1.
Problemaufriss
Unter Open Source Software
versteht man Programme, die durch den Urheber mit einer speziellen Lizenzbestimmung
ausgestattet wurden, welche die unbeschränkte Weiterverbreitung und Weiterentwicklung des
jeweiligen Programms sicherstellen soll. Die wohl häufigste Lizenzbestimmung in diesem
Zusammenhang ist die General Public License (GPL). Soweit ersichtlich, gab es bislang drei
gerichtliche Entscheidungen, die sich mit der Frage der Wirksamkeit der GPL zu befassen
hatten. Auch wenn in diesen drei Entscheidungen durchgängig von der Wirksamkeit der GPL
ausgegangen wird, ist diese nicht unumstritten. Teilweise wird angenommen, die GPL sei
wegen der Verletzung von Vorschriften aus dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
unwirksam, teilweise wird auch auf die Verletzung zwingender urheberrechtlicher
Vorschriften abgestellt.
2. Urheberrechtliche
Grundlagen
Computerprogramme genießen fast
ausnahmslos den Schutz des Urheberrechts. Es handelt sich um Sprachwerke im Sinne des § 2
Abs. 1 Nr. 1 UrhG, wobei die allgemeinen Regelungen des Urheberrechts durch die
Sonderbestimmungen in den §§ 69a ff. UrhG ergänzt und teilweise überlagert werden. Der
urheberrechtliche Schutz entsteht alleine dadurch, dass der Urheber das Werk erschafft, es
ist also keine besondere Anmeldung eines Schutzrechts erforderlich.
Gemäß § 69c UrhG ist eine
Vervielfältigung des Computerprogramms nur mit Zustimmung des Urhebers gestattet. Dabei
ist bereits das Laden des Programms vom Datenträger, oder dem Massenspeicher des Rechners
in den Arbeitsspeicher als Vervielfältigungsvorgang anzusehen. Die schlichte Benutzung
des Computerprogramms ist, anders als bei den meisten anderen Werkarten, somit bereits
eine zustimmungspflichtige Nutzungshandlung.
Zustimmungspflichtig ist auch
die Bearbeitung, die Verbreitung sowie das öffentlich Zugänglichmachen, insbesondere
durch Bereitstellen zum Download im Internet.
Das Urheberrecht ist als solches
unveräußerlich. Um dem Urheber die wirtschaftliche Auswertung seines Werks zu
ermöglichen, sieht § 31 UrhG jedoch die Möglichkeit vor, Dritten Nutzungsrechte an dem
jeweiligen Programm einzuräumen. Nutzungsrechte können sehr unterschiedlich ausgestaltet
sein. Zu nennen sind jedenfalls das einfache und das ausschließliche Nutzungsrecht, also
die Unterscheidung danach, ob es nur einen einzigen Berechtigten gibt, oder ob
Nutzungsrechte an mehrere Personen vergeben werden. Regelmäßig wird, zumindest im
Bereich der massenhaft vertriebenen Software, der Programmierer in einem Team mit anderen
Programmierern arbeiten und seinem Auftrag- oder Arbeitgeber ein ausschließliches Recht
zur Vervielfältigung, Verbreitung und Bearbeitung der Früchte seiner Arbeit einräumen.
Eine solche Rechtseinräumung kann auch stillschweigend erfolgen. In Arbeitsverhältnissen
ist der Rechtserwerb des Arbeitgebers der Regelfall (vgl. § 69 b UrhG).
Das hieraus berechtigte
Unternehmen wird seinerseits den Vertrieb der Software übernehmen und regelmäßig
einfache Nutzungsrechte an Endkunden vergeben oder Dritten, die den Vertrieb der Software
übernehmen, die Möglichkeit einräumen, ihrerseits einfache Nutzungsrechte an Endkunden
zu vergeben.
Zu Gunsten des Programmierers
gilt die Vergütungsregelung des § 32 UrhG. Hiernach hat der Programmierer Anspruch auf
die vereinbarte Vergütung. Sofern keine Vergütung ausdrücklich vereinbart wurde, hat er
Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Falls die vereinbarte Vergütung nicht
angemessen ist, kann der Urheber außerdem den Abschluss einer neuen, angemessenen
Vergütungsvereinbarung verlangen.
3. Open Source
Software
Bereits in den achtziger Jahren
stellte sich heraus, dass es unter Programmierern einen großen Bedarf an Programmen gab,
die frei weitergegeben und entsprechend den jeweiligen konkreten Anforderungen verändert
bzw. angepasst werden konnten (hierzu ausführlich Jaeger / Metzger, Open Source Software,
2. Auflage 2006, S. 8 ff.). Hierzu ist in rechtlicher Hinsicht die Zustimmung des
ursprünglichen Urhebers in die Veränderung seines Programms und in tatsächlicher
Hinsicht d er Zugriff auf den Quellcode
der zu bearbeitenden Software erforderlich.
Anfang der 80er Jahre initiierte
ein Programmierer namens Richard Stallman die Entwicklung des Unix-kompatiblen
Betriebssystems GNU. Dieses Betriebssystem sollte für jedermann frei verfügbar sein. Um
dies zu gewährleisten wurde GNU mit einer speziellen Lizenzvereinbarung ausgestattet, der
GNU General Public License (GPL). Die Verwendung und Weitergabe von GNU wurde in den
Lizenzbestimmungen der GPL davon abhängig gemacht, dass jeder Lizenznehmer das
betreffende Programm Dritten nur unter den Bedingungen der GPL und ohne die Erhebung von
Lizenzgebühren zur Verfügung stellte. Außerdem durfte das Programm nur mit dem
Quellcode ausgeliefert werden oder zumindest mit dem Angebot, den Quellcode auf Nachfrage
zur Verfügung zu stellen. Ein weiterer wesentlicher Punkt in den GPL war, dass jeder
Benutzer das Programm nach seinen Vorstellungen ändern und anpassen durfte. Dies
allerdings unter der Bedingung, dass Änderungen mit einem auffälligen Vermerk unter
Angabe des Datums zu versehen sind. Die Nichtbeachtung dieser Bestimmungen führte
automatisch zum Erlöschen des Nutzungsrechts.
Anfang der 90er Jahre begann ein
finnischer Student namens Linus Torvalds mit der Entwicklung des Betriebssystems Linux. An
der Entwicklung von Linux war bald eine große Zahl von Programmierern beteiligt. Im März
1994 wurde die erste offizielle Version von Linux unter Geltung der GPL in den Verkehr
entlassen. Der große Erfolg dieses Betriebssystems, das seit seiner Einführung
beständig weiterentwickelt wird, führte auch zu einer weiten Verbreitung der GPL, die
seither von einer großen Zahl von Programmierern für Programme verwendet wird, welche
der Allgemeinheit frei zur Verfügung gestellt werden sollen.
Seit einigen Jahren wird
Software, die unter den Bedingungen der GPL oder ähnlich konstruierten Lizenzmodellen der
Öffentlichkeit frei und unter Weitergabe des Quellcodes zur Verfügung gestellt wird, als
Open Source Software bezeichnet. Inzwischen existiert zwar eine Vielzahl unterschiedlicher
rechtlicher Konstruktionen für Open Source Software, jedoch hat die GPL wegen ihrer
besonders weiten Verbreitung noch immer die größte praktische Bedeutung.
Zu beachten ist dabei, dass die
Geltung der GPL die kommerzielle Verwendung der Software nicht ausschließt. Zwar darf
für die Verwendung, Weitergabe oder Bearbeitung der Software keine Lizenzgebühr verlangt
werden. Für die Auslieferung, Installation, Bearbeitung oder andere Dienstleistungen, die
sich auf die Software beziehen, ist es jedoch ohne weiteres gestattet, eine Vergütung zu
verlangen.
4. Die Probleme im
Einzelnen
Soweit ersichtlich, hat es
bislang drei Entscheidungen gegeben, in denen sich deutsche Gerichte mit der GPL zu
beschäftigen hatten. Bei den Entscheidungen handelt es sich um ein Verfahren über den
Erlass einer einstweiligen Verfügung vor dem Landgericht München I 2004 (GRUR RR 2004,
350), eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Berlin (AZ: 16 O 134/06) aus dem Jahr
2006 und ein ebenfalls aus 2006 stammendes Urteil des Landgericht Frankfurt a. M. (AZ: 2-6
O 224/06). Allen drei Entscheidungen ist gemeinsam, dass darin der Urheber eines
Programms, das unter der GPL der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt und unter
Verletzung der GPL verwendet wurde, Ansprüche wegen der Verletzung des Urheberrechts
geltend machte. In dem Verfahren vor den Landgerichten München und Berlin standen, der
Natur des Verfügungsverfahrens entsprechend, Unterlassungsansprüche im Vordergrund,
während es im Frankfurter Verfahren um den Ersatz der Abmahnkosten und die Geltendmachung
von Auskunftsansprüchen ging. In allen drei Verfahren konnte es im Ergebnis dahinstehen,
ob die GPL im Ganzen oder einzelne Bestimmungen der GPL wirksam sind. Als problematisch
wurde jedenfalls der automatische Wegfall des Nutzungsrechts bei einem Verstoß gegen die
GPL angesehen. Da rauf kam es aber im Ergebnis
schon deswegen nicht an, weil bei Unwirksamkeit der GPL die jeweils beklagte Partei
ohnehin kein Nutzungsrecht an der betreffenden Software gehabt hätte. Die Unterlassungs-
und Schadensersatzansprüche hätten also auch ohne Geltung der GPL bestanden.
Viel interessanter wäre ein
Verfahren, in dem ein Urheber, der sein Programm unter Geltung der GPL in den Verkehr
gebracht hat, einen Benutzer auf Unterlassung oder Schadensersatz mit der Begründung in
Anspruch nimmt, dieser habe durch die GPL kein Recht zur Nutzung der Software erworben.
Eine solche Konstellation scheint jedoch in der Praxis wenig wahrscheinlich, zumal sich
der Kläger in diesem Fall auch regelmäßig gegen den Einwand der
Rechtsmissbräuchlichkeit seines Vorgehens zu verteidigen hätte.
Obwohl es also in den bislang
ergangenen Entscheidungen zur GPL im Ergebnis auf deren Wirksamkeit nicht ankam, lassen
sich dennoch zumindest den in München und Frankfurt entschiedenen Fällen Hinweise auf
rechtliche Probleme im Hinblick auf die Wirksamkeit der GPL entnehmen. Dabei geht es zum
einen um die Zulässigkeit nach dem Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen, zum
anderen spielen urheberrechtliche und kartellrechtliche Bedenken eine wesentliche Rolle.
a. Keine
Unwirksamkeit wegen Verstoßes gegen §§ 305 ff. BGB
Zunächst lässt sich die
GPL zwanglos als Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 S. 1 BGB
qualifizieren. Hiervon gehen auch die Landgerichte München I und Berlin ohne weiteres
aus. Zur Einbeziehung der AGB genüge es, dass diese auf der Internetseite des Verwenders
abrufbar seien.
Nach Auffassung der Landgerichte
München I und Frankfurt a.M. (a.a.O.) stellt der automatische Rückfall der Lizenz für
den Fall, dass gegen die Lizenzbestimmungen im Übrigen verstoßen wird, keine
unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 2 BGB dar. In beiden Entscheidungen
ist zwar übereinstimmend davon die Rede, dass es sich hier nicht um eine nach § 31 Abs.
1 S. 2 UrhG zulässige Beschränkung des Nutzungsrechts handele. Die Gerichte sehen in der
betreffenden Klausel jedoch eine zulässige auflösende Bedingung der Rechtseinräumung,
deren Wirksamkeit auch nicht an einer Umgehung des § 31 UrhG scheitere. Zweck des § 31
UrhG sei es schließlich, die Verkehrsfähigkeit bespielter Werkstücke zu erhalten. Dies
werde dadurch sichergestellt, dass der Lizenzgeber die Einräumung von Nutzungsrechten
durch den Lizenznehmer an Dritte nicht in Frage stellt, auch wenn der Lizenznehmer wegen
Verstoßes gegen die GPL sein eigenes Nutzungsrecht verliert, sofern der Dritte bereit
ist, die Bedingungen der GPL einzuhalten. Da also insoweit die GPL mit den Wertungen des
Urhebervertragsrechts in Einklang zu bringen sind, besteht auch keinen Anlass, einen
Verstoß gegen § 307 Abs. 2 BGB anzunehmen.
b.
Erschöpfung
Ferner wurde die Frage der Erschöpfung diskutiert.
Gemäß § 69c Nr. 3 tritt die Erschöpfung des Verbreitungsrechts für solche
Vervielfältigungsstücke des Computerprogramms ein, die mit Zustimmung des Rechtsinhabers
im Gebiet der EU oder eines anderen EWR-Vertragsstaates im Wege der Veräußerung in
Verkehr gebracht wird. In beiden Entscheidungen wird der Eintritt der Erschöpfung zu
Recht verneint. Die Erschöpfung beziehe sich nur auf das Verbreitungsrecht, nicht aber
auf das Vervielfältigungsrecht. Eine Rechtsverletzung würde jedoch regelmäßig gerade
nicht in der Weitergabe eines rechtmäßig bezogenen Werkexemplars liegen, sondern in der
Herstellung und Verbreitung eigener Werkexemplare. Diese seien vom Erschöpfungsgrundsatz
gerade nicht betroffen.
c. Das
Problem des Rechts auf angemessene Vergütung, § 32 UrhG
Gemäß § 32 I UrhG hat
der Urheber für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung
einen Anspruch auf Zahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung. Sofern keine
Vergütung vertraglich vereinbart ist, besteht ein Anspruch auf die Zahlung einer
angemessenen Vergütung. Es handelt sich bei dieser Bestimmung um zwingendes Recht.
Hieraus könnte man auf die Unwirksamkeit des in der GPL vorgesehenen Verbots schließen,
Lizenzgebühren für die Einräumung von Nutzungsrechten zu verlangen. Jedoch kann der
Urheber gemäß § 32 Abs. 3 S. 3 UrhG unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für
jedermann einräumen. Diese Regelung wird in der Literatur auch teilweise als
Linux-Klausel bezeichnet. Die Lizenzgebührenfreiheit lässt sich hiernach
zumindest dort verwirklichen, wo sich der Urheber aus freien Stücken, ohne von einem
Lizenznehmer übervorteilt zu werden, gegen die Forderung nach Lizenzgebühren
entscheidet. Es ist zwar durchaus vorstellbar, dass ein Programmierer mit einem bestimmten
Auftraggeber vereinbart, dass der Programmierer lediglich ein unangemessen niedriges
Entgelt für seine Leistung bekommt und im Gegenzug sein Computerprogramm unter
Vereinbarung der Geltung der GPL an seinen Auftraggeber weitergibt. In diesem sehr
speziellen und praktisch nicht sehr wahrscheinlichen Fall würde die Geltung der GPL
tatsächlich dazu führen, dass die Regelung des § 32 UrhG umgangen wird. In so einem
Fall wäre dann auch von der Nichtigkeit der Vereinbarung der Geltung der GPL auszugehen.
Von diesem besonderen Einzelfall
abgesehen, steht § 32 UrhG der Wirksamkeit der GPL nicht entgegen. Anders verhielte es
sich dann, wenn der Urheber zunächst einem Dritten, beispielsweise einem
Vertriebspartner, ein ausschließliches Nutzungsrecht einräumt und erst dieser die
Software unter Geltung der GPL in den Verkehr entließe. In diesem Fall würde nämlich
der Urheber dem Dritten kein einfaches, sondern ein ausschließliches Nutzungsrecht
einräumen. Der Dritte wäre seinerseits nicht berechtigt, namens des Urhebers wirksam die
Unentgeltlichkeit der Rechtseinräumung festzulegen.
5. Fazit
Obwohl noch einige Rechtsfragen
ungeklärt sind, spricht vieles für die Wirksamkeit der GPL. Auch wenn in den bislang
ergangenen Entscheidungen verschiedene Rechtsfragen offen geblieben sind und es noch an
einer obergerichtlichen Entscheidung fehlt, scheint sich doch auch von Seiten der
Rechtsprechung die Tendenz abzuzeichnen, die GPL allgemein als wirksam zu betrachten.
Rechtsanwalt Christopher
Langlotz
www.kanzlei-langlotz.de
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