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Allgemeines
Gleichbehandlungsgesetz – Auswirkungen für
Unternehmen
 
1. Hintergrund
Deutschland ist
verpflichtet, Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft
umzusetzen, die den Schutz vor Diskriminierung,
schwerpunktmäßig im Bereich Beschäftigung
und Beruf, regeln. Betroffen sind darüber hinaus aber auch
weitere Bereiche des Zivilrechts, insbesondere Verträge mit
Lieferanten, freien Mitarbeitern, Handelsvertretern, Dienstleistern und
Vermietern. Nach langen Diskussionen ist das Allgemeine
Gleichbehandlungsgesetz (AGG) inzwischen verabschiedet worden und
sollte bis 01.08.2006 in Kraft treten, jedoch wurde es bis
Redaktionsschluss noch nicht vom Bundespräsidenten
unterzeichnet. Das AGG geht mit erheblichen Auswirkungen für
die betriebliche Praxis einher. Arbeitgebern ist dringend zu raten, die
Vorgaben des neuen Gesetzes, beispielsweise mit Blick auf
Bewerbungsverfahren, Betriebsänderungen oder
Vergütungsregelungen zu beachten. Nachfolgend werden die
wesentlichen Eckpunkte des AGG dargestellt:
2. Regelungszweck und -inhalt
Mit dem AGG sollen
Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der
ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung,
einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität
verhindert oder beseitigt werden (§ 1 AGG).
Gemäß § 2 Abs. 1 AGG werden im Ergebnis
alle Formen des Handelns erfasst, insbesondere
Arbeitsverträge, Tarifverträge,
Betriebsvereinbarungen, Richtlinien des Arbeitgebers oder sonstige
Maßnahmen bei der Durchführung und Beendigung eines
Beschäftigungsverhältnisses. Im
Arbeitsverhältnis erfasst das Benachteiligungsverbot neben
Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen
einschließlich Arbeitsentgelt und Entlassungsbedingungen,
insbesondere auch Bedingungen für Bewerber und für
Beförderungen. Kündigungen werden im Gesetz nur
unvollständig erfasst. Vorrangig soll das
Kündigungsschutzgesetz maßgeblich sein. Der Bereich
der betrieblichen Altersversorgung wird europarechtswidrig aus dem
Anwendungsbereich des AGG herausgenommen. Zu befürchten ist,
dass die Rechtsprechung diesen Verstoß
„heilen„ und die Altersversorgung auch gegen den
erklärten Willen des Gesetzgebers nach Maßgabe des
AGG behandeln wird.
3. Begriff der
„Benachteiligung„
Im Hinblick auf den
Begriff der „Benachteiligung„ übernimmt
das AGG die dem deutschen Arbeitsrecht bereits bekannte Differenzierung
zwischen unmittelbarer und mittelbarer Benachteiligung. Dabei wird bei
einer mittelbaren Diskriminierung nur vordergründig nicht an
einem unzulässigen Differenzierungskriterium
angeknüpft (z.B. Teilzeitbeschäftigung). Auch solche
Handlungsformen sind unzulässig, wenn sie im Ergebnis ohne
sachlichen Grund zu einer Benachteiligung von Arbeitnehmern wegen eines
verbotenen Kriteriums führen (z.B. Geschlecht). Entsprechend
den Vorgaben der EG-Richtlinien wird neben der unmittelbaren und
mittelbaren Benachteiligung auch die
„Belästigung„ – insbesondere in
Form der sexuellen Belästigung – als eine weitere
Form der Benachteiligung einbezogen. Als Belästigung wird in
§ 3 Abs. 3 AGG jede unerwünschte Verhaltensweise
definiert, die mit einem der Diskriminierungsgründe in
Zusammenhang steht und die bezweckt oder bewirkt, dass die
Würde der betreffenden Person verletzt und ein von
Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen,
Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld
geschaffen wird.
Dabei genügt eine einmalige Beeinträchtigung der
Würde eines Beschäftigten nicht, um von einer
Belästigung i.S.d. § 3 Abs. 3 AGG auszugehen. Zu
befürchten ist aber, dass Mobbing- und
Bossingvorwürfe über diesen Tatbestand zunehmend in
den Begriff der Diskriminierung und den Schutz durch das AGG einbezogen
werden.
4. Möglichkeiten
zulässiger Differenzierung
Grundsätzlich
dürfen Beschäftigte zwar nicht wegen eines in
§ 1 AGG genannten Merkmals benachteiligt werden. Das Gesetz
enthält aber Ausnahmen: So erlaubt § 8 AGG generell
eine unterschiedliche Behandlung wegen beruflicher Anforderungen, wenn
die Differenzierung wegen der Art der auszuübenden
Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine
wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt und der
berufliche Zweck rechtmäßig und die Anforderung
angemessen ist. Eine Ungleichbehandlung kann jedoch nicht durch
bloße Zweckmäßigkeitserwägungen
zulässig werden. Vielmehr muss die an den
Beschäftigten gestellte Anforderung erforderlich sein und dem
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zwischen
beruflichem Zweck und Schutz vor Benachteiligung standhalten. Ausgehend
von dem Grundsatz, dass auch wegen der Religionszugehörigkeit
grundsätzlich keine unterschiedliche Behandlung der
Beschäftigten erfolgen darf, erlaubt § 9 Abs. 1 AGG
eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion oder Weltanschauung
nur dann, wenn eine bestimmte Religion oder Weltanschauung unter
Beachtung des Selbstverständnisses der jeweiligen
Religionsgemeinschaft oder Vereinigung im Hinblick auf ihr
Selbstbestimmun gsrecht oder nach der Art der Tätigkeit eine
gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt, wie z.B. im
kirchlichen Arbeitsverhältnis. Im Zweifel dürften
Regelungen zur Abwehr der Scientologen damit problematisch
sein.
Gemäß
§ 10 S. 1 AGG ist schließlich eine unterschiedliche
Behandlung wegen des Alters zulässig, wenn diese objektiv
angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Dabei
müssen auch die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen
und erforderlich sein. Nach den ausdrücklichen Feststellungen
in § 10 S. 2 AGG können derartige unterschiedliche
Behandlungen insbesondere Folgendes einschließen:
Unterschiedliche Bedingungen für Zugang zur
Beschäftigung, Festlegung von Mindestanforderungen an Alter
und Berufserfahrung, Höchstalter für Einstellung,
Altersgrenzen in betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit,
Altersgrenzenregelungen für Beendigung des Arbeitsvertrags,
Regelungen zur Sozialauswahl und zu Sozialplanleistungen.
Tarifvertragliche Regelungen zur Unkündbarkeit sind allerdings
nur noch dann und insoweit zulässig, als das Ergebnis keine
grobe Benachteiligung jüngerer Arbeitnehmer
begründet, die die Voraussetzungen des
Sonderküngigungsschutzes nicht erfüllen, aber wegen
ihrer Sozialdaten an sich eine hohe Schutzbedürftigkeit
haben.
5. Organisations- und Handlungspflichten des
Arbeitgebers
Das AGG erlegt dem
Arbeitgeber eine Reihe von Organisationspflichten auf. So bestimmt z.B.
§ 11 AGG, dass ein Arbeitsplatz nicht unter Verstoß
gegen das Benachteiligungsverbot ausgeschrieben werden darf.
Andernfalls liegt gemäß § 22 AGG bereits
ein Indiz für eine Benachteiligung vor. Darüber
hinaus enthält § 12 AGG eine deutliche Erweiterung
bestehender Handlungspflichten, indem er den Arbeitgeber verpflichtet,
die erforderlichen Maßnahmen (auch präventiv) zum
Schutz vor Benachteiligungen wegen eines in § 1 AGG genannten
Grundes zu treffen. Welche Maßnahmen erforderlich sind, ist
nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen und kann je nach
Größe des Betriebs unterschiedlich zu beurteilen
sein. Hat der Arbeitgeber seine Beschäftigten in geeigneter
Weise zum Zwecke der Verhinderung von Benachteiligungen geschult, gilt
dies nach dem Gesetz zwar als Erfüllung dieser Pflichten.
Schadensersatzansprüche wegen eigenen Verschuldens sind damit
ausgeschlossen. Dies kann insbesondere mit Blick auf Programme zum
e-Learning bedeutsam werden, mit denen entsprechende Schulungen auch in
größeren Unternehmen ohne besonderen Aufwand
erfolgen können.
Wichtig sind
allerdings zwei Punkte:
Zum einen
lässt das Gesetz nicht erkennen, ob der Arbeitgeber nicht
trotz Schulungen für das Verschulden der Arbeitnehmer haftet,
die er bei der Erfüllung seiner Pflichten zum Einsatz bringt
(z.B. Diskriminierung eines Bewerbers durch Personalleiter(in) im
Rahmen eines Einstellungsverfahrens).
Zum anderen muss dem
betroffenen Arbeitgeber bewusst sein, dass Ansprüche wegen
eines immateriellen Schadens weiterhin ohne Rücksicht auf
etwaiges Verschulden möglich sind. Insofern muss in der Praxis
unter Berücksichtigung des Zeit- und Kostenaufwands
entschieden werden, welcher Personenkreis geschult wird. Dies gilt umso
mehr, als jede Schulung auch zur Sensibilisierung potenziell
Betroffener beitragen wird.
6. Rechte der
Beschäftigten
Neben Beschwerde-
und Leistungsverweigerungsrechten sowie der Anordnung eines
Maßregelungsverbots enthält § 15 AGG die
wichtigste Erweiterung der heute bestehenden
Sanktionsmöglichkeiten. So kann der benachteiligte
Beschäftigte gemäß §15 Abs. 1 AGG
Ersatz für den materiellen Schaden verlangen, der durch eine
Verletzung des Benachteiligungsverbots entstanden ist. Eine
Haftungshöchstgrenze ist nicht vorgesehen, Voraussetzung des
Schadensersatzanspruchs ist, dass der Arbeitgeber die
Pflichtverletzungen verschuldet hat. Darlegungs- und beweispflichtig
dafür, dass kein Verschulden vorliegt, ist der Arbeitgeber.
Für den Arbeitnehmer genügt es, wenn er Indizien
beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG
genannten Grundes vermuten lassen (§ 22 AGG). Ein Arbeitgeber,
der gegen das Benachteiligungsverbot verstößt, ist
außerdem verpflichtet, eine angemessene
Entschädigung für den Schaden zu zahlen, der nicht
Vermögensschaden ist. Auch hier gibt es keine
Höchstgrenze. Außerdem wird man, wie
ausgeführt, annehmen müssen, dass diese
Entschädigung auch ohne Verschulden gezahlt werden muss.
Lediglich bei einer Diskriminierung im Zusammenhang mit Einstellungen
wird die Entschädigung auf drei Monatsgehälter
begrenzt, wenn der oder die Beschäftigte auch bei
benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre
(§ 15 Abs. 2 AGG).
Der Anspruch auf Schadensersatz muss ebenso wie der Anspruch
auf Entschädigung grundsätzlich innerhalb einer Frist
von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden. Die Frist beginnt
im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem
Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer
Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die
Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt
(§ 15 Abs. 4 AGG). Wird der An spruch abgelehnt bzw. nicht
erfüllt, muss binnen drei Monaten Klage erhoben werden
(§ 61 b Abs. 1 ArbGG).
7. Hinweise für die Betriebspraxis
Angesichts der dem Arbeitgeber auferlegten Verhaltenspflichten und der
damit einhergehenden Haftungsrisiken ist es für die Praxis
wichtig, sich bereits heute mit der Frage zu befassen, ob und ggf.
welche Maßnahmen (insbesondere Schulungen) notwendig sind, um
die innerbetriebliche Arbeits-, Ablauf-, Ausbildungs- und
Aufstiegsstruktur auch unter präventiven Gesichtspunkten
diskriminierungsfrei zu gestalten.
Hierbei
müssen auch die Beteiligungsrechte des Betriebsrats beachtet
werden. Wenn ein Beschwerdemanagement errichtet wird, muss
sichergestellt werden, dass keine über das Gesetz
hinausgehenden Befugnisse der Einigungsstelle geschaffen werden.
Darüber hinaus ist dem Arbeitgeber dringend zu raten, eine
lückenlose Dokumentation aller Personalmaßnahmen und
ihrer (diskriminierungsfreien) Begründung vorzunehmen. Dies
gilt insbesondere bei einer Einstellung oder einer sonstigen
Begünstigung von Arbeitnehmern bei der Gewährung von
Leistungen.
Dr. Björn
Gaul ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner bei CMS
Hasche Sigle, einer der großen international
wirtschaftsberatenden Kanzleien. Er verfügt über
umfangreiche Erfahrungen auf allen Gebieten des Arbeitsrechts,
insbesondere in Zusammenhang mit Transaktionen, Umstrukturierungen,
Ausgliederung von Geschäftsbereichen, Tarifwechsel und
Personalabbau, rechtliche Fragen zur betrieblichen Altersversorgung
eingeschlossen. Neben seiner anwaltlichen Tätigkeit ist er
Privatdozent und Lehrbeauftragter an der Universität zu
Köln und Autor zahlreicher Veröffentlichungen,
beispielsweise des Handbuches „Aktuelles
Arbeitsrecht„, Verlag Dr. Otto Schmidt.
Eva Naumann, LL.M.,
ist Rechtsanwältin im Kölner Büro von CMS
Hasche Sigle. Sie berät nationale und internationale
Unternehmen in allen Fragen des individuellen und kollektiven
Arbeitsrechts. Schwerpunkte sind die Vorbereitung und Begleitung von
Ausgliederungs- und Restrukturierungsvorhaben sowie die Beratung im
Zusammenhang mit Betriebsvereinbarungs- und Tarifvertragsverhandlungen,
Sie ist außerdem Autorin einer Reihe von
Veröffentlichungen zu aktuellen Fragen der Vertragsgestaltung,
des Kündigungsrechts und des Tarifwechsels.
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