier ein erheblicher
Handlungsbedarf für eine steueroptimierte Nachfolgeplanung ab.
Dr. Lucas van Randenborgh ist Fachanwalt für Steuerrecht im
Düsseldorfer Büro der Kanzlei Beiten Burkhardt. Er betreut nationale und internationale
Mandanten in Bereichen des Gesellschafts-, Umwandlungs- und Stiftungsrecht sowie der
Nachfolgeplanung. Er steht gern für den fachlichen Austausch zur Verfügung.
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