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1. Einleitung
Die
„Geständniswelle” im Profi-Radsport oder die
Großrazzia jüngst in Belgien liefern neuen Zündstoff
für die Diskussion, ob ein staatliches Anti-Doping-Gesetz in
Deutschland gebraucht wird. Darüber hinaus hat der Fall Jan
Ullrich gezeigt, wie „facettenreich“ ein Dopingfall sein
kann. Berührt ist nicht nur das Verbandsrecht, sondern häufig
auch das Arbeits- bzw. das Dienstvertragsrecht sowie unter
Umständen das Strafrecht. Dazu und vo rab zur Grundfrage: Was ist überhaupt Doping?
2. Was ist Doping?
„To
dope“ bedeutet im Englischen u.a. „aufputschen“.
Für die Herkunft des Begriffes gibt es zwei verschiedene
Erklärungen. Nach der einen stammt das Wort vom
südafrikanischen Begriff „dop“, das eine Schnapsart
bezeichnet. Nach der zweiten Erklärung kommt das Wort aus der
Sprache der Buren, den niederländischen Einwanderern in
Südafrika. Diese haben auf ihren Weingütern
regelmäßig ein Gläschen Wein verabreicht, welches bis
heute „Dop“ genannt wird.
Eine
erste Definition von Doping hatte der Europarat von 1963 erarbeitet.
Juristische Bedenken, dass diese Definition zu allgemein gehalten sei,
führten in der Folgezeit zu Versuchen, die Dopingdefinition zu
präzisieren. Auf Initiative der World-Anti-Doping-Agency (WADA)
wurde am 05.03.2003 in Kopenhagen durch die Weltkonferenz über
Anti-Doping im Sport der World-Anti-Doping-Code (WADA-Code)
beschlossen. Er hat die Anti-Doping-Regeln weltweit vereinheitlicht und
zum 01.01.2004 den Anti-Doping-Code des IOC als Rahmenregelwerk
für die Anti-Doping-Regelwerke der internationalen
Spitzensportverbände abgelöst.
In
der jetzigen Version des WADA-Codes wird Doping definiert als das
Vorliegen eines oder mehrerer der in den Artikeln 2.1 bis 2.8
festgelegten Verstöße gegen Anti-Doping-Bestimmungen. Dabei gelten als Verstöße: (2.1) das Vorhandensein eines verbotenen Wirkstoffes, seiner Metaboliten oder Marker in den Körpergewebs- oder Körperflüssigkeitsproben
eines Athleten, (2.2) die Anwendung oder der Versuch der Anwendung
eines verbotenen Wirkstoffes oder einer verbotenen Methode, (2.3) die
Weigerung oder das Unterlassen, angekündigte Probeentnahmen
durchführen zu lassen, (2.4) das Nichteinhalten
von Vorschriften zu Trainingskontrollen, (2.5) der Versuch der
Manipulation des Kontrollverfahrens, (2.6) der Besitz verbotener
Wirkstoffe, (2.7) das Dealen damit sowie (2.8) das Dopen von Athleten oder deren Unterstützung beim Dopen.
Welche
Stoffe und Methoden verboten sind, ergibt sich aus der
Doping-Definition medizinischer Kommissionen und aus den dort
enthaltenen Beispielen und Erläuterungen (sog.
„Doping-Listen“). Die wesentliche Definition bleibt daher nach wie vor die, dass Doping das ist, was auf der Liste der verbotenen Substanzen oder Methoden steht.

Zwischenzeitlich
haben nahezu alle internationalen Sportverbände der Olympischen
Bewegung, nationale Olympische Komitees und nationale
Anti-Doping-Organisationen den WADA-Code nebst
„Doping-Listen“ angenommen und umgesetzt. Regelungsort
spezieller Anti-Doping-Tatbestände ist daher primär das
Verbandsrecht mit den Sanktionsmöglichkeiten wie Disqualifikation
und Wettkampfsperre.
Gesetzlich ist in Deutschland der Begriff des Dopings nicht definiert.
Insbesondere hat Deutschland im Gegensatz zu anderen Staaten (z.B.
Frankreich, Italien, Belgien, Schweiz und Spanien) kein spezielles
Anti-Doping-Gesetz. Das deutsche Arzneimittelgesetz (AMG) verbietet
lediglich das Inverkehrbringen, Verschreiben und Anwenden von
Arzneimitteln am Menschen zu Dopingzwecken im Sport und stellt es unter
Strafe. Die Einnahme und der Besitz von Dopingmitteln sind jedoch in
Deutschland nicht strafbar.
3. Pro und Contra Anti-Doping-Gesetz
Braucht
Deutschland ein Anti-Doping-Gesetz oder genügen die vorhandenen
gesetzlichen Grundlagen, und haben wir lediglich ein Vollzugsdefizit?
Die Publikationen, Interviews, Berichte etc. dazu sind nahezu
unüberschaubar. Nachstehend der Versuch einer Zusammenfassung,
wobei die gegenteiligen Grundpositionen eingangs wie folgt skizziert
werden können:
Die Befürworter eines Anti-Doping-Gesetzes halten alle Versuche,
das Problem Doping gesetzlich in den Griff zu bekommen, für bisher
fehlgeschlagen. Deshalb müsse ein Anti-Doping-Gesetz her, nach dem
ein gedopter Sportler strafrechtlich belangt werden kann.
Die Gegenstimmen halten ein solches Gesetz für
überflüssig. Es sei ausreichend, gedopte Sportler weiterhin
ausschließlich auf Verbandsebene durch Sportgerichte zu
sanktionieren. Die geltenden gesetzlichen Regelungen zur
Bekämpfung des Dopings müssten nur konsequenter angewandt
werden.
Zwischenzeitlich scheint Einigkeit darüber zu bestehen, dass weder
der Sport (Verbände, Kontrolleure, Funktionäre) noch der
Staat (Gesetzgeber, Polizei, Staatsanwaltschaft) allein den Kampf gegen
Doping erfolgreich führen können. Beide Seiten müssen
zusammenwirken, um eine möglichst hohe Effektivität und
Abschreckung zu erreichen. Das Schlagwort im Kampf gegen Doping
heißt mithin: Sport und Staat. Kontrovers bleibt das
„Wie“ der Zusammenarbeit. Besonders bei der Frage, wer
für welche Dopingdelikte wie bestraft wird, gehen die Meinungen
nach wie vor auseinander.
Die Befürworter eines Anti-Doping-Gesetzes führen u.a. folgende Gesichtspunke an:
-
Die Kontrollmechanismen im Sport sind unzureichend und lückenhaft.
-
Drohende Strafen und auch eine mögliche Kronzeugenregelung sind Anreiz für Täter zur späteren Aussage.
-
Sportler
sind die eigentlichen Täter, sie stehen im Mittelpunkt des
Dopinggeschehens und haben im Profisport keinen Sonderstatus verdient.
-
Mittels
staatlicher Ermittlungsverfahren kann effizient gegen Doping-Strukturen
vorgegangen werden. Sportgerichtsverfahren werden dadurch nicht
tangiert.
-
Sportevents werden glaubwürdiger und sauberer.
Dagegen wird eingewandt:
-
Die
Erkenntnisquellen im Strafrecht (Ermittlungsverfahren) sind jedenfalls
nicht größer als im sportgerichtlichen Verfahren.
-
Der betroffene Sportler hat im Ermittlungsverfahren das Recht zur Verweigerung der Aussage, ja sogar Lüge.
-
Insbesondere
durch anonyme Strafanzeigen (von „Neidern“) könnte das
Gesetz missbraucht und konterkariert werden.
-
Die
staatlichen Ermittlungsverfahren unterminieren verbandsrechtliche
Verfahren, die bisher sehr schnell beendet werden; strafrechtliche
Parallelverfahren können deren Fortgang verschleppen.
-
Es
besteht das Problem der gegensätzlichen Beweisgrundsätze im
Strafrecht und auf Verbandrechtsebene. Daraus resultieren
womöglich verheerende und der Öffentlichkeit kaum
erklärbare, widersprüchliche Entscheidungen.
- Im
Falle eines Anti-Doping-Gesetzes stehen Sportevents in Deutschland
unter dem „Damoklesschwert“ möglicher
Ermittlungsverfahren. Athleten sind in Deutschland insoweit
benachteiligt, da es weltweit bisher nur wenige Länder mit
nationalen Anti-Doping-Gesetzen gibt. Ausländische Athleten
müssen wegen des Haftgrundes der Fluchtgefahr mit
Untersuchungshaft rechnen.
Das
skizzierte „Ping-Pong-Spiel“ der Argumente hat
schließlich zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der
Bekämpfung des Dopings im Sport geführt. Das neue Gesetz
sieht – neben einer Kennzeichnungspflicht auf Beipackzetteln
– vor, nicht nur den Handel, sondern auch den Besitz von
Arzneimitteln zu Dopingzwecken in nicht geringer Menge zu bestrafen.
Was „nicht geringe Menge“ ist, regelt das
Bundesgesundheitsministerium im Einvernehmen mit dem
Bundesinnenministerium per Rechtsverordnung. Außerdem soll der
Strafrahmen für banden– und gewerbsmäßige
Dopingstraftaten verschärft werden.
Das neue Gesetz ist – wenn auch naturgemäß ein Kompromiss – sicher ein richtiger Schritt. Nur
die Praxis wird jedoch letztlich zeigen können, ob die neuen
Maßnahmen nach Inkrafttreten des Gesetzes ausreichend sind, den
„Doping-Sumpf“ effizienter „auszutrocknen“. Der
Vorteil der geplanten Gesetzesänderung dürfte in jedem Fall
in der größeren Chance für Verbände liegen, an
Erkenntnisquellen zu gelangen, die sie mit eigener Kraft nicht
erreichen können. Ob und wann die Strafverfolgungsbehörden
befugt sind, Ermittlungserkenntnisse an die Verbände
weiterzugeben, ist im neuen Gesetz nicht geregelt. Nach
herkömmlichem Recht ist diese Weitergabe bei entsprechendem
rechtlichen Interesse möglich. Ansonsten – unabhängig
von dem konkreten Inhalt eines Gesetzes – bleiben das „A
und O“ des Kampfes gegen Doping flächendeckende und
lückenlose Kontrollen.
Keine
Einigung konnte in der Diskussion zum Vorschlag eines eigenen
Straftatbestandes gegen Wettbewerbsverzerrung durch Doping
(„Sportbetrug“) erzielt werden. Insbesondere blieb offen,
welches Rechtsgut durch eine solche Vorschrift geschützt werden
soll, und ob z.B. ein Schutzgut „Sportethos“ ein
hinreichend schützenswertes Rechtsgut im Sinne des Strafrechts
darstellt.
4. Rechtliche "Facetten" des Dopings
Die
professionelle juristische Beratung von vermeintlichen
Dopingsündern muss – insbesondere wie der Fall Jan Ullrich
zeigt - oft auf verschiedenen rechtlichen Ebenen erfolgen.
a) Vereins-/Verbandsrecht
Kompliziert kann die Lage im sportverbandsrechtlichen Bereich sein.
Voraussetzung
für die Ergreifung von verbandsinternen Maßnahmen ist
zunächst das Vorliegen einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage
und ihre korrekte Anwendung im Einzelfall. Je nach Fallgestaltung
(insbesondere bei Fehlen eines gesonderten Vertrages) können
(Doping-) Sanktionen eines Sportverbandes insbesondere deshalb
rechtswidrig sein, weil der entsprechende Sanktionstatbestand/-katalog
nicht Satzungsbestandteil ist. Dies ergibt sich aus dem
vereinsrechtlichen Grundsatz, dass sämtliche für das Vereins-
oder Verbandsleben maßgeblichen Grundentscheidungen, insbesondere
solche, die die Rechte und Pflichten der Mitglieder und für sie
mögliche Nachteile festlegen, zwingend in die von der
Mitgliederversammlung zu beschließende Satzung aufgenommen werden
müssen. Die Aufnahme in irgendwelche nachrangigen sogenannten
Vereins-, Neben-, Geschäfts-, Verfahrensordnungen oder
Richtlinien, die nicht ihrerseits Bestandteil der Satzung (z.B. durch
Bezugnahme) sind, genügt dazu unter Umständen nicht. Nicht
nur mangels ausreichender Verankerung in der Satzung kann die Anwendung
von Vereins- bzw. Verbandsregeln/-strafen rechtlich unzulässig
sein. Satzungsbestandteile und Vereinsordnungen müssen auch
gewissen inhaltlichen Anforderungen entsprechen. Allerdings müssen
Vereinsstrafnormen nicht den Anforderungen des Bestimmtheitsgrundsatzes
gemäß Artikel 103 Abs. 2 GG gerecht werden. Dieser gilt zwar
außer für Strafnormen auch für Ordnungswidrigkeiten,
Disziplinar- und Standesrecht, jedoch nicht für die
privatrechtliche Sanktionsgewalt der Vereine.
Selbstverständlich hat sich ein Verband/Verein an seine eigenen
Regeln zu halten. Vor diesem Hintergrund können sich formelle
Wirksamkeitsbedenken ergeben, wenn die Sanktionsentscheidung nicht vom
zuständigen Vereins-/Verbandsorgan erlassen wurde. Liegt die
Sanktionsbefugnis z.B. beim Generalsekretär, dann kann (ohne
Vollmachtsnachweis) nicht der Justiziar die Sanktion wirksam
aussprechen. 
Hinsichtlich
des Erfordernisses „Verschulden“ sind im Rahmen der zu
verhängenden Strafen der Sportverbände insbesondere die
Disqualifikation, die sofortige Suspendierung und die Sperre
voneinander zu unterscheiden.
Die Disqualifikation für den einzelnen Wettkampf kann erfolgen,
ohne dass ein Verschuldenserfordernis in der Satzung enthalten ist. Das
Bedürfnis nach Chancengleichheit und Fairness rechtfertigen hier
das Prinzip der verschuldensunabhängigen Haftung (so genannte
„strict liability“). Bei einer unter Umständen
über Jahre andauernden Wettkampfsperre (aber auch bei einer hohen
Geldbuße) kann nach herrschender Meinung auf das
Verschuldenserfordernis keinesfalls verzichtet werden. Schwieriger ist
die Frage bei der vorläufigen Suspendierung. Hier entscheiden die
Einzelumstände (z.B. Länge der Suspendierung), ob eine
Verbandsregel, die auf den Nachweis schuldhaften Handelns verzichten
will, einer rechtlichen Überprüfung standhält.
Von der Frage des Verschuldenserfordernisses ist die Frage zu
unterscheiden, wer im Einzelfall dieses Verschulden zu beweisen hat.
Diesbezüglich gilt zusammengefasst (auch in Anlehnung an den
WADA-Code) zurzeit folgender Mechanismus:
Bei demjenigen, bei dem verbotene Dopingmittel positiv festgestellt
wurden, wird vermutet, dass er sich diese auch selbst verantwortet
zugeführt hat. Begründung: Jeder ist seinem Körper am
nahesten. Deshalb sind positive Dopingproben eine Art
„Anscheinsbeweis“ für einen schuldhaften
Dopingverstoß des Sportlers. Ein solcher
„Anscheinsbeweis“ kann jedoch durch die andere Partei, also
den Sportler, erschüttert werden. In der Praxis unterschiedlich
beurteilt wird jedoch nach wie vor noch die
„Gretchenfrage“, unter welchen Voraussetzungen und
Anforderungen der „Anscheinsbeweis“ als entkräftet
anzusehen ist. Die Skala der Entschuldigungen, wie es zu positiven
Proben gekommen sein soll, reicht vom übermäßigen
Avocado-Genuss über verseuchte Spaghetti bis zu fünf Flaschen
Bier und viermaligem Sex. Bloße Behauptungen dieser Art reichen
natürlich nicht aus, um den Anscheinsbeweis zu erschüttern,
ebenso wenig, dass sich der andere Ursachenverlauf nur nicht
ausschließen lässt. Es muss vielmehr eine als ernsthaft
qualifizierte Möglichkeit unter Beweis gestellt werden.
„Heiß“ diskutiert wird zurzeit die im WADA-Code
fixierte Mindestsperrzeit von aktuell zwei Jahren im Falle des ersten
Dopingverstoßes. Diese Mindestsperrzeit von zwei Jahren kann
unter gewissen Umständen auch verkürzt werden. Allerdings
beläuft sich die verkürzte Sperre auch auf wenigstens ein
Jahr. Hier wird vereinzelt vertreten, dass die Verhängung einer
fixen Sperre ohne Rücksicht auf spezielle Einzelumstände (wie
z.B. Sportart des Athleten und die Länge der möglichen
Ausübung dieser Sportart) gegen den
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen
(vergleiche dazu CAS, Schiedsurteil vom 15.07.2005
„Squizzato“ SpuRt 2006 S. 30 sowie ganz aktuell die neuste
CAS-Entscheidung in Sachen des Tennisspielers Canas,
veröffentlicht unter www.TAS-CAS.org.

b) Arbeitsrecht
Bei
Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses können sich auch in
arbeitsrechtlicher Hinsicht diverse Rechtsfolgen von Doping ergeben.
Entscheidend ist dabei vorwiegend die Rechtsbeziehung zwischen Verein
und Sportler, aber auch – wie das Beispiel Jan Ullrich zeigt
– das Verhältnis zum Sponsor. Ist der Sportler Arbeitnehmer,
lässt das Bundesarbeitsgericht eine so genannte
Verdachtskündigung zu, „wenn sich starke Verdachtsmomente
auf objektive Tatsachen gründen, wenn die Verdachtsmomente
geeignet sind, das für die Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zu zerstören und
wenn der Arbeitgeber alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung
des Sachverhalts unternommen, insbesondere dem Arbeitnehmer Gelegenheit
zur Stellungnahme gegeben hat.“ Die Anforderungen sind zwar hoch,
an die Unschuldvermutung reichen sie aber nicht heran. Die
Kündigung eines Sportarbeitnehmers setzt also nicht unbedingt
voraus, ihn vorher des Dopings zu überführen.
c) Strafrecht
Strafrechtliche
Konsequenzen haben Doping-Sünder nach deutschem Recht in Zukunft
nach Maßgabe des oben erläuterten neuen Gesetzesentwurfs zur
Verbesserung der Bekämpfung des Dopings im Sport zu
befürchten (insbesondere bei Besitz verbotener Substanzen in nicht
nur geringen Mengen). Darüber hinaus kann im Einzelfall ein Betrug
zu Lasten des Arbeitgebers oder Sponsors in Betracht kommen, wie ihn
die Bielefelder Rechtsprofessorin Dr. Britta Bannenberg im Fall Jan
Ullrich bei der Staatsanwaltschaft Bonn zur Anzeige gebracht hat.
5. Novellierung des WADA-Codes
Schon
nach wenigen Jahren des Inkrafttretens hat sich die Notwendigkeit einer
Novellierung des WADA-Codes ergeben, dessen Neufassung bereits Ende
diesen Jahres verabschiedet werden soll, um die Geltung des
geänderten WADA-Codes zu den Olympischen Sommerspielen in Peking
2008 gewährleisten zu können. Wenn derzeit auch noch nicht
die endgültige Version der WADA-Novelle vorliegt, so lassen sich
doch schon mit einiger Sicherheit die wichtigsten Rechtsgrundsätze
darstellen, die in die zukünftige Fassung des WADA-Codes Eingang
finden werden:
-
Im Mittelpunkt der Novelle steht die Flexibilisierung des Sanktionssystems für Dopingvergehen.
-
Eine
wesentliche Verschärfung von Dopingsanktionen betrifft das
personelle Umfeld der Athleten, insbesondere Ärzte und
Betreuer.
-
Aufklärungs- und Erziehungsmaßnahmen sollen verstärkt eingesetzt werden.
-
Einzelne Beweisregeln werden verschärft.
Auch
diese Entwicklung gilt es genau zu beobachten, wenn man mit den
aktuellen Dopingregeln „à jour“ bleiben will.
Unser Autor Dr. Martin Schimke ist Rechtsanwalt und Mitglied des
Sportrechtsteams bei Bird&Bird, Düsseldorf. Der ehemalige
Basketball-Nationalspieler war u.a. langjährig Mitglied des
Rechtsausschusses und der Anti-Doping-Kommission des Deutschen
Basketball Bundes (DBB) sowie des Schiedsgerichts der Deutschen
Eishockey Liga (DEL). Seit 1999 ist er Mitglied des internationalen
Sportschiedsgerichthofs in Lausanne (CAS/TAS). Er ist Autor zahlreicher
Veröffentlichungen zu Rechtsproblemen des Sports und Verfasser des
Praxisratgebers „Sportrecht“ (Carl Heymanns Verlag,
vormerkbar bei www.Fachliteratur.de, Suche nach 412 43 16). Herr Dr. Schimke steht Ihnen für den fachlichen Austausch unter martin.schimke@twobirds.com oder 0211 / 200 56 000 gerne zur Verfügung.

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