Wichtige
Neuerungen nach der 14. AMG-Novelle und der Pharmabetriebsverordnung
Am
06. September 2005 ist das Vierzehnte Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes (14.
AMG-Novelle) in Kraft getreten. Begleitend dazu ist für das kommende Frühjahr eine
Novelle der Pharmabetriebsverordnung geplant, welche die gesamte Handelskette bis zum
Wirkstoffhersteller vor neue Aufgaben stellt.
I. Allgemeines
Die 14. AMG-Novelle richtet sich vor allem an Arzneimittelhersteller
und fällt sehr umfangreich aus: Es erfolgen Änderungen in den Bereichen Herstellung,
Kennzeichnung, Zulassung, Generika, In-formation der Öffentlichkeit, Pharmakovigilanz,
Transparenz, Überwachung sowie traditionell pflanzliche und homöopatische Arzneimittel.
Zudem werden angrenzende Gesetze geändert: u. a. Heilmittelwerbegesetz (HWG),
Apothekengesetz (ApoG), Infektionsschutzgesetz (IfSG), Patentge-setz (PatG), Fünftes Buch
des Sozialgesetzbuches (SGB V). Besonderes Medieninteresse gilt der Aufnahme von
Schönheitsoperationen in das HWG, soweit sich die Werbeaussage auf die Verän-derung des
menschlichen Körpers ohne medizinische Indikation bezieht. Außerdem stehen die
Vorschriften zum Ausgleich zwischen Original- und Generika-Herstellern im Mittelpunkt,
nach de-nen Generika-Herstellern u. a. die vorzeitige Herstellung von Arzneimitteln zu
Studienzwecken möglich wird. Flankiert werden diese Änderungen durch die geplante
Pharmabetriebsverordnung. Sie definiert die Rückverfolgbarkeit im Arzneimittelrecht neu.
Nunmehr werden sämtliche Wirkstoffhersteller in die Erfordernisse einer GMP-gerechten
Herstellung (Good Manufacturing Practise) einbezogen. Insbesondere die
Wirkstoff-Großhändler müssen Ihre zuvor meist geheim gehaltenen Bezugs-quellen
gegenüber dem Arzneimittelhersteller offen legen. Arzneimittelhersteller dürfen in
Zukunft nur noch Ausgangsstoffe verwenden, die nachweislich GMP-gerecht oder
zumindest nach ver-gleichbaren Standards hergestellt wurden. Dies führt zu
erheblichen Problemen für das Geschäft mit Wirkstoffherstellern aus Drittstaaten. Hinzu
kommt die mangelhafte Richtlinienkonformität der Umsetzung der EU-Vorgaben. Dies führt
zu Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen dem Human- und dem Tierarzneimittelbereich.
Während die Arzneimittelhersteller gegenwärtig bemüht sind, die Vorgaben der 14.
AMG-Novelle umzusetzen, wird der Verordnungsentwurf (Referentenentwurf) noch diskutiert.
II. Ausgewählte
Regelungsmaterien
1. 14. AMG-Novelle
a) Herstellung, Personal
Die Organisation der Arzneimittelherstellung ist bestimmten Änderungen
unterworfen. Dies liegt an der Einführung des Institutes der sachkundigen Person, die die
Hauptverantwortung für eine ord-nungsgemäße Herstellung, Prüfung und Freigabe trägt.
Es ist klargestellt worden, dass die Freiga-be zum Herstellungsprozess gehört und damit
Teil der Registerführung durch die sachkundige Person wird. Gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1
AMG muss jeder Betrieb dauerhaft über mindestens eine sachkundige Person verfügen. Die
Anforderungen an die Sachkunde (§ 15 AMG) sind insbesonde-re Approbation als Apotheker
oder spezifische Hochschulnachweise. Die zweijährige Praxiserfah-rung bezieht sich nur
noch auf die Arzneimittelprüfung. Gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 2 AMG muss ein Herstellungs-
und ein Kontrolleiter mit ausreichender Fachqualifikation und Praxiserfahrung zur
Verfügung stehen. Hier sind keine spezifischen Kenntnisse im Sinne des § 15 AMG
erforderlich. Für kleine und mittelständische Unternehmen ist dies vorteilhaft. Sie
müssen sich nunmehr nur noch eine Person mit Approbation oder vergleichbarer
Qualifikation leisten. Allerdings gehören Herstellungs- und Kontrolleiter zum
sog. Personal in Schlüsselstellungen und müssen die GMP-Anforderungen an Qualifikation
und Erfahrung erfüllen.
b) Produktkennzeichnung
Die Kennzeichnungsvorschriften wurden geändert. Die
Arzneimittelhersteller müssen ihre Produkte in Zukunft nach den neuen Vorschriften
gestalten. Das AMG sieht verschiedene Übergangsfristen für die Anpassung vor. Gemäß §
141 Abs. 1 AMG dürfen pharmazeutische Unternehmer ihre Arz-neimittel, die noch nicht den
neuen Vorschriften entsprechen, bis maximal zwei Jahre nach der ersten auf den 06.
September 2005 folgenden Verlängerung der Zulassung oder Registrierung in den Verkehr
bringen. Nach diesem Zeitpunkt sind nur noch Erzeugnisse zulässig, die unter Be-achtung
der neuen Kennzeichnungsvorschriften (§§ 10, 11 AMG) hergestellt wurden. Das
Vorste-hende bezieht sich auf das erste Inverkehrbringen durch den pharmazeutischen
Unternehmer. Das bedeutet, dass Groß- und Einzelhändler ihre Arzneimittel nach diesem
Zeitpunkt noch vertreiben können (= Abverkaufsfrist für Altprodukte). Nicht
verlängerungsbedürftige Erzeugnisse (z. B. sol-che, die § 60 AMG unterliegen und von
der Zulassung befreit sind) müssen ab 01.01.2009 den neuen Kennzeichnungsvorschriften
entsprechen.
c) Zulassung
Weitere Änderungen hat der Gesetzgeber bei den Zulassungsregelungen
vorgenommen (§§ 21 ff. AMG). Eine wesentliche Erleichterung ist zukünftig, dass
Zulassungsverlängerungen, die nach dem 01.01.2001 erteilt wurden, grundsätzlich
unbefristet gelten (§ 31 Abs. 1a i. V. m. § 141 Abs. 6 AMG). Soweit die zuständige
Behörde keine besondere Verlängerung verfügt, entfällt damit das Erfordernis, alle
fünf Jahre eine weitere Verlängerung zu beantragen. Bei der Antragstellung ist zu
beachten, dass die Frist für die Einreichung der Unterlagen vorverlegt wurde von drei auf
sechs Monate vor Ablauf der Zulassung (§ 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AMG). Die Un-terlagen in
Bezug auf Qualität, Unbedenklichkeit und Wirksamkeit sind vollständig zu überarbeiten;
bei Tierarzneimitteln genügt eine konsolidierte Liste der Änderungen (§ 31 Abs. 2 S. 2
AMG). Die Zulassung erlischt grundsätzlich, wenn das zugelassene Arzneimittel innerhalb
von drei Jahren nach Erteilung der Zulassung nicht in den Verkehr gebracht wird, oder wenn
sich das zugelassene Arzneimittel, das nach der Zulassung in den Verkehr gebracht wurde,
in drei aufeinander folgen-den Jahren nicht mehr im Verkehr befindet (§ 31 Abs. 1 S. 1
Nr. 1 AMG, sog. Sunset-Clause). Ein weiteres interessantes Novum ist der sog.
Compassionate Use. Dabei handelt es sich um die Versorgung von Patienten, die
an einer besonders schweren Erkrankung leiden, die mit herkömm-lichen Medikamenten nicht
zufriedenstellend behandelt werden können, mit Arzneimitteln bereits vor deren Zulassung.
Von der Anwendung dieser Arzneimittel muss man einen hohen Nutzen er-warten. Die
betreffenden Arzneimittel müssen sich gemäß Art. 83 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004
entweder im Zulassungsverfahren befinden oder Gegenstand einer laufenden klinischen
Prüfung sein. Die Prüfung sollte fast abgeschlossen sein, sodass ausreichend Daten
verfügbar sind, um hinreichende Sicherheit für die Patienten zu gewährleisten.
d) Generika
Die Vorschriften für die Generika-Zulassung sind neu völlig gefasst
worden (§§ 24a f. AMG). Danach können Generika-Hersteller mit schriftlicher Zustimmung
der Vorantragsteller auf deren Un-terlagen einschließlich Sachverständigengutachten
Bezug nehmen. Die Zustimmung ist entbehr-lich bei gleicher Art und Menge der Wirkstoffe,
gleicher Darreichungsform wie das Referenzarz-neimittel und nachgewiesener Bioäquivalenz,
sofern das Referenzarzneimittel seit mindestens acht Jahren zugelassen ist (§ 24 b Abs. 1
und 2 AMG). Zudem wird die sog. Bolarregelung in § 11 Nr. 2b Patentgesetz (PatG)
eingeführt. Danach dürfen Generika-Hersteller bereits vor Ablauf des Patents Studien,
Versuche und weitere erforderliche Schritte unternehmen, die sie bereits vor Ablauf des
Patentschutzes in die Lage versetzen, nach dem Stichtag des Ablaufs des Patentschutzes mit
ihrem Produkt an den Markt gehen zu können.
e) Berichtspflichten, Pharmakovigilanz
Gemäß § 63b Abs. 5 AMG muss der Zulassungsinhaber der zuständigen
Bundesoberbehörde ei-nen regelmäßig aktualisierten Bericht über die Unbedenklichkeit
des Arzneimittels unverzüglich nach Aufforderung oder mindestens alle sechs Monate nach
der Zulassung bis zum Inverkehrbrin-gen vorlegen. Die Berichte muss er unverzüglich
während der ersten beiden Jahre nach dem er-sten Inverkehrbringen und einmal jährlich in
den folgenden zwei Jahren vorlegen. Danach sind die Berichte in Abständen von drei Jahren
oder unverzüglich nach Aufforderung vorzulegen. Nach § 63b Abs. 5b AMG darf der Inhaber
der Zulassung im Zusammenhang mit seinem Arzneimittel kei-ne die Pharmakovigilanz
betreffenden Informationen ohne vorherige oder gleichzeitige Mitteilung an die zuständige
Bundesoberbehörde öffentlich bekannt machen. Er muss sicherstellen, dass die
Informationen in objektiver und nicht irreführender Weise dargelegt werden.
f) Nebengesetze
Die nebengesetzlichen Regelungen betreffen insbesondere das
Heilmittelwerbegesetz. In dessen Regelungsbereich werden ab 01.04.2006 nicht indizierte
Schönheitsoperationen aufgenommen. Diese sind z. B. Brustvergrößerungen oder
Fettabsaugen zur Verbesserung der Körperformen. Insbesondere suggestive und/oder
irreführende Formen der Bewerbung derartiger Methoden sind nunmehr nach dem HWG verboten.
2. Pharmabetriebsverordnung
Die Pharmabetriebsverordnung (PharmbtrV) wird gegenwärtig diskutiert
und befindet sich im Ent-wurfsstadium (Referentenentwurf). Man möchte die Verordnung im
kommenden Frühjahr verab-schieden. Mit der Verordnungsänderung soll das deutsche Recht
an den Humanarzneimittel- und an den Tierarzneimittelkodex unter Einbeziehung des
Leitfadens für die gute Herstellungspraxis (GMP-Leitfaden) angepasst werden. Von der
Verschärfung der Vorschriften über die Rückverfolg-barkeit in der Arzneimittel- und
Wirkstoffherstellung und der Auslese von Stoffen, die nicht GMP-gerecht hergestellt
wurden, verspricht man sich eine Erhöhung der Arzeimittelsicherheit.
a) Anwendungsbereich
Die Pharmabetriebsverordnung (Verordnung für pharmazeutische
Unternehmer) galt bislang ins-besondere für Arzneimittelhersteller und nur für bestimmte
Wirkstoffhersteller und Wirkstoffhändler (u. a. Wirkstoffe menschlicher, tierischer oder
mikrobieller Herkunft). Der Referentenentwurf weitet den Anwendungsbereich aus auf
sämtliche Hersteller und Händler von Wirkstoffen. Entsprechend ändert sich auch der
Name der Verordnung in Betriebsverordnung für pharmazeutische Unter-nehmer und
Arzneimittel- und Wirkstoffhersteller. Obwohl die 14. AMG-Novelle recht umfangreich
ausgefallen war, hatte sie die Bereiche Rückverfolgbarkeit und Wirkstoffverwendung nicht
berück-sichtigt. Für viele Unternehmen kommt die Umsetzung der Richtlinien auf
Verordnungsebene eini-germaßen überraschend. Das gilt insbesondere für die Wirkstoff-
und Arzneimittelgroßhändler, die sich bisher vor allem an der
Großhandelsbetriebsverordnung orientiert haben.
b) Rückverfolgbarkeit / Nachweise
Die Rückverfolgbarkeit wird erweitert: Vom Arzneimittelhersteller
über den Wirkstoffhändler bis hin zum Wirkstoffhersteller werden alle Glieder der
Handelskette einbezogen. Dies soll durch entspre-chende Dokumentations- und
Offenlegungspflichten der Beteiligten sichergestellt werden (§ 13 des Entwurfs
PharmbetrV). Die Wirkstoffhändler müssen den Namen und die Anschrift des
Original-herstellers, vom Originalhersteller erhaltene qualitätsbezogene Informationen
und die vom Origi-nalhersteller vergebenen Chargenbezeichnungen an ihre Kunden
weitergeben. Der pharmazeutische Unternehmer sollte sich von dem Wirkstoffhersteller eine
Kopie der Herstel-lungsgenehmigung der zuständigen Behörden beschaffen. Damit ist er in
der Lage nachzuweisen, dass sein Wirkstoffhersteller nach dessen nationalem
Recht zur Herstellung berechtigt ist. Zudem muss sich der pharmazeutische Unternehmer beim
Wirkstoffhersteller vor Ort vergewis-sern, dass dieser den Wirkstoff ordnungsgemäß und
entsprechend der Herstellungs- und Prüfan-weisung herstellt und prüft (§ 13 Abs. 4 S.
1).
c) GMP-gerechte Wirkstoffproduktion
Wirkstoffhersteller aus dem EU-Ausland (Drittstaaten) müssen
gleichwertig zu den europäischen GMP-Standards produzieren. Für die deutschen
Arzneimittelhersteller bedeutet dies ggf. einen Wechsel des Wirkstoffherstellers. Gemäß
§ 5 Abs. 1 des Verordnungsentwurfs sind zur Arznei-mittelherstellung nur Wirkstoffe und
andere Stoffe als Ausgangsstoffe zu verwenden, die gemäß der Guten Herstellungspraxis
hergestellt wurden. Damit werden Art. 46 lit. f der geänderten Richtli-nie 2001/83/EG und
Art 50 lit. f der geänderten Richtlinie 2001/82/EG in deutsches Recht umge-setzt. Diese
Regelung wird flankiert durch § 13 Abs. 3a des Verordnungsentwurfs. Danach dürfen
Wirk-stoffe und andere zur Arzneimittelherstellung bestimmte Stoffe nur eingeführt
werden, wenn aus-reichende Unterlagen über Herstellung und Prüfung der Charge vom
Originalhersteller vorliegen. Fehlen diese Unterlagen, sind zusätzliche analytische
Prüfungen durchzuführen und der Freigabe zugrunde zu legen. Die Herstellungsvorschriften
werden auf Wirkstoffe ausgeweitet. Das betrifft besonders die Wirk-stoffhersteller im
Inland. Diese müssen vor allem die Wirkstoffproduktion in ihr pharmazeutisches
Qualitätssicherungssystem einbeziehen, Validierungen prüfen und Verfahrensanweisungen
ggf. neu gestalten. Gleiches gilt für die Dokumentationspflichten.
III. Fazit
Die jüngsten gesetzlichen Neuerungen im Pharmasektor sind erheblich.
Sie führen zu einem er-höhten Anpassungsbedarf der Geschäftsprozesse insbesondere bei
Arzneimittelherstellern, aber auch bei Wirkstoffherstellern und Wirkstoffhändlern.
Während die 14. AMG-Novelle als weitgehend gelungene, wenn auch nicht widerspruchsfreie
Umsetzung der Richtlinien zu bewerten ist, lässt die Pharmabetriebsverordnung wesentliche
Fragen offen. Eine endgültige Fassung ist längst noch nicht ausdiskutiert. Z. B. wird es
um die Frage gehen, inwieweit sich die Novellierung auf sonstige Stoffe
bezieht. Es erscheint schwierig, sämtliche Stoffe in die GMP-gerechte Herstellung
einbe-ziehen zu wollen. Viele dieser Stoffe werden für die chemische Industrie nach deren
Vorgaben produziert. Dies trifft auch auf einen Teil der Wirkstoffe zu. Zudem lässt der
Referentenentwurf der Pharmabetriebsverordnung im Gegensatz zu den Richtlinienvorgaben
eine Differenzierung zwi-schen Human- und Tierarzneimittelherstellung vermissen: Sonstige
Stoffe sind u. U. im Tierarz-neimittelbereich von den GMP-Regeln zu befreien. Es bleibt
abzuwarten, inwieweit diese und wei-tere Probleme bis zum Frühjahr 2006 gelöst werden.
In jedem Fall sollten die angesprochenen Zielgruppen frühzeitig die entsprechenden
Schritte zur Umsetzung der neuen gesetzlichen Hand-lungserfordernisse einleiten.
Stand: 16.12.2005
Dr. Gordon Grunert, LL.M. Eur. - Rechtsanwalt - www.anwaltskanzlei-grunert.de
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