Spezialisierte
Rechtsberatung für die Generation 50+
Mag die Werbung vor allem
die Jugend im Blick haben - der demografische Wandel ist unverkennbar.
Der Anteil älterer Menschen in unserer Gesellschaft wächst. Die
Generation 50+ hat die Nachkriegszeit miterlebt und auf verschiedenen Wegen in Ost und West mitgestaltet.
Sie nahm an wesentlichen Strukturänderungen teil und veränderte
die Gesellschaft. Diese Gruppe hat Eigentum und Sachwerte geschaffen,
Entscheidungskompetenz erworben. Nicht zuletzt hat sie sich auf eine
immer schneller verändernde Arbeitswelt eingestellt.
Diese Generation hat
aus dieser gewachsenen Situation heraus spezifische
Anforderungen an kompetente und sachgerechte Rechtsberatung,
zumal gerade hier zahlreiche rechtliche Besonderheiten zu
beachten sind. Referentenentwurf.
1. Erb- und
steuerrechtliche Aspekte im Rahmen der Vermögenssorge
Nach Konsolidierung der
Vermögenssituation ist der Fokus auf zukünftige Entwicklungen
zu richten. Im Privatbereich steht die erbrechtliche
Zukunftsgestaltung im Vordergrund. Sonderprobleme wirft die Frage
einer eventuellen Unternehmensnachfolge auf.
a)
Vermögenssicherung durch erb- und steuerrechtliche Vorsorge
Für den Erbfall ist
zunächst eine tragfähige Liquiditätsplanung vonnöten.
Hintergrund ist, dass es sich bei eventuellen Pflichtteils- und
Steuerabgaben um Baransprüche handelt. Die Verpflichtung zur
Entrichtung von derartigen Abgaben wirkt
liquiditätsvernichtend. Besonders im Falle vorhandenen
Grundvermögens sind häufig große Werte vorhanden, ohne dass diesen
jedoch eine ähnlich hohe Liquidität gegenübersteht. Aus diesen
Gründen empfiehlt es sich, über abgabenmindernde
Gestaltungsmodelle nachzudenken.
Das so genannte
"Berliner Testament" ist so z.B. bei Vorhandensein eines
größeren Nachlasses erbschaftssteuerlich ungünstig, weil das
Vermögen des Erblassers beim Tod jedes Ehegatten (insgesamt also 2
mal) mit der anfallenden Erbschaftssteuer belastet wird und darüber
hinaus die gesetzlichen Freibeträge eines jeden Kindes nach dem
Erstversterbenden nicht genutzt werden können.
Um Letzteres zu
vermeiden wäre z.B. zu erwägen, die Kinder mit Vermächtnissen in
Höhe der gesetzlichen Freibeträge (derzeit 205.000,00 EUR) zu
bedenken. Die Erfüllung dieses Vermächtnisses kann auch bis zum Tode
des Letztversterbenden aufgeschoben werde.
Bei in privater Hand
gehaltenem Großvermögen bietet sich die Einbringung in eine
gewerblich geprägte Personengesellschaft erbschaftssteuerlich
an. Günstige Effekte folgen aus dem Umstand, dass für gewerbliches
Vermögen ergänzende Sonderregelungen im
Erbschaftssteuerrecht geschaffen worden sind. Hier besteht ein
weiterer Freibetrag für betriebliches Vermögen. Über diesen
Betrag hinausgehendes Betriebsvermögen wird mit lediglich 60%
seines Wertes bei der Berechnung der Erbschaftssteuer berücksichtigt.
b)
Brennpunkt: Unternehmensnachfolge
Auch bei unternehmensgebundenem
Vermögen ist fundierte Zukunftsplanung vonnöten. Hier gilt es, den Nachfolgegedanken zu
verfolgen.
Eine Vielzahl verschiedener
Aspekte bedarf hier der Berücksichtigung. So sind z.B. die Vorteile einer
Unternehmensübertragung in toto denjenigen der sukzessiven Unternehmensnachfolge
gegenüberzustellen. Letztgenanntes Modell empfiehlt sich häufig bei Nachfolgefragen im
familiären Bereich. Häufig vollzieht sich gerade hier die Unternehmensnachfolge aufgrund
Teil- oder unentgeltlicher Rechtsgeschäfte. Dieses wiederum zieht die Problematik
anfallender Schenkungssteuer nach sich. Dem mit der Unternehmensübertragung bedachten
Kind steht für einen Zeitraum von jeweils 10 Jahren ein erbschaftssteuerrechtlich
relevanter Grundfreibetrag in Höhe von derzeit 205.000,00 EUR zu. Eine zeitliche
Streckung der Unternehmensübertragung über mehr als 10 Jahre mag sich da als
wirtschaftlich sinnvoll darstellen. Gleichzeitig wird dem Unternehmensnachfolger die
Möglichkeit gegeben, behutsam in die neuen Aufgaben herein zu wachsen; der Einfluss des
Übertragenden auf die Geschicke des Unternehmens hingegen findet kein abruptes Ende.
Der Vorzug rechtzeitiger
Unternehmensnachfolgeplanung wird ohne weiteres bei der Inanspruchnahme
unternehmensbezogener Kredite sichtbar: Hier ist zu berücksichtigen, dass seitens der
Kreditinstitute Angebote zur Zinshöhe vermehrt unter Berücksichtigung der jeweiligen
Risikoklasse unterbreitet werden. Einer der gängigen RatingMaßstäbe bei Unternehmern
mit vollendetem 50. Lebensjahr ist die Frage der geregelten Unternehmensnachfolge. Ist
hier Vorsorge getroffen, können im Ergebnis günstigere Kredite in Anspruch genommen
werden.
c) Exkurs:
Die Vorsorgevollmacht
Für die Generation älterer
Menschen ist es von zentralem Interesse, Vorsorge für die eigene, z.B. krankheitsbedingte
Handlungsunfähigkeit zu treffen. Mit der so genannten Vorsorgevollmacht wird eine Person
des Vertrauens ermächtigt, Angelegenheiten für den Zeitraum des Ausfalls zu besorgen.
Die Vollmacht kann dabei so gestaltet sein, dass sie den Bevollmächtigten zu sämtlichen
Rechtshandlungen ermächtigt. Sie kann auch auf wenige Spezialfälle beschränkt werden.
Beachtenswert ist hier
zunächst, dass eine solche Vorsorgevollmacht den eigenen Bedürfnissen entsprechend
ausgestaltet wird. Ferner sollte eine notarielle Beglaubigung erfolgen, um die notwendige
Akzeptanz gegenüber Banken, Versicherungen usw. herzustellen. Auch sind Vorkehrungen
gegen eine missbräuchliche Nutzung zu treffen. Diese können z.B. darin liegen, dass eine
Verwahrung bei Notar oder Anwalt erfolgt und eine Herausgabe erst nach ärztlicher
Vorsorgebestätigung erfolgen darf.
2.
Arbeitsrechtlicher Fokus
Die reife Generation stellt
besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses. Diese Erkenntnis
hat den Gesetzgeber bewogen, für diesen Lebensbereich zahlreiche Sonderregelungen zu
treffen, die im Arbeitsverhältnis jüngerer Menschen keine Bedeutung haben.
a)
Altersteilzeitarbeit
Mit dem Altersteilzeitgesetz
verfolgt der Gesetzgeber das Leitbild einer kontinuierlichen Reduzierung der Arbeitszeit.
Dem älteren Mitarbeiter wird die Gelegenheit gegeben, weiterhin bis zum Rentenbeginn zu
arbeiten, wobei er jedoch ab einem bestimmten Zeitpunkt seine Arbeitszeit reduziert und
insoweit durch Regelungen nach Maßgabe des Altersteilzeitgesetzes unterstützt wird.
Dieses erfolgt durch Bezuschussung der Bundesagentur für Arbeit. Wesentliche
Voraussetzung dafür ist, dass der Arbeitnehmer das 55. Lebensjahr vollendet hat (§ 2
Abs. 1 Nr. 1 Altersteilzeitgesetz).
Ein gesetzlicher Anspruch auf
Eintritt in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis besteht nicht. Hierzu bedarf es
gesonderter Regelungen in einem Arbeitsvertrag oder in Betriebsvereinbarung bzw.
Tarifvertrag. Der Regelfall des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ist durch
einzelvertragliche Abrede gekennzeichnet. Hier kommt den Vertragsparteien ein weiter
Gestaltungsspielraum zu, der einer sorgsamen Interessenabwägung und Verhandlungsführung
bedarf.
b) Befristung
für Arbeitnehmer ab 52 Jahren
Dem Regelfall des
unbefristeten Arbeitsverhältnisses hat der Gesetzgeber mit dem
Teilzeit- und Befristungsgesetz ein differenziertes Modell
"endlicher" Beschäftigung gegenübergestellt. Im
Gegensatz zum unbefristeten Arbeitsverhältnis endet das
befristete Arbeitsverhältnis, ohne dass der Ausspruch einer
Kündigung erforderlich ist. Im Grundsatz unterscheidet das deutsche
Befristungsrecht zwischen der Befristung mit und ohne Sachgrund. Unter
erleichterten (sachgrundlosen) Bedingungen soll nach § 14 TzBfG im
Wesentlichen das Neuarbeitsverhältnis befristet werden können.
Daneben soll das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers nach
Vollendung des 52. Lebensjahres ohne zeitliche Einschränkung und
ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes befristet werden dürfen.
Diese gesetzliche
Möglichkeit ist nunmehr vom Europäischen Gerichtshof mit Urteil vom
22.11.2005 wegen unzulässiger Diskriminierung wegen des Alters für
unwirksam erklärt worden. Ungeachtet dessen stützen sich
Befristungen im Arbeitsverhältnis mit älteren Arbeitnehmern in
großer Zahl auf eben diese Regelung - häufig in Unkenntnis deren
Unwirksamkeit bei einer oder beider Parteien des
Arbeitsverhältnisses.
c)
Praktische Relevanz der gesetzlichen Neuregelungen
insbesondere zum Verbot der Altersdiskriminierung
Am 14.08.2006 hat der Deutsche
Bundestag das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
beschlossen. Dieses verfolgt gemäß § 1 ausdrücklich das Ziel,
Benachteiligungen aus Gründen des Alters neben weiteren Gründen zu
verhindern oder zu beseitigen. Das Gesetz benennt verschiedenste
Anwendungsbereiche für eben die beabsichtigten
Gleichbehandlungsgebote, wobei in § 10 Regelungen zur
Zulässigkeit unterschiedlicher Behandlung wegen des Alters
aufgestellt werden.
Liegt nach dem
gesetzlichen Maßstab eine nicht gerechtfertigte
Ungleichbehandlung vor, kann sich der Arbeitnehmer auf
unterschiedliche Weise gegen derartige Maßnahmen zur Wehr setzen.
Neben dem Beschwerderecht ist insbesondere das Recht zur
Leistungsverweigerung zu benennen. Daneben können Ansprüche auf
Entschädigung und Schadensersatz entstehen.
Das derzeit bestehende
Arbeitskräfteüberangebot und die Wettbewerbssituation auf
dem Arbeitsmarkt werden es in vielen Fällen als nahe liegend erscheinen
lassen, dass eine Diskriminierung der älteren Arbeitnehmerschaft
erfolgt. Das viel gescholtene Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz
eröffnet hier erstmalig weite Möglichkeiten, dem effektiv zu
begegnen.
3.
Sozialrechtliche Besonderheiten
Die ältere
Generation hat Anlass, sozialrechtliche Entwicklungen im Auge
zu behalten. Dieses betrifft nicht nur Fragen der
Entgeltersatzleistungen bei Arbeitslosigkeit, sondern
vornehmlich rentenrechtliche Fassetten.
a) Wandel
des Rentenrechts
Die Generation 50+
umfasst die rentennahen Jahrgänge. Der wesentliche Teil wird nach
Beendigung des Erwerbslebens in die gesetzliche Rente eintreten.
Hier sieht sich die ältere Generation einem Wandel ausgesetzt, der
bei Eintritt in das Arbeitsleben kaum absehbar war. Das System der
gesetzlichen Rentenversicherung ist in der bisherigen Form und mit
den gewohnten Leistungserwartungen kaum aufrecht zu erhalten. Auch
dieses ist Folge des immer deutlicher werdenden Demografiewandels.
In kaum einem Rechtsgebiet
ist eine derart große Bewegung zu verzeichnen wie im Sozialrecht.
Anpassungen und Reformen bestimmen die Rechtswirklichkeit. Hier den
Überblick zu bewahren und Entscheidungen für eine vernünftige
Zukunftsplanung zu treffen, ist die Herausforderung der Generation
50+.
§ 236 Abs. 1 SGB VI
suggeriert einen Anspruch auf gesetzliche Altersrente ab
Vollendung des 63. Lebensjahres. Tatsächlich gilt dieses aber nur für
Versicherte, die bis zum 31.12.1936 geboren sind. Für alle Anderen sieht
das Rentenrecht eine Anhebung des Rentenalters auf bis zu 65 Jahren vor.
Die Bundesregierung arbeitet an einer weiteren Heraufsetzung des
Rentenalters auf bis zu 67 Jahren.
Zahlreiche
Besonderheiten gelten zunächst für die Altersrente der Frauen.
Herausgehoben sind ferner die Rentenansprüche für
schwerbehinderte Menschen, Arbeitslose und Arbeitnehmer nach
Altersteilzeitarbeit. Gerade letztgenannte Komponente
erfordert für Arbeitnehmer mit Interesse an einer
Altersteilzeitbeschäftigung eine fundierte Zukunftsplanung bei
der Ausgestaltung von Altersteilzeitarbeitsverhältnissen.
b)
Arbeitslosigkeit und Leistungsbezug
Arbeitslosigkeit der
älteren Generation ist insbesondere in den neuen
Bundesländern ein Phänomen mit großem Ausmaß.
Mit dem Gesetz zu Reformen
am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 hat der Deutsche Bundestag gravierende
Einschnitte bei der Arbeitsförderung vorgenommen.
Herauszustellen ist die Neujustierung der Dauer des Bezugs von
Arbeitslosengeld. In der gesetzlichen Fassung bis zum 31.12.2003 konnte
bei Eintritt der Arbeitslosigkeit nach Vollendung des 52. Lebensjahres
Arbeitslosengeld für eine Dauer von 24 bis 26 Monaten in Anspruch
genommen werden. Bei Vollendung des 57. Lebensjahres kam eine
Bezugsdauer für Arbeitslosengeld von 28 bis 32 Monaten in Betracht.
In der Neufassung des § 127
Abs. 2 SGB III ist für Arbeitslose nach Vollendung des 55. Lebensjahres
eine maximale Bezugsdauer für Arbeitslosengeld von 18 Monaten
vorgesehen!
Auch in weiteren
Bereichen finden sich Einschnitte bei den Rechten älterer
Arbeitnehmer, wobei jedoch ein komplexes Übergangsrecht zu beachten
ist.
Schlussbetrachtung
Die Generation 50+ steht
in rechtlicher Hinsicht vor besonderen Herausforderungen, die sie
von jüngeren Generationen wesentlich unterscheidet.
Naturgemäß kann bei der Darstellung beratungsrelevanter
Rechtsfelder und Sonderregelungen nur ein kleiner Ausschnitt der
vielfältigen Problemstellung und daraus zu entwickelnder
Lösungsmöglichkeiten sichtbar gemacht werden. Insgesamt wird
deutlich, dass sich die ältere Generation in rechtlicher Hinsicht
mitnichten beruhigt zurücklehnen kann. Sie ist weiter gehalten,
ihre rechtliche Position zu sichern und auszubauen. Fundierte
Beratung in den entsprechenden Rechtsfragen ist unabdingbare
Voraussetzung, diese Herausforderung zu bestehen.
Rechtsanwalt Dr. Hermann Gloistein ist Fachanwalt für Arbeitsrecht. Er ist Partner der
Hümmerich & Partner Rechtsanwälte und Steuerberater Partnerschaft im Büro Halle /
Saale. Dr. Gloistein berät im Schwerpunkt im individuellen Arbeitsrecht mit
sozialrechtlichen Bezügen. Weiter arbeitet er in der Entwicklung und Bearbeitung
personalrelevanter Umstrukturierungsvorhaben auf Unternehmensebene. Nähere Informationen
finden Sie unter www.Huemmerich-Partner.de.
Unser Autor steht Ihnen für den fachlichen Austausch unter Hermann.Gloistein@Huemmerich-Partner.de
oder telefonisch unter 0345 / 2918471 gerne zur Verfügung.
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