Am 1. Juli 2005 ist im deutschen
Kartellrecht eine gravierende Änderung eingetreten, auf die sich nicht nur Unternehmen,
sondern auch alle in der Rechtsberatung Tätigen einstellen müssen.
Der kartellrechtliche
Beratungsbedarf wird auch deshalb zunehmen, da die Änderung nicht nur Großunternehmen,
sondern auch klein- und mittelständische Unternehmen berührt. Die Durchsetzung des
Verbots von Kartellabsprachen, zu denen z. B. Preis- und Gebietsabreden gehören, lag
bisher ausschließlich in der Hand der Kartellbehörden. Decken sie einen Kartellverstoß
auf, werden gegen die an der Absprache beteiligten Unternehmen Bußgelder bis zu einer
Höhe von einer Mio. verhängt, je Unternehmen beschränkt auf zehn seines im
vorangegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes (§ 81 Abs. 4 GWB). Wegen
Verletzung der Aufsichtspflicht kann gegen die Unternehmensleitung auch ohne unmittelbare
Tatbeteiligung vorgegangen werden (§§ 30, 130 OWiG). Nach § 298 StGB können bei
Submissionsabsprachen Haftstrafen verhängt werden.
Wie in der Vergangenheit werden
auch in Zukunft einige wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen vom Kartellverbot
ausgenommen, wie z. B. Forschungs- und Entwicklungskooperationen sowie
Einkaufsgemeinschaften. Diese zulässigen wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen
müssen vor ihrer Umsetzung aber nicht mehr bei der Kartellbehörde angemeldet und von ihr
genehmigt werden.
Die Absprachen sind vielmehr
automatisch freigestellt, wenn sie die Voraussetzungen der Ausnahmebestimmung erfüllen.
Das deutsche Recht wird damit dem europäischen angepasst, das schon seit dem 1. Mai 2004
mit dem Inkrafttreten der EU-Verordnung Nr. 1/2003 diesem System der Legalausnahme folgt.
Da die Angleichung des deutschen Rechts an das europäische auch die Behandlung vertikaler
Wettbewerbsbeschränkungen (z.B. Vertriebsbindungen) erfasst, muss ein Hersteller
zukünftig selbst beurteilen, ob der von ihm gewählte Vertriebsweg kartellrechtlich
erlaubt ist.
Diese Umstellung auf das System
der Legalausnahme in der EU und in Deutschland bedeutet für alle Unternehmen eine
erhebliche Umstellung. Während in der Vergangenheit die Kartellbehörden darüber
entschieden, ob eine wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung - gleichgültig, ob sie
europäischem oder deutschem Recht unterliegt - vom Verbot freigestellt ist, müssen die
Unternehmen dies zukünftig selbst tun. Das bisherige Anmelde- und Genehmigungssystem
bedeutete für die Unternehmen Rechtssicherheit. Die jetzt notwendige kartellrechtliche
Selbsteinschätzung bringt allen Unternehmen große Unsicherheiten. Bei Fehleinschätzung
droht neben dem Bußgeld die Zahlung von Schadensersatz an geschädigte Wettbewerber und
Abnehmer. Der Abnehmer kann auch dann Schadensersatz verlangen, wenn er die überhöhten
Einstandskosten seinerseits an einen Abnehmer weiterreichen kann. Die Höhe des Schadens
kann geschätzt werden, wobei der anteilige Gewinn, den das Unternehmen durch den Verstoß
erlangt hat, berücksichtigt werden kann. Eine Verzinsung erfolgt ab Schadenseintritt (§
33 Abs. 3 GWB). Schadensersatz kann verlangt werden, wenn dem Schädiger ein Verschulden
nachgewiesen wird. Irrt er sich über die Rechtslage, fehlt es an einem Verschulden aber
nur dann, wenn er bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt mit einer anderen
Beurteilung durch die Gerichte nicht zu rechnen brauchte.
Diese gravierende Änderung im
Kartellrecht macht es erforderlich, dass sich die Rechtsberatung darauf einstellt.
Zukünftig wird kartellrechtlicher Rat nicht mehr nur gefragt sein, wenn die
Kartellbehörden ein Unternehmen bei einer Kartellabsprache "ertappt" haben.
Vielmehr wird sich die Rechtsberatung darauf einstellen müssen, dass Unternehmen vermehrt
nach der Einführung eines kartellrechtlichen Risikomanagements fragen. Insbesondere gilt
dies für Unternehmen, die nicht über eine eigene Rechtsabteilung verfügen.
Organisatorisch heißt dies, dass zunächst nach kartellrechtlich relevanten
Fragestellungen im Unternehmen gesucht wird. Jede Abteilung muss auf kartellrechtlich
sensible Punkte "abgeklopft" werden. Dies gilt insbesondere bei Abteilungen mit
Außenwirkung wie z. B. Vertrieb und Einkauf. Aber auch in der Forschungs- und
Entwicklungsabteilung steckt wegen der häufig in Kooperationen durchgeführten Arbeiten
"kartellrechtlicher Sprengstoff". Die Mitarbeiter müssen in Schulungen für die
Fragen sensibilisiert werden.
Dr. Gabriela von Wallenberg ist
Professorin an der Fachhochschule Regensburg. Für den fachlichen Austausch wenden Sie
sich bitte per eMail an gabriela.von-wallenberg@web.de.
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