Der Bundestag hat am 29. September 2006
das Gesetz zur Einführung des Elterngeldes verabschiedet. Ab dem 01. Januar 2007 wird
damit nach Zustimmung des Bundesrates das BErzGG durch das BEEG abgelöst und anstelle des
Erziehungsgeldes das Elterngeld eingeführt.
Das BEEG behält die Struktur
des BerzGG mit einer finanziell-sozialrechtlichen und einer arbeitsrechtlichen Komponente
bei. Das Elterngeld ist grundsätzlich eine Entgeltersatzleistung für Erwerbstätige, die
an die Höhe des individuellen Nettoeinkommens gekoppelt ist. Anspruchsberechtigt sind
Eltern, die sich vorrangig selbst der Betreuung des Kindes widmen und während dieses
Zeitraums nicht oder nicht voll erwerbstätig sind, höchstens aber 30 Wochenstunden
arbeiten. Der Kreis der Berechtigten wird in § 1 Abs. 3 BEEG u.a. auf Ehegatten und
Lebenspartner ausgeweitet. Anspruchsberechtigt sind auch Nichterwerbstätige. Das
Elterngeld beträgt 67% des individuellen Nettoeinkommens des Antragstellers.
Berechnungsgrundlage ist das in den letzten 12 Monaten vor der Geburt erzielte
durchschnittliche monatliche Nettoentgelt. Wen n das Nettoeinkommen weniger als 1.000,00
beträgt, erhöht sich der Prozentsatz um 0,1% je 2,00 .
Das Elterngeld ist unabhängig
vom Einkommen, es ist nicht niedriger als 300,00 und nicht höher als 1.800,00
. Für Kinder, die in demselben Haushalt leben und das dritte Lebensjahr noch nicht
vollendet haben, wird gem. § 2 Abs. 4 BEEG das Elterngeld um 10%, mind. aber 75,00
erhöht (Geschwisterbonus). Bei drei oder mehr Kindern wird die Altersgrenze auf das
sechste Lebensjahr angehoben. Auf das Elterngeld werden insbesondere das Mutterschaftsgeld
und der Zuschuss des Arbeitgebers zum Mutterschaftsgeld angerechnet. Das Elterngeld selbst
ist steuerfrei, aber progressionsrelevant.
Nach § 4 Abs. 2 BEEG beträgt
der Bezugszeitraum für das Elterngeld höchstens zwölf Monate. Er erhöht sich um zwei
weitere Monate, wenn zwei Elternteile vorhanden sind, ein Elternteil mindestens zwei
Monate Elternzeit in Anspruch nimmt und für einen Elternteil eine Einkommensminderung
für zwei Monate eintritt (Partnermonate). Für Alleinerziehende ist eine Erhöhung auf 14
Monate in § 4 Abs. 3 S. 3 BEEG geregelt. Bei gleichem Budget kann der Bezugszeitraum für
das Elterngeld ausgedehnt werden, höchstens aber auf die jeweils doppelte Anzahl der
Monate. Die arbeitsrechtlichen Regelungen des BEEG stimmen inhaltlich mit den bisherigen
Regelungen des BErzGG überein. Änderungen finden sich in § 15 Abs. 7 BEEG und in § 16
Abs. 1 BEEG:
Der Teilzeitanspruch wird im Anschluss an die Einführung der zwei Partnermonate
modifiziert. Die Frist zur Anmeldung der Elternzeit wird auf sieben Wochen festgelegt.
Das BEEG fördert trotz der
Deckelung bei 1.800,00 besser- und doppelverdienende Eltern. Dies entspricht dem
erklärten Gesetzeszweck. Nichterwerbstätige und Geringverdiener werden im Vergleich zur
Vorgängerregelung weniger gefördert.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für
Arbeitsrecht Dr. Wilhelm Moll, LL.M. berät auf den Gebieten des Arbeits- und
Gesellschaftsrechts und ist Partner bei Heuking Kühn Lüer Wojtek - Partnerschaft von
Rechtsanwälten, Steuerberatern und Attorney-at-Law, am Standort Köln. Er ist Herausgeber
des Münchener Anwaltshandbuchs Arbeitsrecht, Verlag C.H. Beck (www.Fachliteratur.de),
und Verfasser zahlreicher arbeits- und gesellschaftsrechtlicher Publikationen. Unser Autor
steht Ihnen für den fachlichen Austausch unter w.moll@heuking.de
oder telefonisch unter 0221 / 2052312 gerne zur Verfügung. |