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Neue Beratungsfelder
Go East - Investitionen im arabischen Raum
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Die
Staaten des Nahen Ostens, allen voran die Mitgliedstaaten des
Golfkooperationsrates Bahrain, Katar, Kuwait, Oman, Saudi Arabien sowie
die Vereinigten Arabischen Emirate zeichnen sich durch ein anhaltend
rasantes Wirtschaftswachstum aus, welches schon seit geraumer Zeit
nicht mehr ausschließlich auf den Verkauf von Rohöl und
Rohölprodukten zurückzuführen ist. Bemüht, die
Abhängigkeit ihrer Volkswirtschaften von den Einnahmen aus dem
Erdölgeschäft für die Zukunft noch weiter zu reduzieren,
setzen nunmehr viele Staaten im Nahen Osten auf umfassende Strategien
zur Diversifizierung ihrer nationalen Wirtschaft.
Insbesondere die Vereinigten Arabischen Emirate (kurz: VAE)
entwickelten sich früh zu einer Drehscheibe des internationalen
Handels in der Region sowie zu einem Finanzzentrum der arabischen Welt.
In Dubai ist der Nichterdölsektor schon heute Hauptmotor der
dynamischen Konjunktur des Emirats. Die stetige und durch eine liberale
Wirtschaftspolitik des Emirats auch weiterhin begünstigte
Entwicklung der Tourismus- und der Immobilienbranche geht einher mit starken Wachstumszahlen in den Sektoren Bau, Transport, Handel und Finanzdienstleistungen.
An Attraktivität für ausländische Investoren gewinnen
die VAE nicht zuletzt durch ihre vielfältigen Freihandelszonen,
welche innerhalb der Region ein wohl beispielloses Konzept umsetzen.Als
Gründungsmitglied der Zollunion des Golfkooperationsrates ist auch
der kleine Wüstenstaat Katar ein durc haus
interessanter Standort für ausländische Investoren im Nahen
Osten. Neben zoll- und steuerrechtlichen Vergünstigungen für
ausländische Direktinvestitionen, ermöglicht Katar seinen
ausländischen Investoren unter bestimmten Voraussetzungen auch die
Gründung einer vollständig in ausländischem Eigentum
stehenden Kapitalgesellschaft - ein außergewöhnlicher
Investitionsanreiz innerhalb der arabischen Welt. Zur weiteren
Stärkung der liberalen und weitgehend diversifizierten Wirtschaft
Katars sind auch für die kommenden Jahre eine Vielzahl von
Regierungsprojekten vorgesehen, zu deren Finanzierung verstärkt
auf ausländisches Kapital zurückgegriffen werden soll.
Auch das Königreich Saudi Arabien, flächenmäßig
größter Mitgliedsstaat des Golfkooperationsrates und nach
wie vor dominierende Volkswirtschaft im arabischen Raum, hat für
die nächsten Jahre einen umfassenden Ausbau seiner Wirtschaft und
Infrastruktur angekündigt. Bei einem planmäßigen
Investitionsvolumen von rund 625 Mrd. USD bis zum Jahr 2020, sprechen
Wirtschaftexperten bereits heute von der bisher größten
Investitionswelle in der Geschichte des Königreichs.
Gerade deutschen Unternehmen bieten sich in den Staaten des Nahen
Ostens vielfältige Investitionsmöglichkeiten, welche durch
das hohe Ansehen, das Produkte und Dienstleistungen „Made in
Germany“ in der arabischen Welt genießen, noch
begünstigt werden. Die erfolgreiche Kooperation von deutschen und
arabischen Unternehmen im Rahmen gemeinsamer
Geschäftstätigkeiten ist dabei keine Zukunftsmusik. Bereits
heute sind die VAE, Saudi Arabien und Kuwait die wichtigsten
Absatzmärkte deutscher Exportwaren in der Region. Allein der
Warenwert deutscher Exporte in die VAE betrug im Jahre 2007 über
5,4 Mrd. EUR, weshalb den VAE als Außenhandelspartner der
deutschen Wirtschaft ein mit Hongkong oder Singapur vergleichbarer
Stellenwert zukommt - Tendenz steigend. Die auf arabischen Märkten
besonders gefragten Produkte sind gleichzeitig auch die Exportschlager
des deutschen Außenhandels: hochwertige Kraftfahrzeuge, Maschinen
und Anlagen sowie elektrotechnische und chemische Erzeugnisse. Die hohe
Expertise sowie zuverlässige Arbeitsleistung deutscher
Dienstleister sind in der Region ebenfalls anerkannt und machen
folglich auch Konzepte, welche auf der Erbringung von Dienstleistungen
basieren, zu einem interessanten Geschäftsmodell für
Investitionen im Nahen Osten.
Wenngleich
sich die rechtlichen und tatsächlichen Rahmenbedingungen
ausländischer Investitionen in den einzelnen Staaten des Nahen
Ostens teilweise ganz erheblich unterscheiden, so lassen sich dennoch
einige Gemeinsamkeiten erkennen. Eine dieser Gemeinsamkeiten stellt
sicherlich die Tatsache dar, dass ausländische Investitionen in
der arabischen Welt auch heute noch ganz erheblichen
Investitionsbeschränkungen unterliegen, welche bereits bei der
Planung einer Markteintrittsstrategie zwingend zu berücksichtigen
sind. Trotz umfassender Liberalisierungsbestrebungen sind
ausländische Unternehmen bei der Umsetzung von
Geschäftsvorhaben im Nahen Osten inländischen Unternehmen
noch immer nicht gleichgestellt. Auch die kulturellen Unterschiede der
arabischen Geschäftswelt im Vergleich zu Europa dürfen dabei
keinesfalls unterschätzt werden - kann die Missachtung der
Bräuche und Sitten des als Standort ausgewählten arabischen
Staates doch das Investment des ausländischen Unternehmens
zumindest in tatsächlicher Hinsicht erheblich gefährden. Die
sorgfältige Planung und Umsetzung der individuellen
Markteintrittsstrategie des investitionswilligen Unternehmens stellt
daher eine unerlässliche Voraussetzung für den
geschäftlichen Erfolg des Unternehmens in der Region dar.
Gerade der deutsche Mittelständler sieht sich insoweit schon im
Vorfeld seines Investments umfassenden, gerade zu
unverhältnismäßig erscheinenden Aufwendungen zur
Vorbereitung seines Markteintritts ausgesetzt. Dennoch macht sich eine
solche Investitionsvorbereitung regelmäßig bezahlt, denn
Fehlentscheidungen oder Versäumnisse im Rahmen der
Investitionsplanung können gravierende Konsequenzen für den
Erfolg des regionalen Geschäftskonzepts haben, welche sicht
oftmals kaum oder nur unter erheblichen finanziellen und zeitlichen
Aufwendungen beheben lassen.
Ist seitens des deutschen Unternehmens die grundsätzliche
Investitionsentscheidung für den Nahen Osten gefallen,
schließt sich unmittelbar die Frage der optimalen rechtlichen
Gestaltung des Vorhabens an. Regelmäßig im Zentrum des
Interesses deutscher Unternehmen stehen dabei nicht allein die
rechtlich zulässigen Gestaltungsmöglichkeiten des Investments
vor Ort. Auch die steuerlichen Vorteile einer Investition im Nahen
Osten, gerade im Hinblick auf die deutsche Unternehmensstruktur sowie
deren steueroptimierte Nutzung im Rahmen des avisierten
Investitionsvorhabensk, geben vielfach den entscheidenden Impuls für
die konkrete Umsetzung des lokalen Geschäftsmodells.
In Europa machen die Staaten des persischen Golfes immer wieder
Schlagzeilen durch ihre gesetzlich verankerte oder zumindest praktisch
angewandte Nullbesteuerung von in ihrem Staatsgebiet ansässigen
juristischen und natürlichen Personen. Die europäische Presse
nährt nur zu gern das Bild des durch Erdölförderung
unermesslich reich gewordenen Wüstenstaates, welcher sich den
Luxus eines gänzlichen Verzichts auf Steuereinnahmen gerne
leistet. Tatsächlich jedoch ist die niedrige oder gänzlich
ausbleibende Besteuerung von im Inland ansässigen Unternehmen
außerhalb des Erdöl- und Erdgassektors ein oftmals gezielt
eingesetztes Instrument der lokalen Regierungen zur Förderung
ausländischer Investitionen. So hat beispielsweise Kuwait zu
Beginn dieses Jahres die Besteuerung ausländischer Unternehmen im
Inland radikal reformiert. Der Körperschaftsteuersatz für
ausländische Unternehmen, welche in Kuwait ursprünglich einer
progressiv gestaffelten Gewinnbesteuerung mit einem
Höchststeuersatz von 55% unterlagen, wurde im Rahmen dieser Reform
auf einen einheitlichen Steuersatz von 15% abgesenkt. Begründet
wurde diese Körperschaftssteuerreform u.a. mit einer gezielten
Förderung der Ansiedlung ausländischer Unternehmen im
kuwaitischen Staatsgebiet. Auch Katar, dessen nationales Steuerrecht
grundsätzlich einen progressiv gestaffelten
Körperschaftsteuersatz von bis zu 35% für ganz oder teilweise
in ausländischem Eigentum befindliche Unternehmen vorsieht,
schafft durch die Gewährung einzelfallbezogener Steuerbefreiungen
einen zusätzlichen Investitionsanreiz für ausländische
Unternehmen.
Die VAE hingegen, welche nicht nur als führender
Außenhandelspartner Deutschlands in der arabischen Welt, sondern
auch als hochfrequentierter Standort deutscher Unternehmen im Nahen
Osten eine ganz besondere Bedeutung für die deutsche Wirtschaft
haben, sehen derzeit gänzlich von der Erhebung einer
Körperschaftsteuer innerhalb ihres Staatsgebietes ab. Zwar sieht
die Gesetzgebung einzelner Emirate durchaus die Möglichkeit der
Erhebung von Ertragsteuern für juristische oder natürliche
Personen in verschiedener Höhe vor, in der Praxis jedoch wird
aktuell keines dieser existierenden Gesetze angewandt. So ist es nur
nachvollziehbar, dass das Auslaufen des Doppelbesteuerungsabkommens
zwischen den VAE und der Bundesrepublik Deutschland zu Ende 2008 für erhebliche Aufregung unter den rund 500 schon in den
VAE ansässigen deutschen Unternehmen sorgt. Das
Doppelbesteuerungsabkommen von 1996 (kurz: DBA), welches nach
zehnjähriger Laufzeit im Jahre 2006 überraschend um weitere
zwei Jahre verlängert wurde, sieht grundsätzlich eine
Freistellung ausländischer Einkünfte unter
Berücksichtigung des Progressionsvorbehaltes in Deutschland vor.
So können deutsche Unternehmen im Hinblick auf ihre emiratischen
Einkünfte aktuell eine Abschirmwirkung vom Welteinkommensprinzip
erreichen, welche mit dem ersatzlosen Auslaufen des DBA wegzufallen
droht. Bestünde kein DBA zwischen den beiden Staaten, käme
aus Sicht des deutschen Steuerrechts grundsätzlich nur noch die
Anrechnungsmethode zur Vermeidung einer möglichen
Doppelbesteuerung ausländischer Einkünfte in Betracht. In den
VAE generierte Einkünfte deutscher Unternehmen würden dann,
gegebenenfalls unter Anrechnung vor Ort bereits erhobener
Ertragsteuern, vollumfänglich der deutschen Steuer unterworfen.
Vor dem Hintergrund einer ausbleibenden Besteuerung von Unternehmen in
den VAE, würde dies gerade für lokale Zweigniederlassungen
deutscher Unternehmen eine Hochschleusung der dort erzielten
Einkünfte auf das deutsche Besteuerungsniveau bedeuten. Weder das
Bundesministerium der Finanzen noch die Bundesregierung der VAE haben
sich bisher offiziell zu einer zukünftigen Regelung der
Doppelbesteuerungsfrage zwischen den beiden Staaten
geäußert. Die entsprechenden Verhandlungen zwischen den
beiden Staaten wurden mittlerweile zwar aufgenommen, die weitere
Entwicklung der Rechtslage bleibt jedoch mangels offizieller Ergebnisse
der aktuellen Verhandlungsrunde abzuwarten.
Ungeachtet des Bestehens eines gültigen
Doppelbesteuerungsabkommens zwischen dem als Standort ausgewählten
arabischen Staat und der Bundesrepublik Deutschland, bietet sich dem
investitionswilligen Unternehmer zur optimalen Ausnutzung der geringen
oder oftmals sogar vollständig ausbleibenden
Unternehmensbesteuerung vor Ort regelmäßig die
Gründung einer lokalen Kapitalgesellschaft nach jeweils nationalem
Recht an. In Deutschland sind Dividendeneinkünfte aus der
Beteiligung an ausländischen Kapitalgesellschaften bereits nach
nationalem Körperschaftsteuerrecht von der Besteuerung
freigestellt, vorbehaltlich der sog. Schachtelstrafe in Höhe von
5% der nach Deutschland ausgeschütteten Dividenden. Soweit die
betreffende Kapitalgesellschaft auch tatsächlich eine aktive
Geschäftstätigkeit vor Ort entfaltet und somit keine
Zwischengesellschaft im Sinne des deutschen Außensteuergesetzes
darstellt, ist eine Abschirmwirkung der im Nahen Osten erzielten
Einkünfte gegenüber der deutschen Muttergesellschaft
regelmäßig gewährleistet.
Konnten nun die steuerstrukturellen Fragen einer Investition im Nahen
Osten einer einzelfallbezogenen Klärung zugeführt werden,
sieht sich das investitionswillige Unternehmen bei der Umsetzung seines
Geschäftsmodells vor Ort zumeist mit weiteren Herausforderungen
konfrontiert. Auch wenn die nationalen Rechtssysteme der arabischen
Staaten oftmals die im Westen gebräuchlichen Rechtsformen der
Kapitalgesellschaften ebenfalls kennen, können einzelne
Rechtsformen vor Ort von der Beteiligung ausländischer
Gesellschafter ausgenommen sein. So ist beispielsweise in den VAE die
Gründung einer lokalen Kapitalgesellschaft in Form der
Gesellschaft mit begrenzter Haftung für ausländische
Unternehmen nur dann gestattet, wenn zu mindestens 51 % ein
emiratischer Mehrheitsgesellschafter an dieser Gesellschaft beteiligt
wird. Dieser lokale Mehrheitsgesellschafter muss entweder eine
natürliche Person mit emiratischer Staatsangehörigkeit sein
oder aber eine juristische Person, welche sich vollständig im
Eigentum emiratischer Staatsangehöriger befindet. Wenn auch die
Mitwirkungsrechte des lokalen Mehrheitsgesellschafter in der
Rechtspraxis der VAE oftmals durch entsprechende Nebenvereinbarungen
zur Satzung der Kapitalgesellschaft auf eine reine Gewinnbeteiligung
beschränkt werden, läuft diese Verfahrensweise dennoch
Gefahr, im Streitfall von den zuständigen Behörden der VAE
als Umgehung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen aufgefasst und
damit als nichtig erklärt zu werden. Gerade mittelständische
Unternehmen, welche regelmäßig weder die finanziellen noch
personellen Mittel für den oft jahrelangen Aufbau einer
vertrauensvollen Geschäftsbeziehung zu einem arabischen
Unternehmen investieren können oder wollen, stellt somit die
Auswahl eines geeigneten Mehrheitsgesellschafters vor nicht zu
unterschätzende Herausforderungen - schon im Vorfeld einer
Gründung. Zwar wird in den VAE bereits seit geraumer Zeit
über eine Abschaffung des Erfordernisses einer lokalen
Mehrheitsbeteiligung diskutiert. Da jedoch die entgeltliche
Überlassung des eigenen „guten Namens“ nebst der damit
regelmäßig einhergehenden gesellschaftlichen Beziehungen
für viele Staatsbürger der VAE eine einträgliche
Einnahmequelle darstellt, wird die tatsächliche Entwicklung des
emiratischen Gesellschaftsrecht in diesem Punkt, trotz anhaltender
Proteste der Welthandelsorganisation, wohl abzuwarten bleiben.
Als weiteres Investitionshindernis kann sich der in der arabischen Welt
weitverbreitete gesetzliche Ausschluss ausländischer Investoren
von bestimmten Branchen und Geschäftstätigkeiten darstellen.
Im Königreich Saudi Arabien beispielsweise ist es zwar
grundsätzlich möglich, eine Gesellschaft mit begrenzter
Haftung auch unter ausländischer Mehrheitsbeteiligung zu
gründen. Dennoch führt die sog. Negativliste der saudischen
Investitionsbehörde verschiedene Geschäftstätigkeiten
auf, welche ausschließlich saudischen Staatsbürgern sowie
solchen Gesellschaften vorbehalten sind, die sich vollständig im
Eigentum saudischer Staatsbürger befinden. Als Beispiel einer
Geschäftstätigkeit, welche in Saudi Arabien einer
ausländischen Beteiligung gänzlich verschlossen bleibt,
ließe sich u.a. die Immobilienvermittlung nennen. Im Zuge der
allgemeinen Liberalisierungsbestrebungen, welche sich wohl auf den
Beitritt Saudi Arabiens zur Welthandelsorganisation vor zwei Jahren
zurückführen lassen, sind zu Beginn dieses Jahres z.B. in
Saudi Arabien umfassende Reformen des Handels- und Gesellschaftsrechts,
gerade im Hinblick auf ausländische Investitionen und
Beteiligungen, umgesetzt worden. Nunmehr können Gesellschaften mit
begrenzter Haftung auch unter ausländischer Beteiligung eine
Handelstätigkeit in Saudi Arabien ausüben, welche noch vor
Kurzem ausschließlich saudischen Staatsbürgern vorbehalten
war. Im Rahmen einer gemeinsamen Vertriebsgesellschaft sind heute sogar
ausländische Mehrheitsbeteiligungen von bis zu 51% möglich,
welche bis Ende 2008 noch auf insgesamt 75% der verfügbaren
Gesellschaftsanteile angehoben werden soll. Dennoch bleibt die
Vertriebstätigkeit einer solchen Jointventure-Gesellschaft in Saudi
Arabien auf den Handel mit eigenen Produkten beschränkt.

Ist die Gründung einer Kapitalgesellschaft im Nahen Osten bis auf
wenige Ausnahmen stets von der Beteiligung eines lokalen
(Mehrheits-) Gesellschafters abhängig, besteht dieses Erfordernis
regelmäßig nicht bei der Ansiedlung des investitionswilligen
Unternehmens in einer Freihandelszone. Diese Freihandelszonen, welche
in großer Vielfalt beispielsweise im Emirat Dubai vorhanden sind,
werden juristisch als exterritorial betrachtet und verfügen ganz
überwiegend auch über eine autonome Gesetzgebung und
Verwaltung. Hier ist die Gründung einer vollständig in
ausländischem Eigentum stehenden Gesellschaft möglich, soweit
der geplante Gesellschaftsgegenstand mit den genehmigungsfähigen
Aktivitäten der betreffenden Freihandelszone übereinstimmt.
Ein Ausweichen des ausländischen Unternehmens in eine
Freihandelszone kann jedoch nur dann eine sinnvolle Alternative zu
einer Gesellschaftsgründung im Staatsgebiet darstellen, wenn die
betreffende Freihandelszonengesellschaft nicht allein zur Bearbeitung
des lokalen Marktes gegründet wird, sondern vielmehr als Zentrale
des Unternehmens zur Realisierung einer Geschäftstätigkeit
innerhalb der Region dienen soll. Hintergrund dieser Aussage ist die
Tatsache, dass viele arabische Staaten das Recht zum Import
ausländischer Waren an den Empfänger der Waren im Inland
anknüpfen. So sind grundsätzlich nur solche Unternehmen zum
Import berechtigt, deren Geschäftsgegenstand nebst entsprechender
Lizenzierung auch den Import der betreffenden Waren umfasst. Im Falle
eines Handels- oder Produktionsunternehmens, welches Waren für den
nationalen Vertrieb oder zur lokalen Weiterverarbeitung aus dem Ausland
importiert, wird diese Berechtigung regelmäßig besitzen. In
einem solchen Fall können ausländische Unternehmen Verkauf
und Lieferung ihrer Produkte entweder direkt aus ihrem Heimatstaat an
den Empfänger im Inland veranlassen oder aber mittelbar über
eine entsprechende Freihandelszonengesellschaft in der Region gehen.
Anders ist der Sachverhalt dann gelagert, wenn die Zielgruppe der
betreffenden Produkte überwiegend aus Endverbrauchern besteht,
denen grundsätzlich das erforderliche Recht zum Import fehlt. Hier
hat ausländische Unternehmen im Hinblick auf den Import der
Produkte die Wahl, ob es in dem betreffenden Markt eine eigene
Handelsgesellschaft gründet, welche die betreffenden Produkte
sodann mittels einer entsprechend Handelslizenz importiert oder, ob es
den Import in die einzelnen Staaten der Region über verschiedene
lokale Handelsvertreter abwickelt. Im letzteren Fall bietet sich
zur Verwaltung und Abwicklung des Vertriebsgeschäfts oftmals die
zusätzliche Gründung einer Freihandelszonengesellschaft in
der Region an.
Gerade im Bereich des Handelsvertreterrechts des Nahen Ostens muss dem
investitionswilligen Unternehmen jedoch zu größter Sorgfalt
bei Auswahl und vertraglicher Anbindung des lokalen Vertriebspartners
geraten werden. Da ordnungsgemäß registrierten
Handelsvertretern in allen Rechtsordnungen der Region ein umfassender
gesetzlicher Schutz gewährt wird, kann ein übereilter
Vertragsabschluss in letzter Konsequenz zu einer vollständigen und
oftmals endgültigen Blockierung des betreffenden Marktes für
die Produkte des ausländischen Unternehmens führen. Dieser
Umstand ist darauf zurückzuführen, dass eine einmal erfolgte
Registrierung der lokalen Handelsvertretung nur noch auf Antrag des
Handelsvertreters selbst gelöscht werden kann. Voraussetzung einer
solchen Registrierung ist oftmals allein der Besitz der jeweiligen
Staatsbürgerschaft des betreffenden Staates sowie die Vorlage
eines Schriftstücks, aus welchem sich die Berechtigung des
Antragstellers zum Vertrieb der Produkte des ausländischen
Unternehmens ersehen lässt. Erschwerend kommt in diesem
Zusammenhang hinzu, dass die nationalen Rechtsordnungen vieler
arabischer Staaten hinsichtlich des persönlichen
Anwendungsbereichs ihrer Gesetze über die Handelsvertretung nicht
zwischen Handelsvertretern, Vertragshändlern oder
Kommissionären nach westlicher Terminologie unterscheiden. Auch
wenn einige Staaten der Region bereits über eine Lockerung des
Handelsvertreterrechts diskutieren, darunter auch die VAE sowie Kuwait,
genießen registrierte Handelsvertreter derzeit noch eine
uneingeschränkte, gesetzlich verankerte Exklusivität
betreffend des Vertriebs der Produkte ihres Prinzipal im entsprechenden
Staatsgebiet. Diese Exklusivität führt in der Praxis dazu,
dass die lokalen Zollbehörden den Import der betreffenden Produkte
des ausländischen Prinzipals allein den Handelsvertretern
gestatten. Ohne Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung dieses
Handelsvertreters werden Waren nicht aus dem Zoll freigegeben, auch
nicht an den Hersteller der betreffenden Waren. Die gerichtliche
Löschung einer registrierten Handelsvertretung ist im Streitfall
zwar möglich, stellt aber in Anbetracht der geringen
Erfolgsaussichten ein wenig zweckmäßiges Vorgehen dar.
Folglich führt die Beendigung einer Zusammenarbeit mit dem
Handelsvertreter in der Praxis zu oftmals ganz erheblichen, deutlich
über den gesetzlichen Ausgleichsanspruch hinausgehende
Abfindungszahlungen des ausländischen Prinzipals.
Die vorstehenden Ausführungen zusammenfassend bleibt festzuhalten,
dass sich zur Planung und Umsetzung eines Investitionsvorhaben
ausländischer Unternehmen im Nahen Osten wohl kaum
allgemeingültige Richtlinien aufstellen lassen. Vielmehr sind
Machbarkeit und Erfolgsaussichten der im Einzelfall beabsichtigten
Investition stets anhand der jeweiligen Gesamtumstände zu
begutachten und unter sorgfältiger Abwägung etwaig
bestehender Risiken des gewählten Geschäftsmodells in der
Region umzusetzen. Ungeachtet der Tatsache, dass gerade auch deutsche
Investoren in der arabischen Geschäftswelt hoch willkommen sind,
ist das Unterschätzen der kulturellen und juristischen
Unterschiede der arabischen Golfstaaten in der Praxis der wohl
häufigste Grund für ein Scheitern selbst ambitioniertester
Geschäftsvorhaben. Mittels einer sorgfältigen und durch
Expertenrat begleiteten Vorbereitung des Markteintritts
ausländischer Investoren lässt sich diese Klippe jedoch
regelmäßig leicht umschiffen.
Carla Everhardt, Rechtsanwältin
Rödl & Partner Nürnberg/Dubai
Tel.: + 49 (9 11) 91 93 3051
E-Mail: carla.everhardt@roedl.de
Joerg Gulden, Steuerberater, Partner
Rödl & Partner Nürnberg
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