Das geplante
Antidiskriminierungsgesetz und seine Auswirkungen im Arbeitsrecht
Präventive Maßnahmen für Unternehmen
Am 15. Dezember 2004 legte die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung
europäischer Antidiskriminierungsvorschriften vor. Damit sollen drei EU-Richtlinien aus
den Jahren 2000 und 2002 (2000/43/EG vom 29. Juni 2000, 2000/78/EG vom 27. November 2000
und 2002/73/EG vom 23. September 2002) in deutsches Recht überführt werden. Kern des
Entwurfs ist ein Gesetz zum Schutz vor Diskriminierung (Antidiskriminierungsgesetz
ADG). So allgemein, wie das klingt, ist es auch gemeint: Ziel des Gesetzes ist die
Verhinderung oder Beseitigung von Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der
ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung,
des Alters oder der sexuellen Identität. Das ADG regelt neben einem allgemeinen
Benachteiligungsverbot im Zivilrechtsverkehr, das vor allem Massengeschäfte wie
Vermietung von Wohnungen, Einlass in Gaststätten und den Verkauf von Konsumgütern
betreffen soll, vor allem den Schutz von Beschäftigten.
Für letztere existierten schon bislang Regelungen zum Schutz vor Benachteiligung wegen
des Geschlechts sowie vor sexueller Belästigung. Diese sollen durch das neue Gesetz
aufgehoben werden. Da das Gesetz nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, ist trotz
zum Teil heftiger Kritik daran anzunehmen, dass es noch vor der Sommerpause in der
vorliegenden oder nur leicht veränderten Form verabschiedet werden wird.
Beschäftigte im Sinne des ADG sind Arbeitnehmer, zu ihrer Berufsbildung Beschäftigte
sowie Heimarbeiter, aber auch Bewerber. Für all diese Gruppen gilt ein allgemeines
Benachteiligungsverbot, und zwar auch dann, wenn die Person, die die Benachteiligung
begeht, nur annimmt, dass einer oder mehrere der Gründe, derentwegen er die
Benachteiligung begeht, vorliegt. Das ADG gilt außerdem nicht nur für den unmittelbaren
Arbeitgeber, sondern umfasst auch Arbeitnehmerüberlassungsverhältnisse.
Die Ausnahmen sind eng begrenzt. Arbeitnehmer dürfen wegen beruflicher Anforderungen
unterschiedlich behandelt werden. Das wird sich weitgehend auf das bislang schon häufig
zitierte und eher seltene Beispiel der Mannequins und Models beschränken, wo das
Geschlecht Tätigkeitsvoraussetzung ist. Auch die Ausnahme für Religionsgemeinschaften
besteht bereits, beschränkt sich aber im wesentlichen auf den Fall, dass eine bestimmte
Weltanschauung nur für solche Positionen verlangt werden kann, für die diese
Weltanschauung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte Anforderung darstellt.
Schließlich darf noch wegen Alters unterschiedlich behandelt werden, jedoch vor allem, um
die berufliche Eingliederung bestimmter Gruppen zu fördern. Weiterhin dürfen ein
Mindest- oder Höchstalter festgesetzt werden, wenn die Tätigkeit das erfordert oder es
für Betriebsrentensysteme geschieht.
Der Arbeitgeber muss alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um Diskriminierungen zu
verhindern oder zu beseitigen. Ein Diskriminierter kann zwar weder Beschäftigung noch
Beförderung verlangen, hat aber ein Leistungsverweigerungsrecht sowie Anspruch auf Ersatz
des erlittenen Vermögensschadens und auf Entschädigung für Nichtvermögensschäden.
Während ersterer allenfalls bei verweigerten Beförderungen regelmäßig nachweisbar sein
wird, dürfte die Entschädigung dem Schmerzensgeld nachgebildet ein Risiko
für den Arbeitgeber werden. Wichtig ist die prozessuale Beweislastumkehr des ADG: Macht
eine Person eine Benachteiligung glaubhaft, liegt die Beweislast dafür, dass nicht
diskriminiert wurde oder eine Rechtfertigung vorliegt, beim Arbeitgeber.
Ein umfassender Schutz des Arbeitgebers gegen die Risiken des ADG ist kaum möglich. Er
wird vorbeugend tätig werden, also seine Mitarbeiter schulen, Verhaltensrichtlinien
herausgeben und sich bei jeder Einstellung oder Beförderung genau überlegen müssen,
warum er einen Kandidaten ablehnt. Zu Beweiszwecken sollte er stets schriftliche
Aufzeichnungen zu seinen Akten nehmen, um im Streitfall gerüstet zu sein. Gleiches gilt
für die Überlassung von Arbeitnehmern, denn der Arbeitgeber übernimmt nach dem ADG auch
dort die Verantwortung.
Wie die Gerichte das ADG beurteilen werden, bleibt abzuwarten. Auch wenn nicht sogleich
US-amerikanische Verhältnisse bei der Entschädigungshöhe eintreten werden, wird vor
allem die Beweislastumkehr manchem Arbeitgeber zu schaffen machen. Aufzeichnungen und
standardisierte Fragen- und Themenkataloge bei Einstellungs- und Beförderungsrunden sind
ratsam. Der Arbeitgeber kann nicht erwarten, dass die Zahl der abgelehnten Bewerber, die
Ansprüche erheben, klein bleiben wird. Dafür werden die Rechte doch zu verlockend
ausgeweitet. Er wird sich daher vorsehen müssen.
Mit den durchweg pauschalen Tatbeständen des ADG schießt der Gesetzgeber über das
grundsätzlich sehr ehrenwerte Ziel deutlich hinaus. Der Blick insbesondere
in die USA zeigt dies: Anders als in Deutschland ist der allgemeine Kündigungsschutz dort
gesetzlich nur schwach ausgeprägt. Schutz vor unberechtigter Kündigung wird vor allem
über Antidiskriminierungsgesetze erreicht. Deutschland wird nun bald beides haben, ein
strenges Kündigungsschutzrecht und ein Antidiskriminierungsgesetz. Ob das die Arbeitgeber
locken wird, die Beschäftigtenzahlen zu erhöhen, darf bezweifelt werden.
Dr. Gregor Dornbusch, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, ist Partner bei Baker
& McKenzie LLP, Frankfurt am Main. Er steht Ihnen für den fachlichen Austausch gerne
zur Verfügung. eMail: gregor.dornbusch@bakernet.com
oder telefonisch unter 069/29908-621. Den Experten-Lebenslauf finden Sie hier: Lebenslauf Dr. Gregor
Dornbusch.
In der deutschen Praxisgruppe Arbeitsrecht von Baker & McKenzie sind gegenwärtig 25
Anwälte an vier Standorten tätig. Sie befassen sich mit der Beratung und Vertretung von
Unternehmen in allen arbeitsrechtlichen Belangen einschließlich grenzüberschreitender
Transaktionen. Unter anderem berät Baker & McKenzie gegenwärtig GM/Opel bei ihrer
Restrukturierung.
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