Anwaltliche
Spezialisierung im Bereich Wirtschaftskriminalität
Die strafbare Tat im Bereich der
Aufklärung von Wirtschaftskriminalität ruft nicht den Strafverteidiger auf den Plan,
sondern vielmehr den im Bereich Wirtschaftskriminalität spezialisierten Anwalt, dem
vordergründig zunächst nur an der Schadensbeseitigung gelegen ist tatsächlich
ist seine Tätigkeit für das erfolgreiche Funktionieren der Wirtschaft und die Sicherung
der wirtschaftlichen Unternehmenserfolge unabdingbar.
Der in diesem Bereich tätige
Anwalt agiert in einer Parallelwelt zu den Ermittlungsbehörden, muss und kann häufig
schneller greifbare Ergebnisse liefern, kann sich selten ausreichend auf verfügbare
Erkenntnisse der behördlichen Ermittler sowie rechtzeitige Akteneinsicht verlassen und
ist überdies Konkurrent noch an weiteren Fronten.
Fehlende Aufklärung über
Eigenarten und Bedeutung der Wirtschaftskriminalität und das dadurch bedingte Fehlen
ausreichender Sensibilität für Prävention, Erstmaßnahmen und Schadensbegrenzung
führen bei den mit kriminellen Vorgängen konfrontierten Unternehmen häufig zu falschen
Reaktionen auf Verdacht oder die entdeckte Tat.
Nicht selten besteht aber auch
eine Abneigung, spezialisierte Kollegen zu einem aus Anfangsverdacht resultierenden
Krisengespräch hinzuzuziehen dieses Dilemma des Spezialisten spricht jedoch
keineswegs gegen den Bedarf, sondern offenbart nur, welchen Defiziten der hier tätige
Anwalt entgegenwirken mu ss. Meist gilt für ihn:
allein auf
weiter Flur und niemand weiß um seine Tätigkeit. Was kennzeichnet nun diese
Tätigkeitsbereiche?
Betrachtet man beispielsweise
nur einmal den Unternehmensbereich Einkauf, so werden in der Literatur (vgl.
nur Caroline Roth, Prävention und Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität) als mögliche
Straftaten und Eingriffe in die Unternehmensabläufe genannt: Überhöhte und fiktive
Einkäufe, Fälschung von Rechnungen, gefälschte Wareneingangsbestätigungen,
Zwischenschaltung von Scheinlieferanten, Verletzung von Fabrikationsgeheimnissen.
Oder im Bereich
Verkauf etwa: Veruntreuung von Barverkaufserlösen, Verschleierung in der
Kassenführung, Lagerbestandsmanipulationen. Die Autorin stellt ebenso schlicht wie
nüchtern fest: Wirtschaftskriminalität verursacht hohe materielle und immaterielle
Schäden, Wirtschaftsdelikte werden ohne Gewalt verübt und: Die Aufdeckung von
Wirtschaftsstraftaten ist schwierig.
Was geschieht nun, wenn das
Unternehmen mit einem möglicherweise raffiniert angelegten Betrug oder einem Verdacht auf
Veruntreuung konfrontiert wird und einen spezialisierten Rechtsanwalt einschaltet?
Zunächst ist zu klären, ob Ermittlungsbehörden, Rechtsanwälte oder Betriebsangehörige
zu informieren sind. Betriebliche Abläufe mögen transparent und organisatorisch
optimiert sein, Abweichungen von diesen Abläufen, wie sie aus einer Bedrohung durch
Wirtschaftskriminalität resultiert, führen zu Unsicherheit und meist falschen
Reaktionen. Die Sicherheit des Unternehmens erfordert betriebliche Maßnahmen auf allen
Ebenen, nicht etwa nur am Werktor, durch technische Maßnahmen wie Zugangskontrollen und
Videoüberwachung. Sicherheit im Unternehmen gilt noch nicht ausreichend als Chefsache,
kann aber nicht beliebig delegiert oder nachrangig und außerhalb des Blickfeldes
platziert werden. Wird das Unternehmen mit einem Akt der Wirtschaftskriminalität
konfrontiert, ist nur der Chef gefragt nur ihm oder einem etwa eigens installierten
Sicherheitsbeauftragten mit entsprechenden Kompetenzen gilt die erste Information. Da auf
ersten Verdacht hin nicht abgeschätzt werden kann, welche Personen oder gar Abteilungen
involviert sein könnten, muss sorgfältig abgewogen werden, welche weiteren
Entscheidungsträger von dort aus zu informieren sind und wie die Vertraulichkeit der
Informationswege gesichert werden kann. Da selbst ein ernsthafter Verdacht keine
endgültige Rechtssicherheit schaffen kann, konkurrieren arbeitsrechtliche
Rücksichtsmaßnahmen mit der Sorge um Firmen-Know-how sowie der Angst vor Folgeschäden
und Imageverlusten. Diese Konflikte kann nur die Firmenleitung vermeiden, die über die
gebotenen Erstmaßnahmen und Informationsträger entscheidet. Der Rechtsanwalt berät
bereits in diesem entscheidenden Stadium und erläutert die sinnvolle Strategie.
Bedeutsam ist in der Folge die
Frage nach dem erforderlichen einstweiligen Rechtsschutz, wenn Vermögenswerte eines
Tatbeteiligten oder Drahtziehers mit gerichtlichem Beschlag belegt werden, also arrestiert
werden sollen. Hier zählt meist der Überraschungseffekt, also der schnelle Zugriff, der
Vermögensverschiebungen zu Lasten des bereits geschädigten Unternehmens verhindert. Die
Rechtsordnungen zahlreicher Länder lassen geeignete Maßnahmen zu, stellen aber höchst
unterschiedliche Anforderungen an die zu präsentierenden vorläufigen Beweismittel, die
Eilbedürftigkeit der begehrten Sicherungsmaßnahmen und an etwaige Sicherheitsleistungen,
die der Geschädigte möglicherweise zu stellen hat.
In diesem zweiten Feld der
Gesamtstrategie entscheiden die Schnelligkeit der Maßnahmen, die Koordination von
Sicherungspfändungen an den relevanten Orten unter Einschluss des Auslands und die
Sicherung der Beweismittel für die in Aussicht zu nehmenden weiteren gerichtlichen
Maßnahmen wie auch zur Stärkung etwaiger Vergleichsverhandlungen.
Rössner Rechtsanwälte hat sich
seit 1976 konsequent in diesen Bereichen spezialisiert und geeignete Kooperationen
aufgebaut. Aus Anlass des 30-jährigen Bestehens der Kanzlei fand am 06.10.2006 in den
Kanzleiräumlichkeiten in der historischen Rudolf-Diesel-Villa in München-Bogenhausen
eine Feier statt, an der Mandanten und zahlreiche Personen aus Rechts- und
Wirtschaftsberatung, Banken, der Justiz und dem Hochschulbereich teilnahmen. Rössner
Rechtsanwälte bietet Anwältinnen und Anwälten, die sich in allen Bereichen der auf
Wirtschaftskriminalität bezogenen Prävention, der Aufklärung und Schadensbehebung
spezialisieren wollen und möglicherweise bereits über Erfahrungen aus Teilbereichen,
jedenfalls erprobte forensische Erfahrungen verfügen, ein interessantes Betätigungsfeld
mit der Aussicht auf rasche Partnerschaft und Aufnahme in ein sympathisches Team.
Besonders angesprochen sind auch
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die erste Erfahrungen im Bereich des
Anlegerschutzes und der Aufklärung von Anlagebetrug und von Straftaten im Bereich der
Banken und der Vermögensverwaltung sammeln konnten.
Unser Autor, Herr
Rechtsanwalt Michael-Christian Rössner, steht Ihnen für den fachlichen Austausch unter roessner@roessner.de
oder telefonisch unter 089 / 9989220 gerne zur Verfügung. |