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Wenn
unternehmerische Entscheid ungen persönliche Haftung begründen
Die Zeiten haben
sich drastisch geändert. Früher war es so, wenn in
einem Unternehmen etwas „schief„ gelaufen war,
dann nannte man dies gleichermaßen rücksichtsvoll
wie großzügig:
„Managementfehler„. Das Schlimmste, was dann dem so
schuldig gesprochenen Manager widerfahren konnte, war: Er wurde
entlassen, um dann in der Regel sehr bald bei einem anderen Unternehmer
wieder zu Brot und Ansehen zu gelangen.
Diese Zeiten sind
Vergangenheit. Die Gegenwart: Der Aufsichtsrat, aber auch die
Gesellschafterversammlung in einer GmbH, ist gesetzlich verpflichtet,
bei eingetretenen Verlusten immer zu prüfen, ob nicht
möglicherweise eine Schadensersatzhaftung des Managers
gegenüber der Gesellschaft in Rede stehen kann.
Bei dieser nie
sehr leichten Prüfung geht es immer um die entscheidende
Frage: Hat der Manager bei seinen unternehmerischen Entscheidungen
pflichtgemäß gehandelt?
Voraussetzung
hierfür ist zunächst, dass er die jeweiligen
sachlich-fachlichen Grundlagen seiner Entscheidung exakt aufarbeitet
und einer strengen Kontrolle unterzieht. Denn unternehmerische
Entscheidungen müssen sauber abgesichert werden, weil
Entscheidungen „aus dem hohlen Bauch„ zwar oft den
Typ des Unternehmers kennzeichnen, unter der Perspektive von Gesetz und
Rechtsprechung aber keinen Bestand haben, wenn sie misslingen sollten.
Indes, es ist keineswegs so, dass ein jeder Verlust der Gesellschaft
gleichbedeutend ist mit einer dem Manager zuzurechnenden
Pflichtverletzung, die dann gleich einen Haftungsanspruch auf Ersatz
des so entstandenen Schadens auslöst.
Denn – das
sieht der Gesetzgeber sehr wohl – jeder
Unternehmer muss Risiken eingehen; er muss wagemutig sein. Aber die
Chancen müssen immer – sorgsame Abwägung
vorausgesetzt – höher liegen, als die sich aus den
Risiken einer Entscheidung ergebenden Nachteile. Denn es geht bei der
dem Manager als Organ der Gesellschaft obliegenden Tätigkeit
immer um eine treuhänderische Aufgabe.
Der Manager
verwaltet
nicht eigenes Geld, sondern immer ist es fremdes Geld, welches ihm
anvertraut ist, damit es sich vermehren möge. Daher greift
eine Haftung immer dann ein, wenn der Manager entweder die Entscheidung
– wie bereits betont – nicht hinreichend
vorbereitet hat, oder wenn er die Risiken nicht sorgsam genug abgewogen
hat, so dass das Eingehen des betreffenden Geschäftsrisikos
als nicht vertretbar, nicht verantwortbar erscheint.
Zu bedenken ist
dabei, dass diese Risiken keineswegs nur auf Deutschland begrenzt sind,
sondern sie ergeben sich schlechthin aus der
Geschäftstätigkeit des Unternehmens,
gleichgültig, woher diese Ri-siken – auf Grund von
Gesetzen, Rechtsprechung, Usancen oder aus der unterschiedlichen Kultur
(Sprache und Gewohnheiten) – resultieren. Und sie werden,
wenn sich denn ein Verlust einstellt, immer wieder in der Praxis
gegenüber den Managern geltend gemacht, sehr oft auch im
Rahmen von Gerichtsverfahren.
Oft liegt die
Begründung darin,
dass der Aufsichtsrat – aus der Rückschau
– eben klüger geworden ist, als der Manager im
Zeitpunkt der „Tat„ war. Das ist sicherlich
rechtlich nicht unproblematisch, aber es ist naheliegend. Und jedes
Gerichtsverfahren trägt wiederum ein eigenes Risiko, oft sehr
schwer kalkulierbar, immer mit äußersten psychischen
Belastungen des verklagten Managers verbunden. Denn die
Beträge sind hoch; sie sprengen in aller Regel die
Vermögensverhältnisse der Manager, Insolvenz
eingeschlossen.
Hilfe bietet da,
wenn denn überhaupt, nur eine hinreichend
kundig abgeschlossene Manager-Versicherung, eine so genannte
D&O-Versicherung. Doch diese Hilfe beruht auch ein gutes
Stück auf dem Prinzip Hoffnung, dass nämlich die
Versicherung im Ergebnis (oft erst nach einem langen Haftungsprozess)
auch Deckung gewährt und keinen Anlass findet, die Deckung
unter Beachtung des „Kleingedruckten„
abzulehnen.
Das ist ein weites
Feld. Doch das oft sehr hohe Einkommen der Manager
enthält eben auch die Komponente, Schmerzensgeld zu
sein.
Prof. Dr. Friedrich
Graf von Westphalen ist Namenspartner der
überörtlichen Sozietät Graf von Westphalen
Bappert & Modest. Er ist Honorarprofessor an der
Universität Bielefeld; sein Arbeitsgebiet als Anwalt ist
nationales und internationales Wirtschaftsvertragsrecht, Schwerpunkt
Haftungsrecht (Managerhaftung) und Schiedsgerichtsbarkeit.
Graf von
Westphalen hat zahlreiche Arbeiten zu diesen Fachgebieten
veröffentlicht; er ist Verfasser und Herausgeber mehrerer
wissenschaftlicher Standardwerke, insbesondere
Vertragsrecht
und AGB-Klauselwerke
München, 17.
Ergänzungslieferung 2006, Verlag C.H. Beck
Die
Bankgarantie im internationalen Handelsverkehr
3. A.
Heidelberg 2005, Verlag Recht & Wirtschaft
Der
Leasingvertrag
Köln, 5. Aufl. 1999, Verlag Dr.
Otto Schmidt.
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