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Wie
stark ist die Absicherung?
Kaum ein Tag
vergeht, an dem die Tageszeitungen nicht über
spektakuläre Haftungsprozesse berichten. Dabei sind es nicht
nur die Bankenzusammenbrüche in der jüngsten Zeit,
die für Schlagzeilen sorgen. Immer häufiger werden
Manager in Anspruch genommen für Verfehlungen, die noch vor
wenigen Jahren allenfalls eine Kündigung rechtfertigten, mehr
allerdings nicht. Heute sehen sich diese Manager
Schadensersatzansprüchen in mehrfacher Millionenhöhe
ausgesetzt.
Die Risiken sind weitestgehend abzumildern durch entsprechende
Versicherungen. Dieser interessante Versicherungsmarkt ist aber
für den Manager nur schwierig überschaubar, weil es
an Vergleichbarkeiten fehlt. So ist insbesondere die
Versicherungsprämie kein geeignetes Vergleichskriterium, weil
eben auch der Umfang der Leistungen sehr unterschiedlich und
entsprechend unübersichtlich ist. Einher mit dieser
Unübersichtlichkeit geht eine gewisse Unsicherheit im
Zusammenhang mit der gerichtlichen Inanspruchnahme der Versicherung
durch den Versicherungsnehmer. Neben der Unübersichtlichkeit
ist nämlich oftmals nicht eindeutig klar, wer (Manager oder
Unternehmen) klagen kann bzw. wer die beklagte Partei ist. Aufgrund
der hohen finanziellen Haftungsrisiken der entsprechenden Versicherung
übernehmen die Verantwortung oft mehrere
Versicherungsgesellschaften und benennen ein Unternehmen als
führend. Enthält der Versicherungsvertrag eine solche
Führungsklausel muss im Schadensfall zwingend dieses
Unternehmen in den Rechtsstreit mit einbezogen werden.
Das jüngst ergangene Urteil des Landgerichts Köln vom
5. Juni 2007 (Az. 85 O 177/05) zeigt diese Schwierigkeiten deutlich
auf.
Der nachfolgende Beitrag soll einen besseren Überblick
über die Haftungsrisiken und die entsprechenden
Versicherungen schaffen, um damit auch für mehr Klarheit in
der juristischen Anwendung zu sorgen.
Immer mehr Manager
werden zur Kasse gebeten
Die Ursachen
für den Anstieg der Haftungsprozesse sind vielfältig.
So bietet sich z.B. die Insolvenzstatistik an, darüber
nachzudenken, ob nicht ein Teil der wirtschaftlichen Probleme von
Unternehmensleitern verursacht sind und deshalb von diesen wieder
ausgeglichen werden muss. Einige spektakuläre
Unternehmenszusammenbrüche haben den Zusammenhang zwischen
Managementverhalten und Insolvenzen in das öffentliche
Bewusstsein gerückt.
Auch zunehmende Globalisierung trägt hierzu bei. Entwicklungen
auf fremden Märkten werden hier zu Lande stärker zur
Kenntnis genommen. So ist die Managerhaftung in den USA mittlerweile
zum Standardrisiko für Unternehmensleiter geworden.
Auch die Rechtsprechung und Gesetzgebung haben sich erheblich
verschärft. Zu nennen ist hier vor allem der von der
Rechtsprechung geprägte Begriff des Organisiationsverschuldens
sowie die Rechtsprechung zur Konkursverschleppungshaftung und
Aufsichtsratshaftung. Der Gesetzgeber hat das Gesetz zur Kontrolle und
Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) geschaffen sowie
erhebliche neue Überwachungs- und Frühwarnsysteme
gefordert.
Die Möglichkeit der Versicherungsdeckung durch
D&O-Risiken beinhaltet überdies zwangsläufig
die Tendenz, latent vorhandene Anspruchsmentalitäten zu
verstärken. Es passiert immer wieder, dass Unternehmen ihre
Geschäftsführer nur deshalb auf Schadensersatz in
Anspruch nehmen, weil sie eine D&O-Police besitzen.
Die D&O-Versicherung ist hier im Grundsatz ein probates Mittel,
diese erheblichen Haftungsrisiken abzumildern. Galt hierzulande die
D&O-Versicherung noch vor wenigen Jahren als
„unmoralisch“, erfreut sie sich nunmehr wachsender
Beliebtheit, einhergehend allerdings mit einer erheblichen Unsicherheit
über die Handhabung. So ist es ein Trugschluss, dass ein
unternehmerischer Fehlschlag automatisch zu einem Zahlungsanspruch
gegen einen D&O-Versicherer führt. Wenn eine
Entscheidung im Rahmen des unternehmerischen Ermessens getroffen wird,
zahlt der Versicherer nicht. Es muss eine Pflichtverletzung vorliegen.
Wo liegen die Probleme?
Obwohl es nur relativ wenige Anbieter von D&O-Versicherungen
gibt, liegt das Problem in den vielen unterschiedlichen
Versicherungs-Bedingungswerken, deren Deckungsqualitäten
erheblich voneinander abweichen. Dabei ist die Prämie als
Vergleichsfaktor nur sehr eingeschränkt maßgebend.
Dies liegt unter anderem in der mangelnden Vergleichbarkeit
begründet. Bei jeder D&O-Police handelt es sich um
individuelle Verhandlungen, weil die Umsatzzahlen eines Unternehmens
nur ein, das Risiko aber ein weiteres Kriterium für
Deckungssumme und Prämien darstellt.
Wer klagt gegen wen?
Es besteht bei den Versicherungsnehmern und insbesondere bei den
versicherten Personen oft Unsicherheit, wer Deckungsklage gegen den
Versicherer erheben darf. Kommt es zu einem Rechtsstreit, ist exakt
auszuloten, wer überhaupt klagen kann bzw. wer die beklagte
Partei ist.
Anders als oft in der Presse dargestellt, liegt die Rechtsinhaberschaft
sowohl für die Abwehrkosten als auch für die
Schadenausgleichszahlung im Wesentlichen bei dem Organmitglied als
versicherter Person, nicht jedoch bei der Gesellschaft.
Neben der Frage, wer Rechteinhaber bzw. Anspruchsteller ist, herrscht
häufig auch Unsicherheit, wer im Schadensfalle in Anspruch
genommen werden kann. Denn aufgrund der hohen finanziellen
Haftungsrisiken der D&O-Versicherung übernehmen die
Verantwortung oft mehrere Versicherungsgesellschaften und benennen ein
Unternehmen als führend. Enthält der
Versicherungsvertrag eine solche Führungsklausel, muss im
Schadensfall zwingend dieses Unternehmen in den Rechtsstreit mit
einbezogen werden.
Schon die Auswahl des zu versichernden Unternehmens bereitet
häufig Schwierigkeiten. Idealerweise wählt man hier
die Muttergesellschaft als Versicherungsnehmerin, da neben der
Muttergesellschaft dann auch sämtliche weiteren
(Enkel-)Tochtergesellschaften in den Versicherungsschutz einbezogen
werden. Hierdurch wird auch der Gefahr begegnet, dass bestimmte
Gesellschaften übersehen werden.
Pflichtverletzungen in der Muttergesellschaft können zu einem
Schaden bei der Tochtergesellschaft führen. Ist dann letztere
Versicherungsnehmerin, profitiert sie nicht von der
Bilanzschutzwirkung der D&O: Vom Versicherungsschutz umfasst
sind dann gerade nicht die Organe der Muttergesellschaft.
Vielfalt des Schutzes – Chance und
Risiko

D&O-Versicherung
Die D&O-Versicherungen schützen die Organe einer
juristischen Person, wie den Vorstand einer AG oder den
Geschäftsführer einer GmbH vor Risiken, die die
berufliche Tätigkeit mit sich bringt. Die Versicherung deckt
Vermögensschäden ab, die durch
Sorgfaltspflichtverletzungen dieser Organe verursacht werden. Von
Interesse sind nicht nur Schadensersatzpflichten gegenüber
Dritten; ein Großteil der Fälle betrifft die
Innenhaftung gegenüber der eigenen Gesellschaft. Es handelt
sich um eine Deckung für Vermögensschäden,
welche gegenüber Organmitgliedern
(Geschäftsführung, Vorstand, Aufsichtsrat, Beirat)
der Versicherungsnehmerin bzw. ihrer Tochtergesellschaften geltend
gemacht werden. Dabei würde die D&O-Versicherung die
Abwehr gegen derartige Ansprüche oder/und den Ausgleich
für den Vermögensschaden bereitstellen, sofern sich
herausstellt, dass das Organmitglied tatsächlich haftet.
Vermögensschaden-Rechtsschutz
Der Vermögensschaden-Rechtsschutz bietet Organmitgliedern
– quasi als Ausschnitt aus der D&O – eine
reine Abwehrkostenleistung im Falle einer Inanspruchnahme (claims-made)
wegen eines Vermögensschadens.
Falls eine D&O-Versicherung für die
Versicherungsnehmerin zu teuer ist, von den Versicherern nicht geboten
wird oder die Deckungssumme eines bestehenden D&O-Vertrages
entlastet werden soll, kann der Vermögensschaden-Rechtsschutz
auch – stand alone – anstelle einer D&O
vereinbart werden.
Deckungsklage-Rechtsschutz
Der Deckungsklage-Rechtsschutz soll dazu dienen, den Organmitgliedern
eine Deckungsklage zu finanzieren, falls ihnen der
D&O-Versicherer unberechtigterweise eine Leistung verweigert.
Dieser Fall kommt nicht selten vor. Einige Versicherer ziehen sich
allzu schnell bei Vorliegen eines großen behaupteten Schadens
darauf zurück, dass hier der Versicherungsnehmer
offensichtlicht bereits bei Abschluss des Vertrages die
Versicherungsgesellschaft getäuscht habe. In diesem Fall
verweigert die Versicherung jegliche Leistung und der scheinbar
Versicherte steht vor dem erheblichen Kostenrisiko, seinen
Versicherungsschutz einklagen zu müssen. Dem kann er durch die
Deckungsklage-Rechtsschutzversicherung begegnen und gegen seine eigene
Versicherung klagen; eine Möglichkeit, die ansonsten
ausgeschlossen ist.
Diskriminierungs-Haftpflicht
Hierbei ist das versicherte Interesse der Schutz vor bzw. bei
Vermögens-, Personen- oder Sachschäden, welche auf
Diskriminierungen zurückzuführen sind.
Versicherungsfall ist die Inanspruchnahme wegen des Schadens.
Geschützt und Rechtsinhaber sind das Unternehmen, seine
Organmitglieder sowie sämtliche Arbeitnehmer. In den
D&O-Bedingungen fehlt zwar im Regelfall ein Ausschluss
für Diskriminierungstatbestände, auf welche die
Diskriminierungshaftpflicht wiederum beschränkt ist.
Allerdings erfasst der D&O-Versicherungsschutz von vornherein
nur Vermögensschäden, welche gegenüber
Organmitgliedern geltend gemacht werden.
Straf-Rechtsschutz
Beim Straf-Rechtsschutz sind – wie bei der
Diskriminierungs-Haftpflicht – sowohl das Unternehmen als
auch dessen Organmitglieder und sonstige Betriebsangehörige
geschützt, sofern es um eine betrieblich veranlasste
Tätigkeit geht. Der Straf-Rechtsschutz sichert die
Verteidigung im Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren. Ebenfalls
gedeckt ist die anwaltliche Betreuung für den Fall einer
zeugenschaftlichen Vernehmung. Nicht versicherbar ist hingegen die
Zahlung von Geldstrafen oder Bußgeldern.
Anstellungsvertrag-Rechtsschutz
Während die D&O dem Organmitglied Schutz gegen
Vermögensschäden bietet, gewährt der
Anstellungsvertrag-Rechtsschutz Rechtsschutz bei Streitigkeiten aus dem
Anstellungsvertrag. In diesen Fällen hilft ein privater
Arbeitsrechtsschutz nämlich nicht, da der Anstellungsvertrag
eines Organmitgliedes nicht als Arbeitsvertrag anzusehen ist. Die
Beispiele sind vielfältig. Das Organmitglied möchte
z.B. die Gesellschaft verlassen, letztere erachtet die
Kündigung jedoch für unwirksam. Noch
häufiger anzutreffen ist der Fall, dass die Gesellschaft
ihrerseits kündigt, wogegen sich das Organmitglied
verteidigen möchte. Das Organmitglied ist vorzugsweise auch
selbst Versicherungsnehmer und Rechtsinhaber. Anderenfalls
könnten Interessenkonflikte drohen, denn der
Anstellungsvertrag-Rechtsschutz ist ja gerade darauf angelegt, gegen
die eigene Gesellschaft vorzugehen.
Vertrauensschaden-Versicherung
Die Vertrauensschaden-Versicherung deckt Schäden der
Versicherungsnehmerin, welche ihr durch vorsätzliche
Handlungen, insbesondere Vermögensdelikte, von
Vertrauenspersonen zugefügt wurden. Dies sind neben den
Organmitgliedern auch andere Betriebsangehörige. Unter
Umständen bietet die Versicherung darüber hinaus auch
Schutz für bestimmte vorsätzliche Handlungen durch
betriebsfremde Dritte. Hier ist z.B. an Hackerschäden zu
denken. Deckung wird selbst für den Fall gewährt,
dass der Schädiger nicht identifiziert werden kann.
IPO-Versicherung
Wird einer Aktiengesellschaft die Zulassung von Wertpapieren zum
Börsenhandel im amtlichen Markt erteilt („Initial
Public Offering“), besteht nach § 44
Börsengesetz eine Haftung für die Unrichtigkeit des
bei der Emission zugrunde liegenden Börsenprospektes (so
genannte eigentliche Prospekthaftung). Diese Haftung trifft sowohl die
AG selbst auch die für sie handelnden Organmitglieder.
Kumulrisiko
Häufig besteht auf das insbesondere im Bereich der D&O
mögliche Kumulrisiko. Im Ergebnis kann nämlich eine
Doppelversicherung des konkreten Schadens etwa über die
D&O einerseits und über eine
Vermögensschadenhaftpflichtversicherung andererseits gegeben
sein. Hier gibt es verschiedene Regelungen je nachdem, ob die
kollidierenden Versicherungsprodukte bei unterschiedlichen oder bei
demselben Rechtsträger platziert sind. Daher ist es von
erheblicher Bedeutung, ob überhaupt eine anderweitige
Versicherung besteht, ebenso, wer dort gegebenenfalls
Rechtsrisikoträger ist. Derartige Haftpflichtversicherungen
können sein: Produkthaftpflicht, Betriebshaftpflicht,
Umwelthaftpflicht. Zu beachten sind auch die weiteren Versicherungen
wie Feuerversicherung, Einbruchdiebstahlversicherung, Leitungswasser-,
Glas- und Sturmversicherung, Maschinenversicherung ebenso wie
Bauleistungsversicherung, Transportversicherung, Kredit- und
Kautionsversicherung, Haftpflicht- und Elektronikversicherung
für IT-Risiken.
Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass fast jedes denkbare Risiko
versicherbar ist. Hier kommt es jeweils auf den Einzelfall des
Unternehmens bzw. Managementrisikos an. Sowohl bei der Analyse, welches
Risiko tatsächlich versichert werden kann oder soll, als auch
in der späteren Abwicklung insbesondere im Schadensfall ist
ein juristisches Vertragsmanagement dringend erforderlich, um dann das
versicherte Risiko auch tatsächlich wirksam einklaren zu
können, will man nicht vor Gericht bzw. gegenüber der
Versicherung „juristischen Schiffbruch“ erleiden.
Unser Autor Rechtsanwalt Prof. Peter Fissenewert ist Partner der
Kanzlei Buse Heberer Fromm und Professor für Wirtschaftsrecht
an der privaten OTA Hochschule in Berlin. Seine Schwerpunkte sind das
Gesellschaftsrecht, das Bank- und Kapitalmarktrecht sowie die
Restrukturierungs- und Sanierungsberatung. Prof. Fissenewert ist zudem
Autor zahlreicher Veröffentlichungen und Herausgeber und Autor
des Praxishandbuchs „Der Prokurist – Rechte und
Pflichten Haftungsfallen kennen und vermeiden“ (WRS-Verlag
2006, www.Fachliteratur.de, Suche nach 8589950). In diesem Werk wird
auch der Bereich Managerhaftung ausführlich behandelt.
Für den fachlichen Austausch steht er Ihnen unter fissenewert@buse.de
gerne zur Verfügung.
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