Gestrichen wird § 31 Abs. 4
UrhG. Es ging hierbei um den Schutz des Urhebers durch eine Bestimmung, wonach Verträge
sich nicht auf unbekannte Nutzungsarten erstrecken können. Mit Inkrafttreten der neuen
Bestimmungen wird es möglich sein, Verträge mit Kreativen auch auf künftige
Nutzungsarten zu erstrecken. Hier dürfte ein einfacher Pauschalhinweis ausreichen, wonach
sich die im Vertrag übertragenen Rechte auch auf künftige Technologien und neue
Nutzungsformen erstrecken. Un-klar ist allerdings, ob nicht doch trotz Gesetzesänderung
noch eine Notwendigkeit zur Spezifizierung denkbarer Technologien besteht. Denn der
Bestimmtheitsgrund-satz des § 31 Abs. 5 UrhG bleibt auch künftig bestehen.
An der Stelle des
Übertragungsverbotes für unbekannte Nutzungsarten wird ein ge-setzlicher
Vergütungsanspruch des Kreativen stehen. Dieser hat einen Anspruch auf eine weitere
angemessene Vergütung, deren Ausmaß und Berechnung nicht mehr konkretisiert wird. Die
Bundesregierung setzt hier auf ihr älteres Konzept der Einfüh-rung gesetzlicher
Vergütungsansprüche im Urheberrecht. Schon im Jahre 2001 war generell ein gesetzlicher
Anspruch des Urhebers auf eine angemessene Vergütung im Gesetz verankert worden.
Inzwischen liegen hier zuerst die Gerichtsurteile vor, die aufgrund dieser neuen
Regelungen Pauschalvergütungen ohne Gewinnbeteili-gung des Urhebers als unwirksam
ansehen. Da die Höhe der angemessenen Ver-gütung weiterhin unklar bleibt, wird man auf
jeden Fall unternehmensseitig Rück-stellungen vor allem für die Fälle bilden müssen,
in denen schon aus Unterneh-menssicht ein Kreativer untervorteilt worden ist.
Der zweite Korb wird ferner
als Ersatz für das Verbot unbekannter Nutzungsarten ein Widerspruchsrecht des Kreativen
vorsehen. Der Urheber hat die Möglichkeit, ei-ner neuen Nutzung zu widersprechen. Die
Darlegungs- und Beweislast für das Vor-liegen einer neuen Nutzungsart liegt dann
allerdings im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage bei ihm. Im Übrigen
huldigt das Gesetz dem Grundsatz der normativen Kraft des Faktischen. Hat nämlich der
Nutzer bereits mit der neuen Form der Vermarktung begonnen, entfällt das
Widerspruchsrecht.
Von zentraler Bedeutung ist
der geplante §137 l, wonach sich der Grundsatz der freien Nutzung für unbekannte
Nutzungsarten auch auf Werke erstreckt, die ab 1965 geschaffen worden sind. Mit diesem
Federstrich erlaubt der Gesetzgeber eine nachträgliche Nutzung des gesamten Wissens- und
Kreativitätspotentials der letzten Jahrzehnte, ohne Einschränkung im Hinblick auf
unbekannte Nutzungsarten. Zu be-achten ist allerdings, dass der Urheber ab Inkrafttreten
des Gesetzes ein Jahr Zeit hat, der neuen Nutzung seiner Altwerke zu widersprechen. Im
Übrigen steht auch ihm ein gesetzlicher Anspruch auf eine weitere angemessene Vergütung
zu.
Für die Unternehmenspraxis
wichtig ist auch die Neuregelung des § 49 UrhG in Be-zug auf Pressespiegel. Die
elektronische Nutzung von tagesaktuellem Pressemate-rial erstreckt sich hiernach nicht nur
auf die Texte (aus Zeitungen und Zeitschriften), sondern auch auf die dazu gehörigen
Fotos. Allerdings bleibt es im Übrigen dabei, dass eine Archivnutzung des Pressematerials
nicht von der Pressespiegelfreiheit gedeckt ist. Hier empfiehlt sich eine Einholung der
Rechte über das Unternehmen Pressemonitor, das für die deutsche Verlagswirtschaft über
den gesetzlichen Wort-laut hinaus Pressespiegelrechte vergeben darf.
Schwierig und kompliziert wird
die Lage für Verlagsunternehmen. Diese sehen sich neuen Schranken gegenüber, etwa im
Verhältnis zur freien Bibliotheksnutzung per elektronischer Leseplätze (§ 52 b). Offen
ist auch die Verringerung der Schranke des § 52 a in Bezug auf E-Learning- Plattformen
und deren verbotsfreien Nutzung durch Schulen und Hochschulen. Für die Verlagsunternehmen
tritt kompensatorisch für diesen Rechtsverlust der Vergütungsanspruch gegenüber der
Verwertungsgesellschaft an deren Stelle; das rechtlich unklare Verhältnis von Verlegern
und Auto-ren innerhalb dieser Verwertungsgesellschaft wird durch eine Änderung des § 63
a klargestellt.
Schließlich ist zu beachten,
dass neben dem zweiten Korb eine zweite Gesetzge-bungsnovellierung auf das
Urheberrechtsgesetz zurollt. Es geht hierbei um die Um-setzung der sog. Enforcement
Richtlinie in das deutsche Recht. Geplant sind hier erweiterte Auskunfts- und
Besichtigungsrechte des Verletzten. Neu sind dabei ins-besondere die Möglichkeiten, die
Einsicht in und vor Lage von Handels- und Fi-nanzunterlagen des Verletzers zu bekommen.
Ferner sollen kommerzielle Access-Provider verpflichtet sein, unter bestimmten
Vorraussetzungen Auskunft über die bei ihnen gespeicherten IP- Daten Ihrer Nutzer zur
Klärung von Urheberrechtsverlet-zung zu geben. Legalisiert wird schließlich auch die
Möglichkeit, bei einem Anfangsverdacht einer Urheberrechtsverletzung auf Beweisunterlagen
des Gegners zu-zugreifen, um die eigene Beweislage zu verbessern.