Die große
Koalition hat sich das Ziel gesetzt, durch die Reform des Kündigungsschutzrechtes
mehr Transparenz und mehr Rechtssicherheit für Beschäftigte und Arbeitgeber
zu schaffen. 
I. Geplante
Gesetzesänderungen
Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD nennt folgendes Ziel zur
Weiterentwicklung des Kündigungsschutzrechtes: Arbeitgebern soll bei
Neueinstellungen die Option gewährt werden, anstelle der Regelwartezeit von 6 Monaten bis
zum Eingreifen des Kündigungsschutzes eine Wartezeit von bis zu 24 Monaten zu
vereinbaren. Im Gegenzug ist beabsichtigt, die Möglichkeit abzuschaffen, Arbeitsverträge
gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG für bis zu 2 Jahre sachgrundlos zu befristen. Diese Vorhaben
sind bisher noch nicht umgesetzt und es wurden auch noch keine Gesetzesentwürfe
veröffentlicht. Auf telefonische Nachfrage teilt das Bundesministerium für Wirtschaft
und Arbeit jedoch mit, dass diese Gesetzesänderung mit Wirkung zum 1.7.2006 erfolgen soll
und keine Übergangsregelung enthalten werde, da die Neuregelung für die Praxis nicht
überraschend sei.
II. Auswirkungen der
Gesetzesänderungen
Die Möglichkeit der
Verlängerung der Wartezeit und die Abschaffung von sachgrundlosen Befristungen soll die
Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber flexibel und einfach
ermöglichen, um so zu Neueinstellungen zu motivieren. Bisher konnten Arbeitsverhältnisse
ohne Sachgrund bis zur Dauer von 2 Jahren befristet werden; bis zu dieser Gesamtdauer von
2 Jahren ist zudem die höchstens dreimalige Verlängerung zulässig. Allerdings
beinhaltet das Befristungsrecht eine Reihe von Schwierigkeiten, die häufig zu einer
Unwirksamkeit der Befristung und damit zu einem unbefristeten Arbeitsverhältnisses
führen. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers soll daher das komplizierte Instrument der
sachgrundlosen Befristung vollständig abgeschafft und dafür der allgemeine
Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz in den ersten 24 Monaten eines
Beschäftigungsverhältnisses abdingbar werden.
Allerdings weisen diese geplanten Änderungen ebenfalls eine Reihe von erheblichen
Problemen auf:
1.
Sonderkündigungsschutz
Der Wegfall der sachgrundlosen
Befristung wird nur bedingt aufgewogen durch eine Verlängerung der Wartezeit für den
allgemeinen Kündigungsschutz auf 24 Monate, soweit Sonderkündigungsschutz Anwendung
findet. So bedarf die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Schwerbehinderten bereits
nach 6 Monaten der Zustimmung des Integrationsamtes; bei Schwangerschaft gilt der
besondere Schutz des Mutterschutzgesetzes sofort ohne jegliche Wartezeit. Demgegenüber
endet ein sachgrundlos befristetes Arbeitsverhältnis bisher unabhängig von
Schwangerschaft und Schwerbehinderung durch reinen Zeitablauf. Weitergehend besteht
während der geplanten gesetzlich zweijährigen Wartezeit Kündigungsschutz für
Betriebsratsmitglieder, Bewerber für den Betriebsrat oder Arbeitnehmer, die eine
Belegschaftsversammlung zur Vorbereitung einer Betriebsratswahl einberufen haben.
2.
Kündigungsformalien
Bei einer Befristung endet das
Arbeitsverhältnis automatisch, während die Beendigung des Arbeitsverhältnisses während
der Wartezeit einer Kündigung bedarf. Diese muss richtig zugestellt werden, was in der
Praxis regelmäßig mit Problemen verbunden ist. Weiter muss die Kündigung den formalen
Voraussetzungen genügen, angefangen vom richtigen Briefpapier des Arbeitgebers bis hin
zur formwirksamen Unterschrift eines Vertretungsberechtigten. Weiter muss vor jeder
Kündigung, auch während der Wartezeit, ein etwaig bestehender Betriebsrat angehört
werden. Dabei sind die notwendigen Formvoraussetzungen - insbesondere die gesetzlichen
Fristen - zu beachten. Allein die formfehlerfreie Durchführung einer
Betriebsratsanhörung bedarf in aller Regel des Beistands durch einen Rechtsanwalt.
3. Soziale Aspekte
Die geplante optionale
Nichtanwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes in den ersten 24 Monaten führt zwar
dazu, dass bei betriebsbedingten Kündigungen innerhalb dieses Zeitraums keine
Sozialauswahl nach dem Kündigungsschutzgesetz durchgeführt werden muss, gleichwohl hat
das Bundesarbeitsgericht aber bereits festgestellt, dass soziale Aspekte auch außerhalb
des Kündigungsschutzgesetzes nicht ganz unberücksichtigt bleiben dürfen. D.h., dass der
Arbeitgeber bei der Auswahl des zu Kündigenden auch bei Nichtanwendbarkeit des
Kündigungsschutzgesetzes nicht vollständig frei entscheiden kann.
4. Tarifverträge
Zu klären dürfte im Übrigen
sein, wie sich die gesetzliche Option der Verlängerung der Wartezeit auf Arbeitgeber
auswirkt, für die ein bisher bereits existierender Tarifvertrag vorsieht, dass eine
Probezeit nur für maximal zwei oder drei Monate vereinbart werden kann. Diese
Probezeitregelungen betreffen regelmäßig lediglich die Reduzierung der Kündigungsfrist
innerhalb der Probezeit auf beispielsweise zwei Wochen, haben aber keinen Einfluss auf die
Wartezeit bis zum Eingreifen des allgemeinen Kündigungsschutzes.
Demgegenüber ist aber zu
erwarten, dass bei zukünftig abzuschließenden Tarifverträgen die Gewerkschaften
versuchen werden, auch diese Wartezeit zu regeln. Dabei steht zu befürchten, dass eine
Reduzierung der Wartezeit noch unter die bisherige Dauer von 6 Monaten angestrebt wird.
Wenn und soweit derartige Tarifverträge geschlossen werden, würde sich die gesetzlich
vorgesehene Verlängerungsmöglichkeit der Wartezeit nicht auf die Arbeitsverhältnisse
auswirken, die in den Anwendungsbereich dieser Tarifverträge fallen und der Arbeitgeber
würde gleichzeitig dennoch das Recht zur sachgrundlosen Befristung verlieren.
III.
Maßnahmenvorschläge
Die geplanten Neuerungen sind
für jeden Arbeitgeber von erheblicher Relevanz: Noch bis zum 30.6.2006 können jedenfalls
befristete Arbeitsverträge ohne Sachgrund gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG abgeschlossen
werden. Deren Fristende kann auch nach dem 30.6.2006 liegen. Dabei ist aufgrund der oben
skizzierten Probleme durchaus zu empfehlen, diese Befristungsmöglichkeiten noch umfassend
zu nutzen. Ab dem 1.7.2006 soll sodann jede neu abgeschlossene Befristung ohne Sachgrund
unwirksam sein. Alte Muster-Arbeitsverträge mit sachgrundlosen Befristungen sollten daher
ab dem 1.7.2006 nicht mehr zur Anwendung kommen und aus der Vertrags-Mustersammlung jeder
Personalabteilung entfernt werden.
Im Gegenzug ist aufgrund der geplanten Einführung einer optionalen Verlängerung der
Wartezeit bis zum Eingreifen des Kündigungsschutzes zu empfehlen, auch alle
Muster-Arbeitsverträge für unbefristete Neueinstellungen bis zum 1.7.2006 zu
überarbeiten. Neben einer weiter möglichen Probezeit von bis zu 6 Monaten, innerhalb
derer eine Kündigung mit verkürzter Kündigungsfrist (min. 2 Wochen) möglich ist,
sollte in einer gesonderten Klausel im Arbeitsvertrag geregelt werden, dass der
Kündigungsschutz nach § 1 KSchG erst 24 Monate nach dem Tag der Einstellung eingreift.
Daneben ist anzuraten, ab dem 1.7.2006 wieder vermehrt zu prüfen, ob zumindest eine
Befristung mit Sachgrund, z.B. zur Erprobung oder zur Vertretung möglich ist. Anders als
die sachgrundlose Befristung soll die Befristung mit Sachgrund nicht aufgegeben werden.
Gegenüber der bloßen Verlängerung der Wartezeit behält die Befristung mit Sachgrund
den Vorteil, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Befristungsdauer auch endet, wenn
Sonderkündigungsschutz beispielsweise wegen Schwangerschaft, Schwerbehinderung oder
Betriebsratszugehörigkeit besteht. Darüber hinaus umgeht der Arbeitgeber typische
Fehlerquellen, die beim Ausspruch einer Kündigung bestehen. Vorstellbar ist zudem auch
die Kombination aus Befristung mit Sachgrund und verlängerter Wartezeit.
Prof. Dr. Dr. Gerrick v. Hoyningen-Huene
Dr. Kilian Friemel, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht.
www.taylorwessing.com
Prof. Dr. Dr. Gerrick v.
Hoyningen-Huene ist Ordinarius der Universität Heidelberg und wissenschaftlicher Berater
der Partnerschaft Taylor Wessing. Dr. Kilian Friemel ist Rechtsanwalt sowie Fachanwalt
für Arbeitsrecht und als Associate der Partnerschaft Taylor Wessing in München tätig.
Dr. Kilian Friemel steht Ihnen für den fachlichen Austausch über die Entwicklungen im
Kündigungs- und Befristungsrecht unter k.friemel@taylorwessing.com
oder oder telefonisch unter 089/210 38 0 zur Verfügung. |