1. Wirtschaftliche Chancen - Rechtliche Risiken?
Viele Unternehmen verfügen
über Produkte, Marken, Kennzeichen oder ein Image, die durch die Zusammenarbeit mit in-
und ausländischen Unternehmen gewinnbringend verwertet werden können. Es brauchen nicht
nur die Namen von Modezaren wie Pierre Cardin, Armani zu sein oder hoch komplizierte,
technische Produkte wie Abgasreinigungs-katalysatoren, Turbolader. Es können ebenso
einfachere Marken und Produkte gewinnbringend verwertet werden. Die rechtlichen Risiken
solcher Lizenzverträge lassen sich bei der Beachtung weniger Grundsätze gut in den Griff
bekommen. Der Unternehmer muss sich vor Beginn der Vertragsverhandlung über einige wenige
Fragen im Klaren werden:
2. Welche Rechte
haben wir?
Wichtige Vorfrage einer jeden
Bemühung um den Abschluss von Lizenzverträgen mit Dritten ist: Über welche Rechte
verfügt das Unternehmen selbst? So ist unter Berücksichtigung der jeweiligen
Schutzgesetze (z.B. Urheberrechts-, Patent-, Gebrauchsmuster-, Geschmacksmustergesetz oder
Markenrecht) zu prüfen, ob das Recht, über das man selbst verfügen möchte, räumlich
in dem jeweiligen Lizenzgebiet zur Anwendung kommt. Hat man in dem Lizenzgebiet eine Marke
eingetragen, ein Patent erworben oder die Urheberrechte für das Lizenzgebiet erworben?
Welche Dauer soll der Lizenzvertrag haben? Ist man berechtigt, für die Dauer des
beabsichtigten Lizenzvertrages über das Recht zu verfügen?
Welche Rechte hat man? Verfügt man über das Recht zur Nutzung der Marke zur
Kennzeichnung der in Aussicht genommenen Gegenstände?
Schließlich ist zu fragen, ob die Zustimmung Dritter für den Abschluss von
Lizenzverträgen erforderlich ist. So bedarf es der Zustimmung eines Urhebers bei
Abschluss eines Lizenzvertrages über die Werknutzung durch einen Dritten; ein
Patentlizenzvertrag braucht aber keine Zustimmung des Erfinders für seine Wirksamkeit.
3. Welcher Gegenstand soll lizenziert werden?
Nicht nur für den wirtschaftlichen Erfolg einer Lizenzierung kommt es entscheidend
darauf an, welcher Lizenzgegenstand dem Dritten zur Nutzung eingeräumt wird, sondern auch
für die Vertragsformulierung.
Verfügt das Unternehmen über eine Marke, die beispielsweise geeignet ist, im
Textil- und Accessoirebereich Verwendung zu finden, so sollte man sich Klarheit darüber
verschaffen, wie die einzelnen Lizenzgegenstände voneinander abgegrenzt werden können.
So kann der Lizenzgegenstand beispielsweise ein Lederartikel, aber ebenso Schuhe, Gürtel,
Handtaschen, Aktentaschen, Geldbörsen, Schlüsseltaschen sein. Sollen Lizenzen an
urheberrechtlich geschützten Figuren vergeben werden, so kann deren Verwendung auf
Bekleidungsstücken generell genehmigt werden, aber auch speziell auf Unterwäsche,
Nachtwäsche, Trainingsbekleidung, Mäntel, Jacken, Hemden usw.
Es lohnt sich also, zunächst strategisch festzulegen, welche Bereiche im Rahmen der
Lizenzierung voneinander unterschieden werden können und wo jeweils unterschiedliche
Lizenzverträge geschlossen werden können. Diese Bereiche sind im Einzelnen genau
festzulegen, so dass später im Lizenzvertrag als Lizenzgegenstand genau definiert werden
kann, wo die Marke und/oder das urheberrechtlich geschützte Werk Verwendung finden kann.
Gleiches gilt natürlich ebenso für patentrechtlich oder gebrauchsmusterrechtlich
geschützte Gegenstände.
4. In welchem Umfang möchten wir die Rechte einräumen?
Der Umfang der Rechtseinräumung hängt natürlich zunächst von dem Verwertungszweck
ab. Ein Lizenznehmer wird jedenfalls diejenigen Rechte benötigen, die ihm eine
angemessene Verwertung der Lizenzgegenstände ohne Verletzung der Rechte Dritter
ermöglichen.
Dabei
kann sich der Lizenzgeber jedoch die Frage stellen, ob er dem jeweiligen Lizenznehmer das
ausschließliche Recht einräumen möchte oder ein nicht ausschließliches. Erwirbt der
Lizenznehmer ein ausschließliches Recht, so ist er allein zur Auswertung berechtigt,
unter Ausschluss aller anderen, einschließlich des Lizenzgebers. Erwirbt der Lizenznehmer
hingegen ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht, so kann der Lizenznehmer neben allen
anderen, die diese Berechtigung haben, den Lizenzgegenstand entsprechend verwerten.
Weiter stellt sich die Frage, für welche Zeitdauer man dem Lizenznehmer das Recht
einräumen möchte. So können die Rechte für die Dauer der Schutzfrist eingeräumt
werden, aber auch für einen beschränkten Zeitraum. Wählt der Lizenzgeber einen
beschränkten Zeitraum, so kann er nach Ablauf des Zeitraumes prüfen, ob die Verwertung
den wirtschaftlichen Erfolg brachte, den der Lizenzgeber sich vorgestellt hat. Er hat dann
auch die Möglichkeit, einen neuen anderen Lizenznehmer zu suchen, um seine Vorstellungen
zu verwirklichen. Eine Beschränkung auf einen überschaubaren Zeitraum ist daher üblich.
Zu prüfen ist ebenso, für welches räumliche Verbreitungsgebiet der Lizenzgeber die
Rechte einräumen möchte. Dies ist besonders problematisch im Bereich der Europäischen
Gemeinschaft. Hier gilt der Grundsatz der so genannten "Europaweiten
Erschöpfung". Dies bedeutet, dass dann, wenn ein Vervielfältigungsstück eines
Lizenzgegenstandes einmal mit Zustimmung des Lizenzgebers in den Verkehr gesetzt wurde, es
von dort aus beliebig im gesamten Bereich der europäischen Gemeinschaft verbreitet werden
kann. Wird also beispielsweise die Lizenz auf das Gebiet der Republik Österreich
beschränkt, so kann ein Großhändler diese Vervielfältigungsstücke ohne jegliche
Beschränkung im gesamten Bereich der Europäischen Gemeinschaft weiterverkaufen. Weder
der Lizenzgeber noch die Lizenznehmer in anderen europäischen Ländern können sich
dagegen wehren, denn die Vervielfältigungsstücke wurden einmal mit Zustimmung des
Berechtigten in den Verkehr gesetzt, also vom herstellenden Lizenznehmer an den
Großhändler verkauft.
5. Wie können wir die Qualität unserer Produkte sicherstellen?
Gestattet
der Lizenzgeber dem Lizenznehmer, die Lizenzgegenstände selbst herzustellen oder gar
weiterzuentwickeln, muss er sicherstellen, dass die Produkte seinen eigenen
Qualitätsanforderungen entsprechen, um damit nicht die eigene Produktion und den Ruf des
Lizenzgebers zu beeinträchtigen.
Auch der Modeschöpfer kann anderen die eigenständige Entwicklung von
Bekleidungsgegenständen gestatten. Er wird sich jedoch stets vorbehalten, die Entwürfe,
Muster und auch die Serienproduktion zu genehmigen, um seinen guten Ruf sicherzustellen.
Natürlich kann der Lizenzgeber auch entsprechende Entwürfe zur Verfügung stellen und
den Lizenznehmer auf die Produktion dieser Entwürfe beschränken. Hier muss sich also der
Lizenzgeber Gedanken darüber machen, wie er sicherstellen kann und will, dass die
Lizenzgegenstände seinen Qualitätsanforderungen entsprechen.
Regelmäßig werden daher entweder ausdrückliche Genehmigungen vereinbart oder es
genügt, dass der Lizenznehmer die entsprechenden Entwürfe, Muster und Modelle oder
Serienprodukte dem Lizenzgeber vorab übermittelt. Sofern dieser als Kaufmann eine
bestimmte Zeit lang schweigt, gilt die Genehmigung als erteilt.
6. Welches Lizenzhonorar ist angemessen?
Für die Bestimmung des Lizenzhonorars ist grundsätzlich zwischen
Pauschalhonorar einerseits und erfolgsabhängigem Honorar andererseits zu unterscheiden.
In manchen Fällen wird der Aufwand der Überprüfung von Abrechnungen und der
Korrespondenz usw. in keinem Verhältnis zu dem erreichbaren Lizenzhonorar stehen. In
diesen Fällen bietet es sich an, ein Pauschalhonorar zu vereinbaren.
In den meisten Fällen wird allerdings ein erfolgsabhängiges Honorar bevorzugt. Dies kann
als Stückhonorar, als Anteil am Umsatz des Lizenznehmers, aber auch an die Dauer der
Nutzung geknüpft werden. Natürlich sind auch andere Anknüpfungsmerkmale denkbar. In
jedem Fall sollte darauf geachtet werden, dass die Grundlage einfach zu ermitteln und zu
überprüfen ist. Wird beispielsweise ein Gewinnanteil vereinbart, so kann es bei der
Zurechnung von Kosten zu Diskussionen und zu Streitigkeiten führen. Aus diesem Grunde ist
die Anknüpfung an Umsätze oder Stückzahlen vorzuziehen, kombiniert mit festgelegten
Zeiträumen.
Neben der erfolgsabhängigen Beteiligung kann an eine Vorschuss- oder auch Garantiezahlung
gedacht werden. Beide können entweder als verlorene Signing Fee oder als anrechenbare
Zahlung ausgestaltet sein. Zu beachten ist, dass über den Vorschuss bei Vertragsende
abgerechnet wird. Hat der Lizenznehmer also zuviel bezahlt, muss der Lizenzgeber den
zuviel bezahlten Teil zurückerstatten. Anders bei der Garantie, die als Mindestvergütung
dem Lizenzgeber stets verbleibt. Aus der Sicht des Lizenzgebers ist daher eine Garantie
vorzuziehen, aus der Sicht des Lizenznehmers hingegen ein Vorschuss.
Zur Ermittlung der Mindestgarantie sollte der Lizenzgeber sich die Erfolgschancen des
Lizenzgegenstandes auf dem Lizenzmarkt vor Augen führen und kann dann entsprechend seiner
Erfolgseinschätzung die Garantie festlegen. Dadurch schützt er sich auch vor einer
Fehleinschätzung des Marktes.
Bei der Erfolgsbeteiligung am Umsatz ist es bei Auslandsgeschäften häufig ratsam, einen
Mindestbetrag je Stück festzulegen.
Neben den Lizenzhonoraren sind gegebenenfalls Absprachen über Kostenerstattungen,
Werbekostenzuschüsse und sonstige Leistungen des Lizenznehmers erforderlich. Erbringt der
Lizenzgeber zusätzlich zur Gestattung noch Leistungen, sind diese im Einzelnen zu
beschreiben. Wenn und soweit die Lizenzhonorare beispielsweise mit eigenen Lizenzgebern zu
teilen sind, ist darauf zu achten, dass die Leistungen und die hierfür vorgesehenen
Vergütungsanteile getrennt ausgewiesen werden. Auch wegen einer steuerrechtlich
unterschiedlichen Behandlung kann ein gesonderter Ausweis sinnvoll sein.
Wird im Lizenzvertrag eine erfolgsabhängige Vergütung vereinbart, so muss festgelegt
werden, ob viertel-, halb- oder jährlich eine Abrechnung zu erteilen ist, welchen Inhalt
die Abrechnung aufzuweisen hat und welche Nachweise dazu vorzulegen sind. Ferner ist neben
der Fälligkeit der Abrechnung auch die Fälligkeit der Zahlung festzulegen.
Schließlich sind die Prüfungsrechte zu überlegen. Regelmäßig empfiehlt es sich, ein
Bucheinsichtsrecht durch eine zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Person festzulegen.
7. Festlegung von Belegexemplaren?
Stets sollte sich der Lizenzgeber darüber im Klaren sein, ob er von den
Lizenzprodukten Belegexemplare haben möchte, und wenn ja, wie viele, so dass auch dieser
Vorgang klar im Vertrag geregelt wird.
In manchen Fällen will der Lizenzgeber selbst den Lizenzgegenstand verwerten. In diesem
Falle müssten Absprachen über die Lieferkonditionen im Lizenzvertrag aufgenommen werden.
8. Möchten wir am Know-how des Lizenznehmers beteiligt sein?
In manchen Fällen, insbesondere bei Lizenzen hinsichtlich technischer Geräte, nimmt
der Lizenznehmer das technische Gerät, um es seinerseits in einem anderen Gerät
einzubauen und/oder fortzuentwickeln. In diesen Fällen hat der Lizenznehmer ein
erhebliches Interesse daran, dass die Entwicklungsergebnisse und Know-how-Ergebnisse auch
dem Lizenzgeber zur Verfügung gestellt werden.
In manchen Fällen könnte der Lizenznehmer den Bestand eines gewerblichen Schutzrechtes
mit einer Nichtigkeits- oder Löschungsklage angreifen. Davor kann eine
Nichtangriffsabrede den Lizenzgeber schützen, so dass der Lizenznehmer nicht Rechte des
Lizenzgebers zerstört.
Möglicherweise möchte der Lizenzgeber sicherstellen, dass der Lizenznehmer seinerseits
auch Fortentwicklungen des Lizenzgegenstandes umsetzt und anwendet. Auch dies wäre
vertraglich zu vereinbaren.
9. Vertragsende
Ist der Vertrag nicht ohnehin auf eine bestimmte Zeit abgeschlossen, so stellt sich die
Frage, unter welchen Bedingungen und wann der Vertrag gekündigt werden kann. Auch hier
sollte sich der Lizenzgeber genaue Gedanken darüber machen, unter welchen Bedingungen und
mit welchen Fristen er den Vertrag beenden möchte.
Unabhängig von dem vereinbarten Kündigungsrecht besteht in jedem Fall das Recht zur
Kündigung aus wichtigem Grund. In vielen Verträgen werden diese wichtigen Gründe im
Einzelnen dargelegt. Solche Gründe können wirtschaftliche Schwierigkeiten, aber auch
persönliche Zerwürfnisse sein.
Für den Fall der Vertragsbeendigung ist schließlich zu überlegen, ob dem Lizenznehmer
eine Aufbrauchfrist für die restlichen Lagerexemplare eingeräumt wird.
10. Weiterübertragung / Betriebsveräußerung
Der Lizenzgeber sollte sich ebenso Gedanken darüber machen, ob er dem Lizenznehmer
gestattet, die Rechte aus dem Lizenzvertrag Dritten ganz oder teilweise weiter zu
übertragen. Wenn er die Weiterübertragung gestattet, sollten zur Sicherung aller
Ansprüche weitere Haftungsabreden getroffen werden, z.B. eine Bürgschaft des
Lizenznehmers für die umfassende ordnungsgemäße Vertragserfüllung.
Wenn die Person des Unternehmensinhabers, Geschäftsführers und/oder Gesellschafters des
Lizenznehmers von besonderer Bedeutung ist, sollte der Lizenzgeber für den Fall der
Änderung dieses Personenkreises ganz oder teilweise die Möglichkeit haben, den Vertrag
zu beenden (Change-of-control-Klausel).
11. Welche sonstigen Bestimmungen sind im Vertrag von Bedeutung?
In jedem Fall sollten sich Lizenzgeber und Lizenznehmer über den Erfüllungsort
einigen. Also wohin haben die Zahlungen zu fließen, wo ist der Vertrag zu erfüllen?
Regelmäßig wird der Lizenzgeber z.B. bestrebt sein, seinen Sitz als Erfüllungsort zu
vereinbaren.
Weiterhin sollten sich Lizenzgeber und Lizenznehmer von Anfang an Gedanken über das
anzuwendende Recht machen. Insbesondere in internationalen Rechtsbeziehungen ist unbedingt
eine Klarstellung erforderlich. Natürlich wird der Lizenzgeber ebenso wie der
Lizenznehmer bestrebt sein, die Anwendung des jeweiligen Heimatrechtes auf den Vertrag zu
vereinbaren. Wenn sich jedoch die Parteien nicht darüber einigen, welches Heimatrecht zur
Anwendung kommen soll, können sie ebenso das Recht eines Drittstaates zur Grundlage ihrer
Vertragsbeziehung machen. Dabei ist allerdings zu bedenken, dass bei Streitigkeiten aus
diesem Vertrag jeweils dort zugelassene Anwälte heranzuziehen sind, die das jeweilige
Recht kennen und beherrschen.
Ebenso sollte über den Gerichtsstand nachgedacht werden. So kann der Gerichtsstand am Ort
des Lizenzgebers, des Lizenznehmers, aber auch an einer dritten Stelle sein. Will man die
ordentliche Gerichtsbarkeit vermeiden, so können Schiedsgerichtsvereinbarungen getroffen
werden. Dabei ist jedoch im Bereich des deutschen Rechts zu berücksichtigen, dass
Schiedsgerichtsverträge nur dann wirksam sind, wenn sie in einer gesonderten Urkunde
geschlossen wurden. Gegebenenfalls sollte man sich der Schiedsordnung des Deutschen
Industrie- und Handelstages oder anderer Schiedsgerichtsordnungen unterstellen.
Prof. Dr. Peter Lutz, Rechtsanwalt
lutz@gerstenberg.de
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