Dringend
benötigte Gesetze(sänderungen) im Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht
AnSVG, BilKoG, KapMuG, SEEG,
UMAG und VorstOG sind in Kraft, das EHUG und das SEStEG haben das Kabinett passiert und
das MoMiG existiert immerhin schon als Referentenentwurf. Was klingt wie eine
Buchstabensuppe, ist nur ein kleiner Ausschnitt aus dem bundesgesetzgeberischen Wirken
allein der letzten zwei Jahre im Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht. Brauchen wir
angesichts dieser zahlreichen neuen Gesetze und vor dem Hintergrund einer von der
Öffentlichkeit oftmals beklagten allgemeinen Überregulierung wirklich noch
(dringend) weitere neue Gesetze oder Gesetzesänderungen in diesem Bereich? Die Antwort
ist ein entschiedenes Ja.
Der gesetzgeberische
Handlungsbedarf im Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht resultiert dabei vor allem aus der
Globalisierung der Finanzmärkte und dem Wettbewerb der Rechtsformen im europäischen
Binnenmarkt, aber z.B. auch aus den Erfahrungen mit Großinsolvenzen und Bilanzskandalen
in den letzten Jahren. Aus der Vielzahl der Bereiche, in denen gesetzgeberische Initiative
für die Praxis hilfreich wäre, sollen hier zwei Themen herausgegriffen werden, um die es
in jüngster Zeit eher ruhig geworden ist: zum einen die seit Jahren diskutierte
Modernisierung des Schuldverschreibungsrechts, zum anderen das
Wirtschaftsprüferhaftungsrecht.
Reform des
Schuldverschreibungsrechts
Schuldverschreibungen sind
wichtige Instrumente der internationalen Finanzmärkte. Neben den klassischen
festverzinslichen Anleihen (straight bonds) haben sich auch andere, z.T. hochkomplexe
Anleiheformen, insbesondere im Gewand sog. strukturierter Finanzprodukte
etabliert. Trotz dieser dynamischen Entwicklungen stammt das deutsche
Schuld-verschreibungsrecht im Wesentlichen noch aus dem 19. Jahrhundert. Das für die
Interessenwahrnehmung der Anleihegläubiger in Krisensituationen maßgebliche Gesetz
betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen (SchVG) stammt
z.B. aus dem Jahr 1899. Es verwundert daher kaum, dass seit Jahren in der Diskussion ist,
wie das Schuldverschreibungsrecht reformiert und den Anforderungen der modernen
Kapitalmärkte angepasst werden kann. Das Bundesministerium der Justiz hatte im Jahre 2003
zur Förderung des Finanzplatzes Deutschland einen diesbezüglichen
Diskussionsentwurf präsentiert, dem indes bislang keine weiteren gesetzgeberischen
Initiativen gefolgt sind. Insbesondere im Hinblick auf die AGB-Inhaltskontrolle von
Anleihebedingungen und die gemeinsame Willensbildung von Anleihegläubigern besteht aber
akuter Klarstellungs- und Reformbedarf. Zwar hat der BGH mit Urteil vom 28. Juni 2005
festgestellt, dass Anleihebedingungen von Inhaberschuldverschreibungen nicht der
AGB-Einbeziehungskontrolle nach § 305 Abs. 2 BGB unterliegen, doch ist nach wie vor
ungeklärt und in der Literatur äußerst umstritten, ob Anleihebedingungen einer
AGB-Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB unterfallen.
Diese Fragen sind von
erheblicher praktischer Bedeutung, da das gegenwärtige deutsche Recht im internationalen
Vergleich nur unzureichende Möglichkeiten für die Sanierung angeschlagener
Anleiheemittenten bereithält. Um in einer Krisensituation des Emittenten dessen Sanierung
nicht zu gefährden, wäre es insbesondere wünschenswert, die Frage der Möglichkeit
einer Umschuldung der Anleihe und eines teilweisen Kapitalverzichts durch eine
Mehrheitsentscheidung der Anleihegläubiger gesetzlich umfassend zu regeln. Das SchVG
bietet in dieser wichtigen Frage derzeit nur unbefriedigende Lösungen, da
Mehrheits-entscheidungen der Gläubiger nur in sehr eingeschränktem Maße möglich sind.
Insbesondere untersagt § 12 Abs. 3 SchVG, auf die dem Nennwert der Schuldver-schreibungen
entsprechenden Kapitalansprüche durch Mehrheitsbeschluss zu verzichten. Zudem darf ein
Beschluss, der die Aufgabe oder Beschränkung von Rechten der Gläubiger, insbesondere die
Ermäßigung des Zinses oder die Bewilligung einer Stundung zum Inhalt hat, höchstens
für die Dauer von drei Jahren und nur zur Abwendung einer Zahlungs-einstellung oder des
Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners beschlossen werden. Die herrschende
Meinung geht dahin, dass wegen dieser klaren gesetzlichen Vorgaben im Geltungsbereich des
SchVG Umschuldungsklauseln, die einen auf Mehrheitsbeschluss der Gläubiger beruhenden
Kapitalverzicht oder weitergehende Stundung und Ermäßigungsmöglichkeiten vorsehen, auch
nicht durch die Anleihebedin-gungen festgesetzt werden können. Im Geltungsbereich des
SchVG erfordert eine Umschul-dung mit Kapitalverzicht als nachträgliche Änderung der
Anleihebedingungen daher nach geltender Rechtslage die Zustimmung jedes einzelnen
Anleihegläubigers. Dass dies in der Praxis nicht praktikabel ist und ein großes
Hindernis in Sanierungsfällen darstellt, liegt auf der Hand. Die sehr restriktiven
Regelungen des SchVG sollten im Interesse einer Flexibilisierung des Anleihemarktes daher
geändert werden.
Eine Änderung des SchVG müsste
auch in einem weiteren Punkt Rechtsklarheit bringen: Obwohl nämlich nach derzeit
geltendem Recht das SchVG unmittelbare Anwendung nur auf Anleihen findet, die von im
Inland ansässigen Emittenten begeben werden, wird z.T. vertreten, dass
Umschuldungsklauseln mit (teilweisem) Kapitalverzicht auch nicht in den Bedingungen von
deutschem Recht unterliegenden Anleihen ausländischer Emittenten vereinbart werden
können. Begründet wird dies mit der Ausstrahlungswirkung der Regelungen des
SchVG auf alle nach deutschem Recht begebenen Anleihen. Nach verbreitet vertretener
Ansicht halten solche Klauseln einer AGB-Kontrolle der Anleihebedingungen nicht stand, da
sie vom gesetzlichen Leitbild des SchVG abweichen. Solche Klauseln seien
unangemessen benachteiligend im Sinne des § 307 BGB. Die Anwendung der §§ 305 ff. BGB
auf Anleihebedingungen ist auch vor dem Hintergrund des AGB-rechtlichen Transparenzgebotes
problematisch. Die Anleihebedingungen vieler derzeit zirkulierender Kapitalmarktprodukte
mit Anleihecharakter, z.B. von Credit Linked Notes, sind so komplex, dass von einer
Transparenz oftmals keine Rede sein kann. Eine gesetzliche Neuregelung des
Schuldverschreibungsrechts sollte diese Rechtsunsicherheiten beseitigen. Es sollte
klargestellt werden, dass nicht nur die Regeln über die Einbeziehung von AGB, sondern die
§§ 305 ff. BGB in toto keine Anwendungen auf Anleihebedingungen finden. Zudem sollte
Emittenten die Möglichkeit eröffnet werden, durch Ermächtigung in den
Anleihebedingungen die Gläubigerversammlung auch über einen teilweisen Verzicht auf die
Hauptforderung, über die Aufgabe von Sicherheiten, über Nachrangvereinbarungen und die
Umwandlungen der Hauptforderung in Eigenkapital beschließen zu lassen. Hierdurch würden
die Möglichkeiten für Sanierungen sinnvoll erweitert. Wünschenswert wäre zudem, wenn
Mehrheitsentscheidungen bereits in einem früheren Stadium der Restrukturierung möglich
wären. Derzeit ist dies erst möglich, wenn Zahlungseinstellung oder ein
Insolvenzverfahren bevorstehen.
Reform des Rechts
der Wirtschaftsprüferhaftung
Auch das Recht der
Wirtschaftsprüferhaftung bedarf der Revision. Zwar besteht seit den Bilanzskandalen der
New Economy ein allgemeines Unbehagen gegenüber den vorhandenen Instrumenten.
Die gesetzgeberischen Initiativen im Hinblick auf die Rechnungslegung und die Überwachung
der Prüfer behandeln jedoch die Haftungsfrage bislang nicht ausreichend. Insbesondere ist
die Haftung der Prüfer von Sacheinlagen in Kapitalgesellschaften gänzlich unzureichend
geregelt.
Die Haftung der
Wirtschaftsprüfer ist ein großes und facettenreiches Thema. Wohl auch mangels
geeigneter Fälle ist es der Rechtsprechung bisher nicht gelungen, alle
Bereiche der Wirtschaftsprüferhaftung hinreichend zu konturieren. Die für die Haftung
der Abschluss-, Gründungs- und Kapitalerhöhungsprüfer zentrale Norm des § 323 HGB
lässt viele Fragen offen und stellt Regress suchende Gesellschaften vor erhebliche
Probleme. Große Unsicherheit herrscht hier insbesondere hinsichtlich der Frage, inwieweit
Prüfungsfehler für Schäden der Gesellschaft ursächlich sein können sowie hinsichtlich
der Frage der Haftung des Wirtschaftsprüfers gegenüber Dritten. Auch hinsichtlich der
Bemessung des der Gesellschaft entstandenen Schadens ist vieles ungeklärt. So wird z.B.
bei Überbewertung einer aktienrechtlichen Sacheinlage durch den Wirtschaftsprüfer
teilweise vertreten, dass aus der unrichtigen Bestätigung des Wertes der Sacheinlage der
Gesellschaft nur dann ein Schaden entstehe, wenn sie bestehende
Differenzhaftungsansprüche gegenüber ihren Aktionären nicht durchsetzen könne. Eine
solche Subsidiarität der Gründungsprüferhaftung belastet die Gesellschaft
jedoch mit erheblichen Rechtsverfolgungsrisiken und sie wird der herausgehobenen
Vertrauensstellung des Wirtschaftsprüfers nicht gerecht. Hier sollte klargestellt werden,
dass die Haftung des Prüfers und der Aktionäre gesamtschuldnerisch ist. Ähnliches gilt
auch für den Bereich der Haftung für fehlerhafte Jahresabschlussprüfungen. Es ist nicht
einsichtig, warum eine Gesellschaft darauf verwiesen werden können soll, die aufgrund
eines schuldhaft fehlerhaft testierten Jahresabschlusses vorgenommenen Ausschüttungen
zunächst von ihren Gesellschaftern zurückverlangen zu müssen, bevor sie den
Ausschüttungsschaden bei dem schuldhaft handelnden Wirtschaftsprüfer
liquidieren kann. Auch insofern spricht viel für eine samtverbindliche Haftung von
Gesellschaftern und Wirtschaftsprüfern, um der Gesellschaft die Möglichkeit zu geben,
den ihr durch die Pflichtverletzung des Wirtschaftsprüfers entstandenen Schaden bei einem
einzelnen typischerweise zahlungskräftigen Schuldner liquidieren zu
können, ohne zunächst versuchen zu müssen, eine Vielzahl von Einzelansprüchen von
oftmals zweifelhaftem wirtschaftlichen Wert beizutreiben.
Fazit
Die beiden angesprochenen Themen
zeigen, dass trotz des oft gerügten gesetzgeberischen Aktionismus der letzten
Jahre in vielen Bereichen weiterer Reformbedarf besteht. Die weiter fortschreitende
Internationalisierung der Märkte und das immer schnellere Tempo der Veränderungen,
welches beinahe täglich neue Produkte hervorbringt, werden auch in Zukunft immer wieder
gesetzgeberische Initiativen erforderlich machen.
Dr. Patrick M. Bömeke, LL.M. ist Rechtsanwalt im Berliner Büro der Sozietät GÖRG
Partnerschaft von Rechtsanwälten. Seine Tätigkeitsfelder liegen vor allem im Bereich der
gesellschaftsrechtlichen Beratung deutscher und internationaler Mandanten, insbesondere
bei Unternehmensakquisitionen. Ein besonderer Schwerpunkt liegt dabei in der aktien- und
kapitalmarktrechtlichen Beratung. Herr Dr. Bömeke ist Mitautor des von Wojtek / Mitzkus
herausgegebenen Handbuchs Die AG Rechte, Pflichten und Haftung von Vorstand
und Aufsichtsrat in der Praxis, 3. Auflage, März 2006, Hamburg, Verlag Dashöfer (www.Fachliteratur.de,
Suche nach 30387). Nähere Informationen unter www.Goerg.de. Unser Autor steht Ihnen für den fachlichen Austausch
unter pboemeke@goerg.de
oder telefonisch unter 030 / 884503130 gerne zur Verfügung.
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